Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass D&O-Versicherer für verbotene Zahlungen im Insolvenzfall nicht aufkommen müssen. Die D&O-Versicherung der VSMA lässt Manager aber auch in dieser Lage nicht im Stich.

Hintergrund der Problematik ist, dass das Aktiengesetz als auch das GmbHGesetz regelt, dass Vorstände bzw. Geschäftsführer für nach Insolvenzreife der Gesellschaft geleistete Zahlungen vom Insolvenzverwalter persönlich haftbar gemacht werden können. Versicherungstechnisch problematisch ist insoweit jedoch, dass solche Ansprüche rechtsdogmatisch nicht als Schadensersatzansprüche gelten, sondern als Ansprüche eigener Art (sui generis).

Dies hat zur Folge, dass ein D&O-Versicherer – dessen Leistungsversprechen lautet, die versicherten Personen von Schadensersatzforderungen freizustellen bzw. diese abzuwehren – sich darauf berufen kann, eine Inanspruchnahme begründe mangels Schadensersatzcharakter keinen D&O-Versicherungsfall. Dem ist die VSMA jedoch begegnet, indem wir in unseren Versicherungsbedingungen geregelt haben, dass diese Ansprüche als Schadensersatzansprüche gelten, mit der Folge, dass der Versicherer sich nicht darauf berufen kann, der Versicherungsfall sei nicht eröffnet.

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Kontakt
Herr Frank Oliver Keller
VSMA – Ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-5139
fkeller@vsma.org

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