Seit dem 01. Januar 2018 ist die neue, verschärfte Winterreifenverordnung in Kraft. Es ist wichtig, rechtzeitig Winterreifen aufzuziehen. Aber: Eine Winterreifenpflicht, die an ein bestimmtes Datum geknüpft ist, gibt es nicht. Die Regelung ist situativ gehalten.

Änderungen

Die Kennzeichnung „M + S“ auf den Reifen ist nicht mehr ausreichend. Zusätzlich muss das „Schneeflocken-Symbol“ vorhanden sein. Nur dann erfüllen die Reifen verbindliche Qualitäts- und Leistungsstandards. Allerdings können „M + S“-Reifen, die vor dem 01.01.2018 produziert wurden, noch bis zum 30.09.2024 als Winterreifen gefahren werden. Ab 2018 produzierte Reifen hingegen müssen auf jeden Fall das „Schneeflocken-Symbol“ tragen.

Neben dem Fahrer ist nun auch der Halter des Fahrzeuges für die ordnungsgemäße Bereifung verantwortlich.

Grundsätzlich wird zuerst der Fahrer des nicht ausreichend bereiften Fahrzeug belangt. Sollte dieser bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ (§ 2 Absatz 3a StVO) auf Sommerreifen oder nicht ausreichender Bereifung unterwegs sein, kommt es zu einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg. Kommt es zusätzlich zu einer Behinderung, erhöht sich die Strafe auf 80 Euro, bei einer Gefährdung sogar auf 100 Euro. Und sollte es aufgrund des Verstoßes zu einem Unfall kommen, werden 120 Euro fällig.

Neu ist, dass auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, mit einer Geldbuße von 75 Euro und der Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister zu rechnen hat.

Kaskoversicherung

Sofern zulässige Winterreifen gefahren werden, gibt es keine Probleme. Anders ist der Fall, wenn der Unfall mit Sommerreifen verursacht wurde. Ganz entscheidend ist hier, ob der Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht wurde oder ob es sich um eine Gefahrerhöhung handelt. Wird der Unfall grob fahrlässig verursacht, müssen viele Versicherungsnehmer keine Konsequenzen, wie etwa Leistungskürzungen, befürchten. Einige Versicherer verzichten bedingungsgemäß auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Fahrer mit Sommerreifen unterwegs ist und von einem Wintereinbruch überrascht wird.

Anders ist es, sofern eine sogenannte Gefahrerhöhung vorliegt. Der Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gilt in diesem Fall nicht und der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Eine Gefahrerhöhung wird dann angenommen, wenn der Fahrer etwa trotz Wintereinbruch noch 14 Tage bei Schneeglätte täglich mit Sommerreifen zur Arbeit fährt.

Haftpflichtversicherung

Der Schaden des Unfallgegners wird auf jeden Fall übernommen. Allerdings kann die Benutzung von Sommerreifen bei Straßenverhältnissen, die eindeutig Winterreifen erforderlich machen, als Mitverschulden an einem möglichen Unfall gewertet werden. In diesem Fall könnte der Unfallverursacher in Regress genommen werden.

 

Beitragsbild: Pannonia / iStock

 

Kontakt
Herr Mark Werner
VSMA – Ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1527
mwerner@vsma.org

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