Die im Oktober 2024 verabschiedete neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853) muss bis zum 9. Dezember 2026 von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie bringt erhebliche Änderungen mit sich, die auch Auswirkungen auf Produkthaftpflichtversicherungen haben werden. Der Beitrag fasst die wichtigsten Neuerungen der Richtlinie sowie den daraus entstehenden Anpassungsbedarf bei Versicherungsbedingungen zusammen.
I. Wesentliche Änderungen der Richtlinie
Erweiterter Produktbegriff:
Die Richtlinie erstreckt sich erstmals auch auf digitale Produkte wie Software, digitale Konstruktionsunterlagen und KI-Systeme. Entwickler und Anbieter von KI-Systemen gelten nun als Hersteller im Sinne der Richtlinie.
Haftungsverschärfungen:
- Der bisherige Selbstbehalt bei Sachschäden von 500 Euro wurde gestrichen.
- Die Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro wurde ebenfalls gestrichen.
- Datenbeschädigungen und Datenverluste sind nun als ersatzfähige Schäden definiert.
Erweiterter Haftungskreis:
Neben den Herstellern können nun auch die Hersteller von Komponenten, Personen, die die Produkte wesentlich verändern, Fulfillment-Dienstleister, Lieferanten sowie Online-Plattformen haften.
Beweiserleichterungen:
Die Richtlinie führt Offenlegungspflichten ein. Demnach müssen beklagte Unternehmen Beweismittel, die sich in ihrem Besitz befinden, zur Begründung des Anspruchs des Klägers herausgeben. Zudem wird eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit des Produkts und/oder der Kausalität angenommen.
II. Anpassungsbedarf bei Versicherungsbedingungen
Auch für die Versicherungswirtschaft ergibt sich durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie Anpassungsbedarf. Denn künftig zählen Cyberrisiken, Softwarefehler und datenbezogene Schäden zu den integralen Bestandteilen der Produkthaftung.
Anpassungsbedarf:
- Überarbeitung von Ausschlüssen: Die Formulierungen sollten nicht zu weit gefasst sein, damit auch Fehler in Softwareprodukten, in digitalen Komponenten und in Updates versichert bleiben.
- Erweiterung der Schadensarten: Es sollte sichergestellt werden, dass psychische Erkrankungen als Gesundheitsverletzung (ausdrücklich in der Richtlinie erwähnt) sowie Datenverluste explizit eingeschlossen sind.
- Höhere Deckungssummen: Da die Haftungshöchstgrenze entfällt, müssen die Versicherungssummen gegebenenfalls neu kalkuliert werden.
- Verzahnung mit Cyberversicherungen: Ein besonderer Fokus sollte auf den Deckungsschutz für Vermögensschäden gelegt werden, die infolge von Datenverlust oder Datenbeschädigung entstehen können. Hierbei muss die Produkthaftpflichtversicherung künftig stärker mit Cyberversicherungen verzahnt werden.
- Erweiterter Versichertenkreis: Der Kreis der haftenden Personen wurde modernisiert und auf neue Akteure wie Fulfillment-Dienstleister sowie Bevollmächtigte des Herstellers ausgedehnt.
III. Empfehlungen für Unternehmen
Angesichts der neuen Vorgaben sollten Unternehmen möglichst zeitnah prüfen, ob ihr bestehender Versicherungsschutz die erweiterten Haftungsrisiken noch angemessen abdeckt und bei Bedarf entsprechende Anpassungen vornehmen. Insbesondere die Betriebsbeschreibungen sollten auf ihre Aktualität überprüft werden. Besonders betroffen sind Unternehmen mit digitalen Produkten, Komponentenhersteller und Unternehmen im E-Commerce-Bereich.
Die Versicherungswirtschaft, insbesondere der GDV, arbeitet bereits an angepassten Deckungskonzepten, um Unternehmen gegen die erweiterten Haftungsrisiken abzusichern.
Beitragsbild: Andrey_Popov • Shutterstock
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.




