Wichtige Informationen zum Thema arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge (bAV), Entgeltumwandlung und Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann es insbesondere in der M+E-Industrie vermehrt zu Kurzarbeit kommen. Die Beschäftigten in von Kurzarbeit betroffenen Unternehmen arbeiten dann über einen gewissen Zeitraum weniger oder überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitsgeld nur zum Teil ausgeglichen, sodass es zu empfindlichen Verdiensteinbußen kommen kann.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist ein vorübergehender Ausnahmezustand mit reduzierter Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Dadurch entsteht Verdienstausfall, der unter bestimmten Voraussetzungen durch das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen wird.

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gibt es jedoch nicht.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge

Das Kurzarbeitergeld sowie der Zuschuss dazu sind eine sogenannte Entgeltersatzleistung und damit kein Entgelt.

Arbeitet der Arbeitnehmer überhaupt nicht („Kurzarbeit 0“), so ist eine Entgeltumwandlung in der Zeit der Kurzarbeit nicht möglich. Einer Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung bedarf es in diesem Fall nicht. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder.

Arbeitet der Arbeitnehmer in reduziertem Umfang weiter und erhält er neben dem Kurzarbeitergeld weiter einen Teil seines Entgelts, dann besteht die Entgeltumwandlungsvereinbarung grundsätzlich weiter. Deren Höhe hängt von der Vereinbarung in der Entgeltumwandlung ab. Ist beispielsweise ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, dann kann der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Höhe der Entgeltumwandlung reduzieren. Hier wird die VSMA in Kürze entsprechende Nachträge zur Verfügung stellen.

Die Kurzarbeit wirkt sich auch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung aus. Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung teilt das Schicksal der Entgeltumwandlung: Fällt sie vollständig weg, ist auch kein Zuschuss zu zahlen. Bleibt die Entgeltumwandlung zum Teil bestehen, dann gilt dies auch für den Zuschuss.

Bei einer von der Entgeltumwandlung unabhängigen Arbeitgeberfinanzierung enthält die arbeitsrechtliche Zusage üblicherweise die Regelung, dass in entgeltlosen Dienstzeiten keine Beiträge zur bAV zahlen sind. Bei einer „Kurzarbeit 0“ entfällt damit die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin ein Entgelt in reduzierter Höhe, dann bleibt die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags grundsätzlich bestehen. Es ist also die arbeitsrechtliche Ausgestaltung der arbeitgeberfinanzierten bAV entscheidend.

Stundung von bAV-Verträgen

Bei bAV-Verträgen ist auch die Stundung in der Regel möglich, wenn der Vertrag eine gewisse Mindestlaufzeit erreicht hat. Im Unterschied zu einer Beitragsfreistellung bleibt der Versicherungsschutz während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Allerdings ist das Vorgehen in Abhängigkeit vom Versicherungsunternehmen und dem Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse) unterschiedlich. Bei einer ereignisbezogenen Stundung, beispielsweise Kurzarbeit wegen der Corona Pandemie, ist mit der Beantragung ein Nachweis (wie etwa der Bescheid über Kurzarbeitergeld) zu erbringen. Arbeitgeber können die Stundung auch über eine Liste mit den betroffenen Versicherungsnummern beantragen.

Berufsunfähigkeit (BU) aufgrund der Folgen der Pandemie ist in der Regel versichert

BU-Fälle aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufes und Todesfälle aufgrund der Pandemie im Leistungsumfang sind in der Regel in den Biometrie-Produkten (Allianz, MetallRente) mitversichert.

 

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Kontakt:
Herr Marc Widmayer
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1796
mwidmayer@vsma.org

 

 

 

 

 

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