Wir alle sind betroffen über die Nachrichten aus Japan. Wir hoffen, dass auch die Mitarbeiter und Geschäftspartner der Mitgliedsunternehmen mit Tochtergesellschaften in Japan die Katastrophen unversehrt überstanden haben.

Neben der menschlichen Tragödie stellen sich gleichzeitig aber auch Fragen zum Versicherungsschutz, die wir versuchen so gut wie möglich nachfolgend zu beantworten. Sowohl das Erdbeben als auch der nachfolgende Tsunami haben erhebliche Schäden in Japan vertursacht. Es ist mit massiven Schäden auf Baustellen, an Gebäuden und Einrichtungen sowie großen Verlusten und Beschädigungen an Ladungen zu rechnen.

Aufgrund der Situation vor Ort ist eine Schadenfeststellung derzeit quasi unmöglich. Man wird deswegen momentan auch keine externen Sachverständigen zur Schadenermittlung in die betroffene Region entsenden können. Angesichts dieser absoluten Ausnahmesituation kann es natürlich keine standardisierte Schadenabwicklung geben. Wir empfehlen daher – sofern Sie in der betroffenen Region Baustellen, Lagerorte etc. unterhalten – Ihre Versicherer umgehend zu informieren und das weitere Vorgehen individuell abzustimmen.

Ebenfalls ist aus unserer Sicht dringend zu klären, welche Sendungen von bzw. nach Japan unterwegs sind, oder waren. Fordern Sie von den beauftragten Speditionen bzw. Lieferanten Informationen, Ihnen nach Möglichkeit einen aktuellen Sachstand zu liefern. Auch hier muss dann mit dem Versicherer die weitere Vorgehensweise besprochen werden.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Sachversicherung die unmittelbaren Schäden eines Erdbebens/Seebebens nur dann versichert sind, wenn die Gefahr „Erdbeben“ oder „Überschwemmung“ versichert gilt und es keinen Länderausschluss für Japan gibt. Auch die Folgen des Tsunami (Überschwemmungen) wären dann versichert. Derartige Schäden sind – sofern Versicherungs- schutz besteht – an den Versicherer in Japan zu melden. Wenn ein internationales Sach-Versicherungsprogramm besteht, sollten Sie vorsorglich auch den Versicherer des Master Covers ansprechen – dieser kann zumindest koordinierend tätig werden.

Besondere Bedeutung kommt dieser Vorgehensweise zu, wenn eine Betriebsunterbrechungsversicherung besteht und es aufgrund des versicherten Schadenereignisses in Japan zu einem Produktionsausfall und damit zu einem Betriebsunterbrechungsschaden an einem Produktionsstandort in einem anderen Land kommt. Ob hierfür Versicherungsschutz besteht, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.

Unabhängig von der jeweiligen Versicherungssparte gilt, dass Schäden durch Radioaktivität (in Zusammenhang mit den Unfällen in den japanischen Atomkraftwerken) generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ähnlich dem deutschen Atom Pool, gibt es einen Nuklear Pool der in Japan für solche Schäden als Anspruchsadresse dient.

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