Bildnachweis: Shutterstock / Gustavo Frazao

 

Das Thema Produktrückruf betrifft längst nicht nur die Kfz-Industrie. Auch Unternehmen aus der Lebensmittel- und Kosmetikbranche sowie Hersteller von Gebrauchsgütern sollten sich des damit verbundenen Kostenrisikos bewusst sein. Für eine bedarfsgerechte Absicherung reicht eine Produktrückrufkostenversicherung in der Regel nicht aus. Der Deckungsschutz muss vielmehr exakt auf das Unternehmen und seine Produktpalette zugeschnitten werden.

Die deliktische Verkehrssicherheitspflicht sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geben eine Verpflichtung zum Rückruf gefährlicher Produkte vor. Wenn keine risikoadäquate Versicherung abgeschlossen wurde, sind die oft erheblichen Mehrkosten durch einen Rückruf mit teurem Eigenkapital und zulasten der Liquidität selbst zu finanzieren. Ist das Unternehmen hierzu nicht in der Lage, wird aus einem Rückrufschaden unter Umständen eine existenzielle Krise. Neben den unmittelbaren finanziellen Folgen kann bereits ein Rechtsstreit um einen Produktrückruf wegen des üblicherweise hohen Streitwerts zur erheblichen Belastung werden. Unternehmen sollten dieses Risiko daher mittels eines maßgeschneiderten Deckungsschutzes auf den Versicherer transferieren.

Arten von Rückrufen
§ 6 ProdSG fordert von Herstellern, Importeuren und Händlern Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken durch Verbraucherprodukte. Diese müssen den Produkteigenschaften angemessen sein. Explizit genannte Maßnahmen sind zum Beispiel Warnungen und der Rückruf. Wird dieser durch den Hersteller, Importeur oder Händler aus eigenem Antrieb durchgeführt, spricht man von einem freiwilligen Rückruf. Erfolgt der Rückruf auf Anordnung der zuständigen Behörde, liegt ein behördlicher Rückruf vor. Außerdem gibt es noch den sogenannten stillen Rückruf, der ohne Einschaltung der Öffentlichkeit durchgeführt wird, weil zum Beispiel die betroffenen Endverbraucher bekannt sind und direkt kontaktiert werden können. Wird der Endverbraucher hingegen über die Medien von der Rücknahme der Produkte informiert, liegt ein öffentlicher Rückruf vor.

Verschiedene Versicherungslösungen
Die Hersteller eines Endproduktes sichern ihr Kostenrisiko häufig durch entsprechende Versicherungen ab, Zulieferer hingegen nur zu einem viel zu geringen Prozentsatz. Bei der Ursachenforschung und anschließenden Schuld- und Kostenzuweisungen wird aber in der Regel die ganze Lieferkette einbezogen. Eine Haftungsfreizeichnung bei seinem Vertragspartner durchzusetzen, ist im Vorfeld meist schwierig bis unmöglich. Zudem sehen Rahmenverträge oder Gewährleistungs-/Qualitätssicherungsvereinbarungen oftmals Regelungen vor, die nicht durch eine Standard-Versicherungslösung abgedeckt werden.

1) Rückrufkostenversicherung
Die durch die fehlerhaften Produkte entstehenden Personen- und Sachschäden zahlt die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Die durch einen Rückruf entstehenden Vermögensschäden deckt sie hingegen nicht ab. Hierzu bedarf es einer gesonderten Rückrufkostenversicherung als Ergänzung.

Wichtig ist, auf die richtige Verzahnung der Rückrufkostenversicherung mit der bestehenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zu achten. Dazu muss man wissen, dass Deckungen der erweiterten Produkthaftpflicht in der Betriebs- und Produkthaftpflicht, aber auch in der Rückrufkostenpolice mit unterschiedlichen Voraussetzungen geregelt werden können. Nur eine genaue Überprüfung deckt auf, ob Lücken im Versicherungsschutz oder eine Doppelversicherung vorliegt. Beides ist zu vermeiden. Denn Kostenpositionen, die in den Versicherungsbedingungen nicht genannt sind, werden dem vom Rückruf betroffenen Versicherungsnehmer auch nicht erstattet. Die abschließende Aufzählung der versicherten Positionen in der Rückrufkostenversicherung dient daher auch der Abgrenzung zum Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungsvertrag.

2) Kfz-Rückrufdeckungen
Für Kfz-Rückrufe sind am Markt zahlreiche Versicherungslösungen erhältlich. Allerdings sind bei den meisten verfügbaren Produkten einige Schlüsselelemente nicht berücksichtigt, die für Zulieferer im Schadenfall enorme Auswirkungen haben können. Dies gilt zumindest dann, wenn sie – wie marktüblich – Gewährleistungsvereinbarungen mit den Kfz-Herstellern abgeschlossen haben, sogenannte Konzeptverantwortungsvereinbarungen (KVV) der OEMs (Original Equipment Manufacturer).

Hierbei handelt es sich unter anderem um die Herstellungskosten des Zulieferers, der im Zweifel die gesamte Produktcharge/-serie in fehlerfreiem Zustand neu produzieren muss. Diese setzen sich zusammen aus den Materialeinzelkosten, Materialgemeinkosten, Fertigungslöhnen, Rüst- und Maschinenkosten. Auch Ansprüche der Autobauer, wie zum Beispiel Bearbeitungs- und Abwicklungskosten sowie Kosten, die den Endkunden im Zusammenhang mit der Behebung der Mängel vergütet wurden, sind in den meisten Standard-Deckungen ausgeschlossen. Zu Letzteren gehören beispielsweise Rückführungskosten und Kosten für Ersatzfahrzeuge während eines Rückrufs.

3) Produktschutzversicherung
Gerade im Bereich der Lebensmittel- und Kosmetikindustrie kommt es aufgrund von Produktkontaminationen vermehrt zu Rückrufaktionen. Dieses Risiko kann über eine spezielle branchenspezifische Produktschutzversicherung abgesichert werden. Als erweiterte Rückruf-Deckung zahlt der Versicherer über die Rückrufkosten hinaus auch Kosten für die Beendigung von Produktmanipulationen und -erpressungen sowie Kosten für Werbemaßnahmen aufgrund des Imageverlusts.

Weitere Eigenschäden, zum Beispiel Umsatzrückgänge oder die Ausgaben für zusätzliche Marketingmaßnahmen, sind in der Regel ebenfalls versicherbar. Sogar die Folgen aus dem Verlust einer Bio-Eigenschaft eines Produkts können vereinzelt abgesichert werden.

Versicherungsschutz bei Grenzwertüberschreitungen
Voraussetzung für den Deckungsschutz ist immer eine Verpflichtung zum Rückruf. In Deutschland besteht diese, wenn durch fehlerhafte Produkte Personenschäden drohen oder wenn es eine behördliche Anordnung zum Rückruf gibt. Ob eine Rückrufverpflichtung bereits bei nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren oder erst bei lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht, ist umstritten.

Auch können je nach Unternehmen Anpassungen der Rückrufkostenversicherung nötig sein. Dies gilt insbesondere für Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie. Hier kann die Behörde einen Rückruf bereits dann fordern, wenn das auf den Markt gebrachte Produkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, weil ein bestimmter Grenzwert überschritten wurde. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung, also ein drohender Personenschaden, besteht dabei in der Regel noch nicht.

Versicherungsschutz bei sogenannten Filial- oder Schadenpauschalen
In der Regel gibt der Hersteller gegenüber dem Zulieferer ein Pflichtenheft vor, das auch im Regressfall gegen den Zulieferer und die Zulieferungskette mittels standardisierter Verfahren greifen soll. Danach hat der Lieferant oft Schadenpauschalen für die Durchführung eines Rückrufs zu erstatten. Damit sollen insbesondere die in der Regel mühselig zu erfassenden Aufwendungen in den jeweils betroffenen Filialen des Auftraggebers abgegolten werden. Hierunter fällt auch das sogenannte Referenzmarktverfahren, bei dem zur vereinfachten Abarbeitung von Gewährleistungsfällen anhand eines ausgewählten Markts (Sendemarkt) die Gewährleistungskosten weltweit berechnet werden.

Die Regulierung derartiger Filialpauschalen sorgt jedoch im Schadenfall immer wieder für Diskussionen mit dem Versicherer. Unter anderem wird dabei damit argumentiert, dass derartige Pauschalen nicht erstattungsfähig seien, weil der Versicherungsnehmer den konkret verursachten Schaden darzulegen habe. Dazu würden Pauschalen eben nicht ausreichen, zumal sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht per se hinausgehen würden. Gerade Letzteres ist im Einzelfall oft zu klären.

Um derartige Diskussionen zu umgehen, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz explizit auch auf derartige Schadenpauschalen erweitern. Bedeutende Rahmenvereinbarungen sollten zudem vorab auch dem Versicherer oder dem Makler zur Prüfung eingereicht werden. So kann bereits im Vorfeld verbindlich geklärt werden, ob die Inhalte des Rahmenvertrags vom jeweiligen Versicherungsvertrag auch abgedeckt sind.

Fazit
Für einen bedarfsgerechten Risikotransfer reicht eine Produktrückrufkostenversicherung in der Regel nicht aus. Die Deckung ist vielmehr als Basis- beziehungsweise Grundschutz anzusehen. Auch eine Produktschutzversicherung muss exakt auf das Unternehmen zugeschnitten sein und seine Besonderheiten beziehungsweise die jeweilige Produktpalette (zum Beispiel Koscher-, Halal- oder auch Bio-Klauseln) berücksichtigen.

Neben den Produktspezifikationen sollten die Vertragsvereinbarungen im In- und Ausland immer geprüft werden. Zum einen, damit man sich des eigenen Haftungsrisikos überhaupt bewusst ist und zum anderen, um eine eventuell erforderliche Anpassung des Versicherungsschutzes zu ermöglichen. Um auch hier das Haftungsrisiko auf einen Versicherer zu transferieren, können insbesondere Einzelhandelspauschalen mitversichert werden.

 

Beitragsbild: Gustavo Frazao / Shutterstock

 


Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler 
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.

www.ra-steinkuehler.de

image_pdfPDFimage_printDrucken