Mit fast 300.000 registrierten Unfällen im Jahr kommen unliebsame Begegnungen zwischen Kfz und Wildtieren bundesweit sehr oft vor. In manchen Bundesländern stellen diese Unfälle sogar die häufigste Unfallursache dar. Personenschäden sind dabei keine Seltenheit, da die meisten Kollisionen mit Rehen und Wildschweinen stattfinden.

Doch wie verhalte ich mich nach einem Wildunfall? Welche Versicherung ist zuständig und welche Unterlagen werden benötigt? Zunächst gilt es Ruhe zu bewahren und die Unfallstelle zu sichern. Sind Personen verletzt, ist der Rettungsdienst zu informieren. Generell ist bei Wildschäden die Polizei (in einigen Bundesländern auch der Jäger) zu informieren, die dann eine entsprechende Wildschadenbescheinigung ausstellen. Beschädigungen am Fahrzeug sollten mit Fotos festgehalten werden. Versicherungsrechtlich zuständig für den Ersatz der Kosten am eigenen Fahrzeug ist die Teilkaskoversicherung. Voraussetzung ist, dass es zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild gekommen ist. Was unter Haarwild zu verstehen ist, ist in § 2 des Bundesjagdgesetzes geregelt. Mittlerweile bieten allerdings viele Versicherer eine Erweiterung an, die Unfälle mit Tieren aller Art abdeckt. Nach der Schadenmeldung beim Versicherer gilt es, durch eine Fachwerkstatt die Schadenhöhe zu ermitteln und mit der Versicherung die Einschaltung eines Sachverständigen abzustimmen.

Problematisch sind die Schäden, bei denen es nicht zu einem direkten Zusammenstoß kam und das Fahrzeug durch das Ausweichmanöver beschädigt wurde. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass die Ursache das Vermeiden eines Zusammenpralls mit einem Wildtier war, bleibt oftmals nur die Abwicklung über die Vollkaskoversicherung. Das hat den Nachteil, dass der Schadenfreiheitsrabatt negativ beeinträchtigt wird.

Ebenfalls problematisch ist das Abbremsen für Kleintiere. Nach § 4 StVO darf ein Kraftfahrzeug nur aus zwingendem Grund stark abgebremst werden. Eine Kollision mit einem Kleintier (wie zum Beispiel Kaninchen, Eichhörnchen oder Katze) verstößt gegen diese Vorschrift. Dies hat zur Konsequenz, dass ein eventuell Auffahrender lediglich eine Teilschuld an dem Unfall hätte. Rechtlich gesehen darf immer nur dann ein starker Abbremsvorgang aufgrund eines querenden Tieres vorgenommen werden, wenn man einen nicht unbedeutenden Schaden am eigenen Fahrzeug riskiert. Das dies gerade in einem Schreckmoment schwer abzuwägen ist, liegt auf der Hand.

Bei Fragen rund um die Kfz-Versicherung steht Ihnen die VSMA gerne zur Seite.

 

Beitragsbild: Ungar-Biewer / Shutterstock

 


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Herr Mark Werner
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