Im Gegensatz zu Deutschland können Arbeitnehmer in Frankreich bei Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten in Folge eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arbeitgebers diesen direkt in Regress nehmen. Aufgrund der umgekehrten Beweislast ist in Frankreich ein ständiger Anstieg der Klagen von Arbeitnehmern zu beobachten.
Dieser Umstand kann auch deutsche Muttergesellschaften betreffen. Die Versicherung der Arbeitgeber-Haftpflicht ist in Frankreich nicht verpflichtend. Dennoch ist es für deutsche Unternehmen mit Standorten in Frankreich ratsam, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, denn die Haftung kann gegebenenfalls auf die Muttergesellschaft durchgreifen. Dies kann beispielsweise bei Nichteinhaltung von Brandschutzbestimmungen etc. der Fall sein.

Kontakt:
Jürgen Seiring, VSMA GmbH,
Telefon 069 6603 1653
jseiring@vsma.org

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