Das Aus des Reiseveranstalters Thomas Cook ist derzeit überall in den Medien präsent. Gerade zu Beginn der Herbstferien wurde der Urlaub für einige zu einer großen Pleite. Für viele Menschen rückt nun das Thema Reiseabsicherung in den Fokus.

Alle Urlauber aus Deutschland, die bisher am Reiseziel festsaßen, sind wieder zuhause. Die hierfür anfallenden Kosten wurden vom Versicherungsunternehmen Zurich Deutschland gezahlt. Diese Gesellschaft ist der Insolvenzversicherer des Reiseveranstalters Thomas Cook sowie der Tochterunternehmen Neckermann Reisen, Bucher Reisen und Öger Tours. Die Deckungssumme des Vertrages ist auf rund EUR 110.000.000,00 je Versicherungsjahr begrenzt. Sie wird bei Weitem nicht ausreichen, um den Gesamtschaden auszugleichen. Dies bedeutet, dass der Verbraucher, der seine Reise bereits bezahlt, aber noch nicht angetreten hat, wahrscheinlich nur einen Bruchteil seines Geldes zurückbekommt. Vorrangig wird das Geld aus der Versicherung dafür verwendet, Hotelrechnungen und Rückflüge gestrandeter Urlauber zu begleichen.

Urlauber, die die Reise noch nicht angetreten haben, können über ein Chargeback-Verfahren das Geld der Reise zurück erhalten. Dies ist jedoch nur bei Bezahlung mit einer Kreditkarte und oder Lastschrifteinzug möglich. Auch können gegebenenfalls nur ein Teil der Kosten zurückgeholt werden. Eventuell kann das Geld über die eigene Hausbank zurückgefordert werden. Ein Formular für die Geltendmachung halten die Banken bereit.

Kann man sich als Verbraucher gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters oder der Airline versichern?

Hier ist zwischen Pauschal- und Individualreisenden zu unterscheiden. Pauschalreisende sind in der Regel rechtlich besser gestellt als diejenigen, die ihre Reisen separat buchen. Rechtliche Grundlage bildet die EU-Pauschalreiserichtlinie. Sie gilt für diejenigen, die mindestens zwei Leistungen (beispielsweise Hotel und Flug) in einem Paket über einen Anbieter buchen. In diesem Fall ist es dem Urlauber möglich, Entschädigungen beim Veranstalter zu verlangen, sofern die Reise nicht so verläuft, wie es angekündigt wurde. Hierunter fällt auch, wenn das gebuchte Meerblickzimmer überhaupt keinen Blick auf das Meer hat. Das Wichtigste jedoch ist, dass der Insolvenzschutz für den Reisenden gilt. Je größer der Reiseveranstalter ist, desto wahrscheinlicher ist es allerdings, dass die Deckungssumme der Insolvenzversicherung auf EUR 110.000.000,00 gedeckelt ist Je kleiner der Anbieter ist, desto wahrscheinlich ist es, dass der finanzielle Gesamtschaden geringer ist. Damit erhöht sich die Chance, dass alle anfallenden Kosten komplett erstattet werden.

Wie kann ein Pauschalreisender beweisen, dass eine solche Versicherung besteht?

Der Urlauber erhält – zusammen mit der Buchungsbestätigung – einen sogenannten Sicherungsschein, welcher sich meist auf der Rückseite des Buchungsbeleges befindet. Mit diesem wird zugesichert, dass eine Insolvenzversicherung über den Reiseveranstalter besteht. Auf dem Sicherungsschein müssen der Name des Reiseveranstalters, des Versicherers und die Gültigkeit der Versicherungspolice stehen. Auch darf ein Reisebüro oder Reisevermittler erst nach Aushändigung dieses Sicherungsscheines eine Anzahlung verlangen.

Der Sicherungsschein gehört immer ins Reisegepäck, um im Notfall die Kontaktdaten griffbereit zu haben.

Werden alle Kosten bei einer Pauschalreise, die durch eine Insolvenz entstehen, bezahlt?

Im Sicherungsschein ist festgelegt, dass die Versicherung für die Kosten aufkommt, sollten Reiseleistungen ausfallen und eine Rückreise angetreten werden. Da dies jedoch einen enormen administrativen Aufwand für die Versicherungen und den Reiseveranstalter nach sich ziehen würde, ist es in Deutschland möglich, die Deckungssumme der Insolvenzversicherung auf EUR 110.000.000,00 zu deckeln. Die bedeutet, wie im Falle von Thomas Cook, dass die versicherte Summe nicht ausreicht und somit weniger an die Verbraucher ausgezahlt wird. Man spricht hier von einer klassischen Unterversicherung.

Wie sieht der Versicherungsschutz für Individualreisende aus?

Sofern Flug und Unterkunft getrennt voneinander gebucht wurden, sieht das Gesetz keine Insolvenzversicherung vor, da kein Sicherungsschein verlangt werden kann.

Es gibt wenige Ausnahmen, so dass verbundene Reiseleistungen als eine Pauschalreise gelten. So müssen für dieselbe Reise innerhalb von 24 Stunden mindestens zwei Leistungen (etwa Flug und Hotel) bei demselben Reisebüro und/oder Onlineportal gebucht worden sein und 25 Prozent des Reisepreises ausmachen. Dann gilt dies als Pauschalreise und es kann ein Sicherungsschein verlangt werden.

Die separate Absicherung einer Insolvenz der Fluggesellschaft oder eines Reiseveranstalters ist fast unmöglich beziehungsweise nicht bezahlbar. Hier ist die Bundesregierung gefordert, eine höhere Garantie als die derzeit 110 Millionen Euro pro Jahr zu verlangen.

Was sollte auf einer Reise abgesichert werden?

Auf jeden Fall gehört eine Auslandsreisekrankenversicherung mit ins Gepäck. Diese deckt nicht nur anfallenden Krankenhauskosten und die ärztliche Versorgung im Ausland ab, sondern auch den gegebenenfalls medizinisch notwendigen Rücktransport in das Heimatland. Dieser wird für gesetzlich Versicherte ohne einen bestehenden Auslandschutz nicht übernommen. Für Krankenkosten und die ärztliche Versorgung im Ausland leistet zwar die gesetzliche Krankenversicherung, jedoch nur in den EU-Ländern und nur für Leistungen im Umfang, wie sie in Deutschland anfallen und kosten würden.

Welcher Versicherungsschutz ist bei einer Reise eher überflüssig?

Oft versucht das Reisebüro, ein Paket unterschiedlicher Versicherungen zu verkaufen. In den Paketen sind zumeist Reisegepäck- und Rücktrittsversicherungen beinhaltet, die nur eingeschränkten Versicherungsschutz bieten. Bei Diebstahl von Schmuck, Smartphones oder Fotokameras wird nach Abzug neu für alt nur ein geringer prozentualer Wert erstattet. Werden Geld oder Kreditkarten gestohlen, gibt es in der Regel überhaupt keinen Ersatz. Kann eine Reise beispielsweise auf Grund plötzlicher Erkrankung nicht angetreten werden, werden die anfallenden Kosten prozentual erstattet. Übernommen werden auch anfallende Stornogebühren, sofern eine Reise auf Grund von Todesfällen in der engeren Verwandtschaft, plötzlicher Arbeitslosigkeit oder schweren Vermögensschäden nicht angetreten werden kann. Wie sinnvoll ein solches Paket ist, muss individuell entschieden werden. Zu beachten ist auch, dass bei Bezahlung der Reise mit einer Kreditkarte solche Kosten oft mit versichert sind.

Foto: „Airbus A321-200 der Thomas Cook Airlines“ (CC BY-SA 2.0)
Copyright: Andy Mitchell https://www.flickr.com/photos/monstermunch/16312157242/

Kontakt:
Frau Rebekka Müller
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-11683
rmueller@vsma.org

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