Ab 1 Januar 2019 müssen Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15% auf den Eigenbeitrag des Arbeitnehmers leisten, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis generiert wird. Der Zuschuss ist maximal bis zu einer Umwandlungshöhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West zu leisten. Bei Bestandsverträgen gilt die Regelung ab dem 01.01.2022.

Tarifvorbehalt ist zu beachten

Die Tarifparteien der Metall+Elektroindustrie haben sich im Frühjahr 2018 darauf geeinigt, dass für die Branche die Neuregelungen des BRSG bis zum Ablauf des neu geschlossenen Tarifvertrages zunächst nicht gelten sollen. Insofern gelten die Neuerungen in tarifgebundenen Unternehmen zunächst nur für die außertariflichen Mitarbeiter.

Neue Entgeltumwandlungsvereinbarung

Es stellt sich die Frage, wann von einer neuen Entgeltumwandlungserklärung ausgegangen werden muss. Wird etwa bei einem bestehenden Vertrag der Beitrag mittels einer Dynamikvereinbarung erhöht, so ist die Erhöhung bereits in der Vergangenheit fest definiert worden und es liegt keine neue Entgeltumwandlung vor. Anders verhält es sich, wenn der Beitrag durch eine neue Willensentscheidung erhöht oder reduziert wird. Im Zuge dessen muss eine neue Vereinbarung aufgenommen werden. In diesem Fall sind die rechtlichen Auswirkungen auf den Zuschuss nicht abschließend geklärt.

Arbeitgeberzuschuss bei umgewandelten VL

Vermögenswirksame Leistungen (VL) stellen nach dem Vermögensbildungsgesetz einen Bestandteil des Gehaltes dar und können für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Erfolgt die Entgeltumwandlung in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, ist auf diesen Umwandlungsbetrag der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer auf die VL zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitgebers ausdrücklich verzichtet hat oder eine tarifvertragliche Regelung greift.

Umsetzung AG-Zuschuss im Unternehmen

Bei Neuverträgen wird in der Entgeltumwandlungsvereinbarung der Gesamtbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge in Beitrag aus laufendem Brutto, ggfs. Altersvorsorgewirksame Leistungen anstatt vermögenswirksamen Leistungen und dem Arbeitgeberzuschuss aufgeteilt. Bei Bestandsverträgen stellt sich die Umsetzung schwieriger dar. Laut Gesetz gilt die Neuregelung erst ab 2022. Dennoch möchten viele Unternehmen ihre Beschäftigten nicht ungleich behandeln und den Arbeitgeberzuschuss ebenfalls mit Beginn 2019 gewähren. Es gibt Versicherungsgesellschaften, die eine Erhöhung von Bestandsverträgen mit klassischen Versicherungstarifen generell ablehnen. Andere Anbieter sind teilweise dazu bereit Erhöhungen zuzulassen, jedoch nur im Rahmen von fest definierten Höchstgrenzen, die leider sehr oft mit dem bestehenden Umwandlungsbetrag überschritten werden. Weiter Verkompliziert wird die Umsetzung für die Unternehmen noch durch den angesammelten Altbestand an Verträgen. Vor diesem Hintergrund sind die Unternehmen gut beraten, sich rechtzeitig Gedanken über die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zu machen.

 

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Kontakt:
Marc Widmayer
VSMA – ein Unternehmen des VDMA
Tel: +49 69 6603-1796
Email: mwidmayer@vsma.org

 

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