Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant eine Änderung der steuerlichen Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer. Demnach sollen bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, auf deren Leistungen die Beschäftigten keinen Direktanspruch haben, im Schadenfall nicht mehr die Leistungen, sondern die übernommenen Beiträge steuerpflichtig sein.
Viele VDMA-Mitgliedsunternehmen haben für ihre Mitarbeiter eine Unfallversicherung abgeschlossen, um eine finanzielle Absicherung im Invaliditätsfall sicher zu stellen. Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich weltweit und in der Regel rund um die Uhr, das heißt sowohl für Unfälle im Beruf als auch in der Freizeit. Über eine Dienstreise-Unfallversicherung oder eine Berufs-Unfallversicherung ist aber auch die Versicherung von Teilrisiken möglich.
BMF-Erlass aus dem Jahr 2000
Bis vor etwa 10 Jahren stellten die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge für den versicherten Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Dann sorgten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) für eine Neuregelung. Der BFH hatte entschieden, dass eine Versteuerung der Beiträge in den meisten Fällen nicht zu erfolgen hat. Kurz darauf legte das BMF in einem Erlass fest, dass hingegen im Schadenfall die Leistungen in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern sind, wenn der Arbeitnehmer keinen unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat. Da diese Regelung eine deutliche Schlechterstellung im Schadenfall bedeutete, reagierte die Versicherungswirtschaft und bot über eine optionale Klausel die Möglichkeit, einen Direktanspruch des Versicherten auf die Leistung einzuräumen. Die Arbeitgeber hatten somit über die Vertragsgestaltung eine Wahlmöglichkeit zwischen Steuerpflicht der Beiträge und Steuerpflicht der Leistungen.
Schon wieder eine Änderung
Nun ist das BMF erneut aufgrund diverser Urteile des BFH gezwungen, den Erlass vom 17. Juli 2000 zu ändern. In dem Entwurf eines neuen Erlasses wird festgelegt, dass bei Fehlen des o.g. Direktanspruchs im Schadenfall grundsätzlich nicht die Leistungen, sondern die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind. Kann der Arbeitnehmer hingegen den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, sind die Beiträge bereits zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern.
Bis Redaktionsschluss lag der BMF-Erlass lediglich als Entwurf vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Beiträge zur Gruppen-Unfallversicherung zukünftig steuerlich wie beschrieben behandelt werden. Die VSMA wird ihre Kunden informieren sobald der Erlass endgültig verabschiedet ist.