Neues Umweltgesetz schafft Probleme „Achtung Feldhamster!“ – Was sich harmlos anhört, könnte zukünftig zu einer ernsthaften Warnung für deutsche Unternehmen werden. Mit Inkrafttreten des neuen Umweltschadensgesetzes (USchadG) am 14 November 2007 können auch Maschinen- und Anlagenbauer für Schäden in Anspruch genommen werden, die sie Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräumen zufügen.

Nun ist es nicht so, dass es in Deutschland bisher keine Umweltgesetze gegeben hätte. Doch bislang hatten die Regeln vor allem den Menschen im Blick: teure Sanierungen musste ein Unternehmen meist nur stemmen, wenn von vergifteten Böden oder Gewässern Gefahr für Menschen ausging. Dazu kamen die Fälle, in denen Dritte wirtschaftlichen Schaden nahmen – etwa die Fischer am Rande eines vergifteten Gewässers.

Mit dem USchadG wurde die Haftung drastisch verschärft! Verursacht ein Unternehmer einen Schaden an der Natur, ist er verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Ist dies nicht möglich, muss eine Kompensation an anderer Stelle erfolgen. Selbst ein durch den genehmigten Normalbetrieb einer Anlage verursachter Schaden fällt unter die Haftung!

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Brisanz:

Ein Beispiel aus der Praxis
Durch die Erweiterung der Produktionsfläche eines Maschinenbauers wird eine Großfamilie Feldhamster vertrieben. Das Unternehmen wird verpflichtet, an anderer Stelle für eine Wiederansiedlung zu sorgen. Das kann möglicherweise sehr teuer werden. Wer weiß schon, was die Umsied-lung eines Feldhamsters kostet.

Die Wirtschaft sieht bereits millionenschwere Schadensersatzforderungen auf sich zurollen, die Umweltverbände hoffen auf etwas mehr Öko-Gerechtigkeit – und die Versicherer wittern nachträglich ein neues Geschäft.

Hufeisennase verhindert Brückenbau
Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden in folgendem prominenten Beispiel deutlich: Was die UNESCO und Demonstranten nicht erreichen konnten, schaffte ein Naturschutzverband in Dresden. Die Befürchtung, die kleine Hufeisennase – eine seltene Fledermausart – würde durch den Bau der Waldschlösschen-Brücke in Dresden vertrieben werden, führte zu einem Baustopp.

Haftung nur bedingt versicherbar
Die bekannte Umwelt-Haftpflichtversicherung tritt nur für privatrechtliche Ansprüche ein und bietet somit keinen Versicherungsschutz für die Haftung nach dem neuen Gesetz. Die Versicherungswirtschaft bietet zwar mittlerweile eine zusätzliche Versicherungslösung, allerdings mit einer recht eingeschränkten Deckung. Die so genannte Umwelt-Schadensversicherung leistet lediglich bei Störfällen, während die Unternehmen auch für Schäden haften, die aus dem Normalbetrieb einer Anlage resultieren. Höhe und Frequenz derartiger Schäden seien nicht abschätzbar und daher nicht versicherbar so das Argument der Versicherer.

Zusätzliche Prämienbelastung
Da die Versicherungswirtschaft keine Schadenerfahrung in diesem Bereich hat, ist die Kalkulation eines angemessenen Beitrags für Erst- und Rückversicherer sehr schwierig. Die VSMA hat in Ihren Gesprächen mit den Risikoträgern deutlich darauf hingewiesen, dass der überwiegende Anteil der Maschinen- und Anlagenbauer kein erhöhtes Schadenpotential darstellt. Dennoch ist damit zu rechnen, dass der Abschluss der Umweltschadensversicherung mit einer zusätzlichen Prämienbe-lastung verbunden ist. Wie hoch das Risiko ist, einen Umweltschaden zu verursachen und zur Übernahme der Sanierungskosten herangezogen zu werden, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Damit eine individuelle Einschätzung vorgenommen werden kann, hat die VSMA einen eigenen Risikoermittlungsbogen entwickelt. Dieser dient auch als Grundlage für die Prämienfindung.

Kontakt:
VSMA – ein Unternehmen des VDMA
Jürgen Seiring
Tel. 0 69/66 03-1653
jseiring@vsma.org

image_pdfPDFimage_printDrucken