Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) gilt als unverzichtbarer Schutz für Geschäftsführer, Vorstände und andere Organmitglieder. Sie soll deren persönliches Vermögen vor den finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen im Amt schützen. Doch die Praxis zeigt: Selbst bei bestehendem Versicherungsschutz können erhebliche Kosten auf die versicherte Person zukommen. Zwei Fallstricke verdienen dabei besondere Beachtung.
1. Problematik der „angemessenen“ Stundensätze
Ein häufig unterschätztes Kostenrisiko liegt in der Auslegung des Begriffs „angemessene Kosten“ durch den Versicherer. Zwar übernehmen D&O-Policen grundsätzlich die Kosten der Rechtsverteidigung, jedoch erstreckt sich diese Verpflichtung nur auf Aufwendungen, die der Versicherer als angemessen erachtet. Dies betrifft insbesondere die Stundensätze beauftragter Rechtsanwälte.
Die Frage der Angemessenheit ist jedoch nicht eindeutig geregelt. Versicherer orientieren sich in der Regel an den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder an branchenüblichen Durchschnittswerten. In komplexen Haftungsfällen greifen Organmitglieder jedoch oft auf hoch spezialisierte Anwälte oder renommierte Kanzleien zurück, deren Stundensätze deutlich über diesen Richtwerten liegen können. Während ein Versicherer beispielsweise einen Stundensatz von 300 Euro als angemessen ansieht, berechnen spezialisierte Sozietäten nicht selten 500 Euro oder mehr pro Stunde.
Die Differenz muss die versicherte Person aus eigener Tasche zahlen. Bei einem umfangreichen Verfahren, das mehrere hundert Anwaltsstunden erfordert, kommen so schnell Beträge im fünf- bis sechsstelligen Bereich zusammen. Das Organmitglied steht damit vor einem Dilemma: Entweder es nimmt einen möglicherweise weniger spezialisierten, aber vom Versicherer akzeptierten Anwalt in Anspruch, oder es trägt die Mehrkosten für den Wunschanwalt selbst.
Tipp für den Vertragsabschluss: Achten Sie in der Police auf Formulierungen zur Kostenerstattung. Klare Regelungen zu akzeptierten Stundensätzen oder die Möglichkeit einer Vorabzustimmung bei der Anwaltswahl können späteren Streit vermeiden.
2. Fehlende Deckung für aktiven Rechtsschutz
Eine weitere bedeutende Deckungslücke findet sich beim sogenannten aktiven Rechtsschutz. Während D&O-Versicherungen typischerweise die Abwehr von Ansprüchen Dritter abdecken (passiver Rechtsschutz), schließen viele Policen die Kosten für eigene rechtliche Initiativen der versicherten Person aus oder beschränken diese erheblich. Welche Auswirkungen das in der Praxis hat, zeigen die nachfolgenden Beispiele:
Beispiel 1: Negative Feststellungsklagen
Wenn ein Organmitglied proaktiv feststellen lassen möchte, dass keine Haftung besteht – etwa weil das Unternehmen mit entsprechenden Vorwürfen droht, aber noch keine Klage erhoben hat – sind die Kosten hierfür oft nicht versichert. Gerade in Situationen, in denen eine klärende Entscheidung im Interesse des Organmitglieds liegt, um weiteren Schaden von der eigenen Reputation abzuwenden, fehlt häufig der Versicherungsschutz.
Beispiel 2: Streitverkündung und Widerklage
Ähnliche Probleme können bei der Streitverkündung oder der Erhebung einer Widerklage auftreten. Wenn es taktisch geboten erscheint, weitere Parteien in das Verfahren einzubeziehen oder mit einer Gegenforderung zu antworten, entstehen zusätzliche Kosten. Diese werden nicht automatisch vom Versicherer getragen. Dabei können solche Maßnahmen durchaus im Interesse einer effektiven Verteidigung liegen und erheblich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
Beispiel 3: Auskunfts- und Herausgabeansprüche
Besonders kritisch wird es bei der Durchsetzung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen gegenüber dem eigenen (in der Regel ehemaligen) Unternehmen. Die Rechtslage ist eindeutig: Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Gesellschaften ausgeschiedenen oder in Anspruch genommenen Organmitgliedern Einsicht in relevante Unterlagen gewähren müssen, soweit dies zur Verteidigung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 224/00).
In der Praxis verweigern Unternehmen jedoch häufig die Herausgabe von Dokumenten – sei es aus Sorge um Geschäftsgeheimnisse, aus Loyalität gegenüber nachfolgenden Organmitgliedern oder schlicht aus Konfrontationshaltung. Das betroffene Organmitglied muss dann gerichtlich gegen die eigene Gesellschaft vorgehen, um Zugang zu den Unterlagen zu erhalten, die für die Verteidigung essenziell sind. Diese Kosten sollten eigentlich vom Versicherer übernommen werden, da sie unmittelbar der Abwehr des Haftungsanspruchs dienen. Viele Policen enthalten jedoch keine oder nur unzureichende Regelungen zu diesem Punkt.
Tipp zu unklaren Regelungen in den AVB: Was unter „angemessen“, „notwendig“ oder „taktisch geboten“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist, sehen D&O-Versicherer und die versicherte Person häufig unterschiedlich. Oftmals ist aber bereits die bloße Existenz einer Deckungsklagerechtsschutzversicherung bei entsprechenden Diskussionen zugunsten der versicherten Person hilfreich.
Fazit
Die D&O-Versicherung ist ein wichtiger, aber keineswegs lückenloser Schutz. Organmitglieder sollten sich der potenziellen Kostenfallen bewusst sein und bereits bei Vertragsabschluss auf klare Regelungen zu Stundensätzen und aktivem Rechtsschutz achten. Eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen – idealerweise mit fachkundiger Unterstützung – kann im Ernstfall vor erheblichen finanziellen Belastungen schützen. Schließlich nützt auch die beste Versicherung wenig, wenn im entscheidenden Moment die Deckung fehlt oder wenn erhebliche Selbstbeteiligungen anfallen.
Zudem sollte im Zuge einer umfassenden Absicherung über ergänzende Produkte wie eine persönliche D&O-Versicherung oder über spezielle Rechtsschutzprodukte (Strafrechtsschutz, Vermögensschadenrechtsschutz, Anstellungsvertragsrechtsschutz oder Deckungsklage-/Vertragsrechtsschutz) nachgedacht werden.
Beitragsbild: Jacktamrong / Shutterstock
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.




