HILFE IN DER CORONA-KRISE: WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR VDMA-MITGLIEDSUNTERNEHMEN

Das „Coronavirus“ bestimmt nach wie vor unseren Alltag. Welche Auswirkungen die weltweite Pandemie noch haben wird, lässt sich kaum abschätzen. Klar ist jedoch, dass Betriebe fortlaufend vor neuen Fragen stehen, die nach Antworten verlangen. Auf dieser Seite haben wir daher für Sie wichtige Informationen und Publikationen im Corona-Kontext zusammengestellt. Sie haben Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz? Zögern Sie nicht, uns anzurufen! Wir sind montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.

HINWEISE ZU BESTEHENDEN VERSICHERUNGEN IM CORONA-KONTEXT

Nachfolgend haben wir wichtige Informationen zum industriellen Versicherungsschutz im Corona-Kontext zusammengestellt. Grundlage dieser Betrachtung sind die VSMA/VDMA Versicherungsbedingungen. Bei allen Fragen steht Ihnen die VSMA als 100%ige Dienstleistungsgesellschaft des VDMA gerne auch persönlich zur Verfügung. Wenn Sie mit Schäden/Schadenersatzforderungen konfrontiert werden sprechen Sie bitte direkt Ihren Ansprechpartner in der VSMA an. Nur so kann zeitnah geklärt werden, ob für den konkreten Fall Versicherungsschutz besteht.

Mehr zur Meldung von möglichen Schadenfällen finden Sie außerdem unter:
https://www.vsma.de/download/3582/


Bitte beachten Sie: Eine Pandemie, wie wir sie derzeit erleben, ist noch nie dagewesen. Ob und in welchem Umfang sich Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz ergeben, muss daher stets im Einzelfall geprüft werden. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Die Inhalte dienen lediglich der Information. Sie ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.


  1. MESSEVERSICHERUNG

    Der Versicherungsschutz einer Messe- und Ausstellungsversicherung bezieht sich primär auf die Ausstellungsgüter, die Standausrüstung etc.. Er erfasst also in erster Linie Sachschäden an den versicherten Gütern. Kosten, die einem Aussteller entstehen, weil der Veranstalter oder die Behörden aufgrund des Coronavirus eine Messe absagen, sind über die Messe- und Ausstellungsversicherung nicht versichert.

    Hinweis: Sowohl in der Messe- als auch in der Transportversicherung sind durchaus auch Schäden an den Gütern selbst denkbar, wie etwa während der Dauer einer von staatlichen Behörden verfügten Beschlagnahme. Ob derartige Schäden im Rahmen der Welt-Transport-Police (WTP) geltend gemacht werden können, muss immer für den konkreten Einzelfall geprüft werden. Pauschale, Aussagen sind nicht möglich. Sprechen Sie in den konkreten Fällen bitte umgehend Ihren Ansprechpartner in der VSMA an.

     

  2. SACH- UND BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG
    1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer Betriebsunterbrechungsversicherung ist immer, dass sich ein vorangehender Sachschaden ereignet hat. Dies gilt nicht nur für Verträge, die auf sogenannten benannten Gefahren (Feuer, Explosion, Leitungswasser, Sturm, etc.) basieren, sondern auch für moderne All-Risk-Konzepte. So müssen stets zunächst die dem Betrieb dienenden Sachen (Gebäude, Betriebseinrichtung, Vorräte) beschädigt oder zerstört werden und hieraus die Unterbrechung resultieren.

     

    1. Gleiches gilt auch für die Erweiterung der sogenannten Rückwirkungsschäden. Steht die eigene Produktion nur deswegen still, weil ein Geschäftspartner seinen Betrieb geschlossen hat, so muss dies auf einen Sachschaden (zum Beispiel Brand) beim Geschäftspartner zurückzuführen sein. Schließt dessen Betrieb alleine aufgrund des Coronavirus, so besteht kein Versicherungsschutz.


    Hinweis:
     Aktuell ist von den Versicherungsnehmern zu prüfen, ob aufgrund der Situation Anpassungen hinsichtlich der in den Verträgen vereinbarten Versicherungssummen (Versicherung sowohl der Vorratswerte als auch der Roherträge) sowie der Versicherungsorte (neue Lagerstätten) erfolgen müssen.

     

  3. BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
    1. Derzeit erhalten Sorgfaltspflichten sowie einschlägige Hygienepflichten vor dem Hintergrund des COVID-19-Virus eine extrem hohe Relevanz. Hält sich ein Unternehmen nicht an die geforderten Hygienevorschriften und kommt es infolgedessen zu einem Personenschaden, so kann das Unternehmen für die Ansprüche wegen Schäden aus der Ansteckung haftbar gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen ein Verschulden trifft und der Nachweis der Kausalität erbracht wird.

     

    1. Auch die Sorgfaltspflicht des Unternehmens hinsichtlich der Entsendung von Mitarbeitern kann im vorgenannten Kontext dazu führen, dass sich der Unternehmer mit Ansprüchen aus einem Personenschaden befassen muss.

     

    1. Darüber hinaus wird im Schadensfall eine Diskussion mit dem Versicherer zu führen sein, ob gegebenenfalls der Ausschluss unter Ziff. 7.18 in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (Ausschluss von Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit resultieren) zum Tragen kommt.

     

    1. Auch präventive Firmenschließungen könnten in der Lieferkette zu Schadensersatzansprüchen führen. Da für Vermögensschäden über die klassischen Betriebs- und Produktehaftpflichtversicherungen nur sehr eingeschränkt Deckung besteht (zum Beispiel Aus- und Einbaukosten), helfen aktuelle Haftpflichtkonzepte den Unternehmen nicht weiter.

     

  4. MONTAGEVERSICHERUNG
    1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Montageversicherung ist analog zur Betriebsunterbrechungsversicherung, dass sich ein vorangehender Sachschaden ereignet hat.

     

    1. Allerdings kann bei einer zeitlichen Verzögerung der Versicherungsschutz bedroht sein. Geprüft werden sollte, ob und wie lange Vorlagerungen auf der Baustelle versichert gelten und ob durch den Virus verursachte Montageunterbrechungen vom Versicherungsschutz erfasst sind. Zusätzlich ist die sogenannte Haftzeitdauer zu prüfen. Nach deren Ablauf ist der Versicherer generell nicht mehr für Schäden leistungspflichtig.

     

    1. Daher sollten betroffene Unternehmen mit Projekten, die sich wegen des Coronavirus verzögern, ihren Versicherer/Versicherungsmakler informieren. Ziel ist es sicherzustellen, dass weiterhin uneingeschränkter Versicherungsschutz besteht.


    Hinweis:
     Die VDMA Welt-Montage-Police (WMP) hat keine Einschränkung hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Dies gilt auch für Verlängerungen von Projekten. Hier kann ohne negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz eine jährliche Meldung im Nachhinein erfolgen.

     

  5. TRANSPORTVERSICHERUNG
    1. Aufgrund der aktuellen Situation kann es bei Transporten zu Verzögerungen und/oder zu ungeplanten Aufenthalten und Lagerungen Das alleine bedingt allerdings nicht zwingend einen Schaden für die Transportversicherung, auch wenn durch die Verzögerung gegebenenfalls Kosten (Lagerkosten, Standgelder, etc.) anfallen.

     

    1. Ob derartige Kosten über die Transport-Vermögensschaden-Police geltend gemacht werden können, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.

     

    1. An den Lagerstellen (insbesondere an Häfen, Flughäfen, etc.) kann es zu teilweise erheblichen Wertekonzentrationen – und damit zu einer Überschreitung des vereinbarten Policen-Maximums kommen. Bitte melden Sie solche Überschreitungen nach Bekanntwerden umgehend bei der VSMA an.

     

    Hinweis: Die VDMA Welt-Transport-Police (WTP) bietet für Zwischenlagerungen automatisch Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils 90 Tagen. Während dieser Zeit bleibt der Versicherungsschutz der Transportversicherung vollumfänglich bestehen. Sollte es die Situation erforderlich machen, können auch über 90 Tage hinausgehende Lagerungen versichert werden – eine rechtzeitige Meldung an die VSMA vorausgesetzt. Außerdem gilt es zu beachten, dass Verpackungen an verlängerte Lagerdauern angepasst werden müssen, beispielsweise hinsichtlich Korrosionsschutzes.

     

  6. GRUPPEN-UNFALLVERSICHERUNG
    1. 1. Die Bedingungen zur Gruppen-Unfallversicherung beinhalten eine sogenannte Infektionsklausel. Darin ist geregelt, dass sich der Versicherungsschutz auch auf Infektionen erstreckt, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch die Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss oder durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper der versicherten Person gelangt sind. Die äußere Hautschicht wird zum Beispiel durch einen Zeckenstich durchtrennt. Die durch Zeckenstich verursachten Infektionen wie Borreliose oder FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis) fallen somit unter den Versicherungsschutz. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.

     

    1. Manche Versicherer schließen diesen Versicherungsschutz für Schädigungen, die als Folge der berufsmäßigen Beschäftigung allmählich zustande kommen und Berufskrankheiten sind, aus. Die Coronavirus-Infektion erfolgt vor allem über Tröpfchen, etwa durch Anhusten. Chinesische Forscher gehen inzwischen davon aus, dass das Virus auch über die Verdauungssystem übertragen werden kann. Somit sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht daher kein Versicherungsschutz.

     

  7. AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG

     

    1. Unternehmen sollten derzeit gut überlegen, ob Einsätze ihrer Mitarbeiter in vom Coronavirus betroffenen Ländern oder Regionen insbesondere China notwendig sind. Bedenken zum bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Auslandsreiseversicherung sind jedoch nicht notwendig.

     

    1. Informationen aus den Medien, dass Krankenversicherer eine Coronavirus-Erkrankung nicht mehr decken wollen, beziehen sich ausschließlich auf außereuropäische Märkte. Bekannt ist zum Beispiel, dass australische Versicherer erste Ausschlüsse aufgenommen haben. Hierzulande, so beruhigt bereits der Verband der Privaten Krankenversicherer, seien Reisen nach China weiterhin versichert.

     

    1. Die VSMA empfiehlt jenseits der Versicherungslösung eine Mitgliedschaft beim Dienstleistungspartner „International-SOS (ISOS)“. Über diese Mitgliedschaft können Unternehmen und deren Mitarbeiter bereits vor einer Infektion oder Gefährdung wichtige Hilfestellung erhalten. ISOS würde beispielsweise ebenfalls dabei unterstützen, Mitarbeiter aus Krisenregionen nach Deutschland zurückzubringen.

     

    1. Sollten im Einzelfall Kosten für eine Quarantäne entstehen, werden diese nach dem Infektionsschutzgesetz vom Staat getragen.

     

    Hinweis: Die VDMA Weltpolice sieht keine Ausschlüsse bezüglich einer Coronavirus-Erkrankung vor. Beachtet werden sollte immer, dass der Versicherungsschutz neben der Übernahme von Krankheitskosten auch Assistance-Dienstleistungen beinhaltet. Über diese kann zum Beispiel ein medizinisch notwendiger Krankenrücktransport organisiert werden.

     


FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten

An dieser Stelle beantworten wir die Fragen, die uns aktuell in unserer Beratungspraxis am häufigsten gestellt werden. Der FAQ-Bereich ist noch im Aufbau und wird laufend erweitert. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch gerne persönlich weiter. Zögern Sie nicht, uns anzurufen! Wir sind wie gewohnt montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.

  1. Wie ist das Firmenequipment versichert, das sich bei meinen Mitarbeitern im Homeoffice befindet?

    Für das elektronische Firmenequipment besteht durchgängiger Versicherungsschutz im Rahmen einer bestehenden Elektronikversicherung. Dies gilt sowohl auf Transportwegen als auch während des Aufenthaltes bei dem Mitarbeiter.

    Üblicherweise gilt für VSMA-Kunden eine Entschädigungsgrenze von EUR 150.000,00 je Versicherungsfall in Verbindung mit einem Selbstbehalt von EUR 250,00 je Schadenfall vereinbart.

    Ergänzend je nach individueller Schadenkonstellation würde auch Versicherungsschutz für allgemeines Firmenequipment über die Transport- und/oder Sachversicherung im Rahmen und Umfang des jeweilig abgeschlossenen Vertragsumfanges greifen.

     

  2. Wie bin ich beim Arbeiten im Homeoffice unfallversichert?

    Während Arbeitnehmer in der Zeit der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit gesetzlich unfallversichert sind, gelten im Homeoffice besondere Beschränkungen zu beachten. Auch hier sind berufliche Tätigkeiten und Wege durch einen gesetzlichen Versicherungsrahmen abgedeckt. Allerdings gilt dies nicht für Unfälle, die nicht in direkter Verbindung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Hier den Überblick zu behalten und zwischen beruflichen und nicht beruflichen Tätigkeiten zu unterscheiden, kann in einigen Fällen schwierig sein und zu Problemen in der Auslegung führen. Geschieht so etwa ein Sturz, während man sich im Homeoffice etwas zu trinken holt, so gilt hierfür nicht der gesetzliche Versicherungsschutz (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R). Stürzt man jedoch auf dem Weg, einen Aktenordner zu holen, so gilt hierfür der gesetzliche Versicherungsschutz.

    Zusammengefasst kann man sagen: Wer im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.

    Möchte man vorsorgen und einen Rundumschutz, der auch auf den nicht gesetzlich unfallversicherten Wegen greift, so bietet sich eine private Unfallversicherung an (für Unternehmen: Gruppen-Unfallversicherung). Diese schützt vor Unfällen rund um die Uhr, ungeachtet ob der Vorfall bei der Arbeit oder in der Freizeit geschieht. Neben diesem Rundumschutz bieten private Unfallversicherungen auch viele weitere Leistungen, etwa wenn es um Kostenerstattungen für unfallbedingte kosmetische Operationen oder Hilfeleistungen zu Hause geht.

    Viele Unternehmen haben für ihre Mitarbeiter eine Gruppen-Unfallversicherung mit 24-Stunden-Schutz abgeschlossen.

     

  3. Werden die Kreditlimite der Warenkreditversicherung (Hermes Euler) aufrechterhalten?

    Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die klassische Warenkreditversicherung (kurzfristiges revolvierendes Geschäft) und nicht auf die Absicherung einzelner Maschinenlieferungen.

    Schon in den beiden letzten Quartalen des vergangenen Jahres haben die Versicherer angefangen, eine genaue Risikobetrachtung durchzuführen. Dies war bedingt durch die sich verändernde Weltwirtschaftssituation und zum Teil gravierender Änderungen in einzelnen Branchen (zum Beispiel Automotive).

    Nun kommt noch Corona hinzu.

    Einige Bereiche sind bereits komplett geschlossen, in anderen Bereichen gibt es Probleme in den Produktions- und Lieferketten. Umsätze werden in vielen Branchen einbrechen, was sich auf die Liquidität auswirken kann. Hier sehen die Versicherer natürlich ein erhöhtes Risiko. Wir gehen davon aus, dass die Versicherer vermehrt nach aktuellen Zahlen der Unternehmen fragen werden.

    Bisher sind uns jedoch keine Ankündigungen bekannt, „flächendeckend“ Limite zu reduzieren oder zu streichen. Derzeit sollen die Risiken selektiv in den jeweiligen Ländern und Branchen betrachtet werden. Klar ist aber auch, dass es vermehrt zu Reduzierungen oder Limitaufhebungen kommen wird und dass die Schadenfälle stark ansteigen werden.

    Die Versicherten sollten sich darauf einstellen und bei trotzdem bestehendem höherem Limitbedarf darüber nachdenken, sich zusätzlichen Versicherungsschutz (Top-Up-Deckungen) einzukaufen.

     

  4. Wie verfahre ich hinsichtlich der fälligen Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen?

    Die Versicherer betrachten diese Thematik noch sehr unterschiedlich. Sie geben teilweise pauschale Bestätigungen ab, dass durch COVID-19 verschuldete Verzögerungen den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Andere wollen jeden Vorgang einzeln prüfen. Auch hier ist jedoch spätestens nach einer Meldung nicht davon auszugehen, dass ein Versicherer dem vorgeschlagenen Vorgehen widerspricht, zumal wir hier keinen grob fahrlässigen Verstoß sehen, der den Versicherungsschutz beeinträchtigen könnte.

    Insofern empfehlen wir, massive Beeinträchtigungen – ob Schließungen, verzögerte Prüfungen oder ausstehende Mängelbeseitigungen – immer vorsorglich anzuzeigen.

     


Wichtige Publikationen für VDMA-Mitgliedsunternehmen

Der VDMA unterstützt seine Mitglieder mit aktuellen Publikationen zu verschiedenen Themen im Corona-Kontext. Wir stellen Ihnen diese Veröffentlichungen auf Bestellung ebenfalls zur Verfügung. Die Publikationen sind für VDMA-Mitgliedsunternehmen kostenlos erhältlich und werden per E-Mail übersandt.


„Checkliste CORONA Krisenmanagement“

Auch wenn Prognosen schwierig zu treffen sind und sich die Situation dynamisch entwickelt, ist es für alle Unternehmen wichtig, sich durch ein gezieltes Krisenmanagement auf mögliche Szenarien vorzubereiten. Hilfreich ist dabei die vom VDMA erstellte „Checkliste CORONA Krisenmanagement“. Hier finden Sie Informationen, wie Sie Ihren Betrieb auf personelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen vorbereiten und im Krisenfall reagieren können.


„Neuartiges Corona Virus (COVID-19) - ein Fall höherer Gewalt / force majeure?“

Die Publikation der VDMA Abteilung Recht bietet einen Überblick zu aktuellen Rechtsfragen des Maschinen- und Anlagenbaus und enthält wichtige Hinweise zur Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit Covid-19. Vertieft dargestellt werden arbeitsrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der geplanten oder teils kundenseitig geforderten Rückkehr ausgeflogener Mitarbeiter nach China. Ferner liefert das Merkblatt detaillierte Hintergründe zur rechtlichen Bewertung des Einwands „höhere Gewalt“ innerhalb der Lieferkette.


„Arbeitsrechtliche Aspekte einer Pandemie“

Auch diese Publikation wurde von der VDMA Abteilung Recht erstellt. Sie gibt einen Überblick über arbeitsvertragliche Folgen, wenn Arbeitnehmer wegen des Coronavirus nicht beschäftigt werden sollen oder können sowie über Auswirkungen auf die Entsendungen von Arbeitnehmern in das Ausland. Zudem wird dargestellt, welche Vorbereitungshandlungen getroffen werden können, um innerbetriebliche Folgen möglichst einzugrenzen. Integriert ist außerdem eine Checkliste für Unternehmen bzw. Personalabteilungen zum Umgang mit der aktuellen Situation.


„Covid-19 - Datenschutzrechtliche Aspekte einer Pandemie“

Auch wenn das Thema Datenschutz derzeit für viele Unternehmen nicht vorrangig ist: Das Datenschutzrecht bleibt uneingeschränkt gültig. Bei einigen Maßnahmen im Corona-Kontext lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass personenbezogene Daten oder gar Gesundheitsdaten erhoben werden. Hiermit befasst sich die Broschüre der Abteilung Recht des VDMA. Erläutert wird, was in diesem Zusammenhang möglich ist und wo die datenschutzrechtlichen Grenzen liegen. Die Broschüre behandelt zudem wichtige „Häufig gestellten Fragen“. Hier werden zum Beispiel Themen wie die Zulässigkeit von Fiebermessungen und Gesundheitsfragebögen oder unternehmerische Informationspflichten aufgegriffen.


„Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld“

Die Einführung von Kurzarbeit ist für viele Unternehmen ein wichtiges Instrument, um die Betriebskosten während der Corona-Krise zu senken. Bundestag und Bundesrat haben daher am 13. März 2020 im Eilverfahren ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Damit beschäftigt sich die vorliegende Publikation der Abteilung Recht des VDMA. Übersichtlich und strukturiert werden hier die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Kurzarbeit zusammengefasst.


VDMA: SERVICEPORTAL CORONA-VIRUS FÜR MITGLIEDSUNTERNEHMEN

Der VDMA beobachtet die Entwicklungen rund um das Coronavirus aufmerksam und veröffentlicht fortlaufend Neuigkeiten auf einer Spezialseite „Corona“. Das frei zugängliche Serviceportal stellt VDMA-Mitgliedern Länder- und Reisehinweise zur Verfügung, Informationen zu rechtlichen und versicherungstechnischen Fragestellungen sowie hilfreiche Weiterverlinkungen zu anderen Organisationen.

Weitere exklusive Inhalte wie zum Beispiel Check-Listen, Informationen zu rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekten sowie Kontaktpersonen im VDMA finden VDMA-Mitgliedunternehmen auf einer gesonderten Webseite.