Nachdem das Gesetz aufgrund des umstrittenen Sozialpartnermodells auf der Kippe stand, konnten sich CDU, CSU und die SPD am 24. Mai final einigen. Am 1. Juni wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in zweiter und dritter Lesung von den Abgeordneten des Bundestages beschlossen. Neben der betrieblichen Altersvorsorge ist auch die Riester-Rente von den Neuerungen betroffen.

Die Speerspitze der Reformen bildet das sogenannte Sozialpartnermodell. Hierbei handelt es sich um ein weiteres Modell der betrieblichen Altersvorsorge, das sich in einigen Punkten elementar zu den bereits bestehenden Durchführungswegen unterscheidet. Die Mitarbeiter erhalten eine sogenannte Zielrente auf Basis einer reinen Beitragsgarantie. Die Unternehmen müssen somit keine Rente in einer bestimmten Höhe mehr garantieren, womit auch das Haftungsrisiko wegfällt. Die Koalition erhofft sich eine höhere Rendite, da die Garantie einen Kostenfaktor darstellt. Die Einführung soll als Tarifpartnermodell in den Branchen erfolgen. Auch nicht-tarifgebundene Firmen sollen das Modell nutzen können.

Zukünftig werden die Unternehmen verpflichtet sein, bei jeder Form der Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten, abgabefreien Entgeltes zu leisten. Hierbei handelt es sich um den ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Somit ist dieser für die Unternehmen kostenneutral. Die Regelung gilt für das neue Sozialpartnermodell ab 2018, für sonstige neu eingerichtete Verträge ab 2019 und für bereits bestehende Versorgungen ab 2022.

Zudem wird der steuerfreie Höchstbeitrag der Entgeltumwandlung von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West angehoben. Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag bleibt bei vier Prozent.

Von den Neuregelungen profitieren zudem Geringverdiener mit einem monatlichen Brutto-einkommen bis 2.200 EUR, wenn die Arbeitgeber ihnen einen Zuschuss zahlen. Um die entsprechenden Anreize zu schaffen, erstattet der Fiskus den Unternehmen 30 Prozent der Zahlung von Zuschüssen zwischen 240 EUR und 480 EUR im Jahr, also 72 EUR bis maximal 144 EUR.

Eine weitere grundlegende Änderung ergibt sich auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Freiwillige Zusatzrenten sind künftig bis 202 Euro anrechnungsfrei, um diese auch für Geringverdiener attraktiv zu machen.

Auch Inhaber einer Riester-Rente können sich über eine positive Änderung freuen. Die Grundzulage wird von bisher 154 EUR auf künftig 175 EUR angehoben. Die Kinderzulagen bleiben unverändert.

 

Beitragsbild: Nr. 000010172423 / iStock

 

Marc Widmayer
VSMA – ein Unternehmen des VDMA
Tel:      +49 69 6603-1796
Email: mwidmayer@vsma.org

image_pdfPDFimage_printDrucken