Das letzte Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Thema Versicherungssteuer datiert vom 01. Oktober 2021 und liegt damit bereits fast zwei Jahre zurück. Die gravierenden Auswirkungen dieses Schreibens wurden jedoch erst in den letzten Wochen und Monaten von der Versicherungswirtschaft aufgegriffen und diskutiert. Auf Unternehmen kann bei Anwendung der neuen Grundsätze ein deutlich höherer Steueraufwand zukommen.

Versicherungssteuerfreie Prämienanteile können steuerpflichtig werden
Während bis dato bei der Prämienabrechnung mehr oder weniger „nur“ zwischen Inlands- und Auslandsumsätzen unterschieden wurde – und dementsprechend die Versicherungssteuer erhoben wurde – sind nunmehr weitere Prämienanteile in Bezug auf die Erhebung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen. Konkret geht es zum Beispiel um die Einbeziehung von steuerpflichtigen Lagerungen, Messen- und Ausstellungen oder auch um den Einschluss von sogenannten Nebenrisiken (Reisegepäck, Umzugsgut, Schlüsselverlust et cetera).

Das hat zur Folge, dass das Prozedere bei der Ermittlung der Jahresprämien deutlich komplexer wird, als dies bisher der Fall war. So wird beispielsweise der entsprechende „Fragenkatalog“ erheblich umfangreicher. Außerdem können bisher versicherungssteuerfreie Prämienanteile nunmehr steuerpflichtig werden. Neben der unverkennbar komplexeren Abwicklung kann daher auch ein deutlich höherer Steueraufwand auf die Unternehmen zukommen.

Teilweise rückwirkende Anwendung der neuen Grundsätze in der Praxis
Leider ist die Vorgehensweise der Versicherer bei der Ermittlung der Versicherungssteuer derzeit sehr unterschiedlich. Eine einheitliche Praxis ist nicht gegeben. Zudem ist bisher nicht abschließend geklärt, ab wann das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.10.2021 in Konsequenz anzuwenden ist. Aus der Praxis ist mittlerweile bekannt, dass Betriebsprüfer bei Versicherern diese neuen „Grundsätze“ bei Prüfungen auch rückwirkend angewendet haben. Dagegen gehen aktuell Verbände wie etwa der Gesamtverband der Versicherer (GdV) vor. Bis verbindliche Urteile zu dieser Thematik vorliegen, kann es allerdings noch dauern.

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Kontakt:
Torsten Wieland
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