Aus- und Einbaukosten zur erweiterten Produkthaftung: Auswirkungen der Gesetzesänderung zur kaufrechtlichen Mängelhaftung auf den Versicherungsschutz

Das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Wie die VDMA-Rechtsabteilung berichtet hat, ergibt sich durch die neuen Regelungen für die Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus eine deutliche Erhöhung des Haftungsrisikos in Bezug auf die Übernahme von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Gewährleistung. Das einzig Positive, was man der Änderung aus Sicht des Maschinenbauers abgewinnen kann, ist die Tatsache, dass in diesem Bereich die Abwicklung von Schadenfällen im Rahmen der Produkthaftpflichtversicherung in vielen Fällen vereinfacht wird. So muss der Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Schadenersatz für mögliche Aus- und Einbaukosten bei bestimmten Konstellationen auch ersetzen, wenn kein Verschulden vorliegt. Vorausgesetzt, die entsprechende Klausel ist vereinbart.

Die Problematik ist bekannt und soll an folgendem Beispiel skizziert werden:

Ein VDMA-Mitgliedsunternehmen liefert an verschiedene Abnehmer 100 Verpackungsmaschinen, in denen sich fehlerhafte Komponenten eines Zulieferers befinden. Die Kunden machen im Rahmen der Gewährleistung geltend, dass dieses fehlerhafte Teil ausgetauscht wird, da die Maschinen nicht fehlerfrei funktionieren.

Der Haftpflichtversicherer des Maschinenbauers wird eine Übernahme der Kosten ablehnen, da es sich um eine reine Mängelbeseitigung am gelieferten Erzeugnis handelt. Der Maschinenbauer kann somit die Kosten für den erforderlichen Aus- und Einbau nur bei seinem Zulieferer geltend machen. Im Rahmen von § 445a BGB wäre der Zulieferer verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen.

Gemäß § 439 Abs. 3 BGB neue Fassung ist der Verkäufer nunmehr gesetzlich verpflichtet, dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch die Ein- und Ausbaukosten zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Änderung der Rechtslage dazu führt, dass der Versicherer die Übernahme der Kosten – sofern Versicherungsschutz für Aus- und Einbaukosten vertragsgemäß abgedeckt ist – nicht mit dem Hinweis auf fehlendes Verschulden ablehnen kann.

Die Schadenentwicklung in diesem Bereich bleibt abzuwarten. Im ungünstigsten Fall wird diese aufgrund erhöhter Schadenleistungen seitens der Versicherer zu Forderungen nach Prämienanpassungen führen.

 

Beitragsbild: Antonio M. Rosario / Getty Images

 

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