Im Dezember letzten Jahres ist eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes in Kraft getreten, die für deutsche Unternehmen mit Niederlassungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zu einer Erhöhung der Versicherungskosten führt.

Regelungen zur Risikobelegenheit im Bereich der Sondertatbestände

Die Gesetzesänderungen sehen eine Besteuerung des Versicherungsschutzes für Betriebsstätten und Risiken in Drittländern (Länder außerhalb des EWR) nach deutschem Steuerrecht vor. Da jedoch auch das jeweilige Drittland eine Besteuerung für die in ihren Hoheitsgebieten liegenden Betriebsstätten nach dem jeweiligen Landesrecht verlangt, wird es vielfach zu einer Doppelbesteuerung kommen. Doppelbesteuerungsabkommen beziehen jedoch die Versicherungssteuer in der Regel nicht ein.

Auch wenn der neue Gesetzestext hierüber keine eindeutige Rechtssicherheit gibt, ist davon auszugehen, dass dies nicht nur Betriebsstätten, sondern auch Prämienanteile für die Mitversicherung von Tochtergesellschaften etc. betreffen wird. Insofern werden bei internationalen Versicherungsprogrammen die sogenannten DIC-/DIL-Prämienanteile zukünftig auch mit der deutschen Versicherungssteuer belegt werden. Bislang wurden diese aufgrund der Auslandsbelegenheit nicht mit einer Versicherungssteuer belastet. Grund hierfür war, dass die Versicherer nur verpflichtet waren, die nationalen Versicherungssteuern innerhalb des EWR zu entrichten. Für Drittländer oblag die Abführung der lokalen Versicherungssteuer dem Versicherungsnehmer. Diese Pflicht bleibt auch mit der Modernisierung des Gesetzes unverändert.

Ab 2022 neue Regeln bei der Besteuerung von diversen Personenversicherungen

Ab dem 01.01.2022 abgeschlossene Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind nur noch dann von der Versicherungssteuer befreit, wenn die Versicherungsleistung an die natürliche, versicherte Person selbst oder an einen nahen Angehörigen zu erbringen ist. Für Gruppenversicherungen wie beispielsweise die Auslandsreise-Krankenversicherungen kommt es zukünftig auf die Vertragsgestaltung an, ob diese der Versicherungssteuerpflicht unterliegen oder weiterhin steuerbefreit bleiben.

Kritik an der Gesetzesreform

Die Reform des fast 100 Jahre alten Versicherungssteuergesetzes verfolgte den Zweck, mehr Rechtssicherheit durch ausdrückliche beziehungsweise klarstellende Regelungen zu erzielen. Industrieverbände, Verbraucherschützer und auch die Versicherungsbranche sind jedoch spätestens mit der Vorlage der ersten Entwürfe Sturm gelaufen und hatten – überwiegend erfolglos – Änderungen verlangt.

Nunmehr erhöht es die Versicherungskosten unnötig und die ursprünglich gesteckten Ziele, künftig mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu erreichen, wurden ebenfalls verfehlt.

Autor:
Herr Patrick Römer

Beitragsbild: Rawpixel / iStock

Kontakt:
Herr Werner Döringer
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1521
wdoeringer@vsma.org

 

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