Ein Maschinenbauunternehmen liefert einem Nahrungsmittelhersteller eine Fertigungsanlage. Nach erfolgreichem Testlauf geht die Anlage in Produktion. Im laufenden Betrieb zeigt sich, dass die Anlagenjustierung nicht stabil bleibt. Die Anlage muss zur Verhinderung von erhöhtem Produktionsausschuss mehrmals abgeschaltet und zeitaufwendig nachjustiert werden. Der Nahrungsmittelhersteller stellt dem Maschinenbauunternehmen die Kosten des durch die Nachjustierung entstandenen Produktionsausfalls in Rechnung. In einem anderen Fall wurde bei einem Hersteller eine Fertigungsstraße installiert, die vom Kunden abgenommen wurde. Aufgrund eines Fehlers in der Anlage kommt es zum Stillstand. Der Kunde erleidet einen finanziellen Verlust, den er geltend macht. Mit solchen oder ähnlichen Schadenfällen können besonders Unternehmen der Investitionsgüterindustrie schnell weltweit konfrontiert werden.
Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen
Wie Jürgen Seiring, Geschäftsführer der 100%igen Dienstleistungstochter VSMA berichtet, sollten Maschinen- und Anlagenbauer die Haftung für derartige Vermögensschäden im Rahmen Ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen soweit wie möglich ausschließen bzw. einzelvertraglich begrenzen( so insbesondere auch vorgesehen in Abschnitt VII 2 der VDMA-Bed. für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte ). Da jedoch die Kunden häufig auf Basis ihrer Einkaufsbedingungen bestellen, die oftmals eine unbegrenzte Haftung des Lieferanten vorsehen, hebeln sich die Vereinbarungen schnell aus und es kommt im Schadenfall zwangsläufig zu Streitigkeiten. Zu beachten ist, dass im Sondermaschinenbau und im Anlagengeschäft mit dem Vertragspartner oft individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere die Einkaufsseite besteht häufig auf einer umfassenden Haftung für die beschriebenen Vermögensschäden.
Eklatante Deckungslücke
Die Existenz eines Unternehmens kann durch solche Schadenfälle ernsthaft gefährdet sein, da reine Vermögensschäden aufgrund von Mängeln am gelieferten Produkt in jeder Betriebs- und Produktehaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. Einerseits können so berechtigte Forderungen von Kunden nicht aus der bestehenden Haftpflichtversicherung befriedigt werden, so dass aus eigenen Mitteln Schadenersatz geleistet werden muss um die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Andererseits besteht im Rahmen der Haftpflichtversicherung dann auch kein Anspruch auf die Abwehr der unberechtigten Ansprüche. Allgemeine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung decken in der Regel Personen- und Sachschäden sowie benannte Kostenschäden im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung ab. Risikobewusste Unternehmen haben bislang oftmals auf interessante Aufträge verzichtet, die dann an Mitbewerber vergeben wurden.
Als Reaktion auf das wachsende Bedürfnis der Mitgliedsunternehmen hat die VSMA GmbH, als 100%-ige Dienstleistungstochter des VDMA eine einmalige Lösung für dieses Problem entwickelt – Die VDMA-Nutzungsausfalldeckung. Im Rahmen dieser ganz speziellen und einzigartigen Deckung sind Ansprüche Dritter auf Ersatz von Vermögensschäden gedeckt, die aufgrund eines gelieferten Produktes mit Qualitätsmängeln entstehen.
Gerne berät die VSMA Sie ausführlich bezüglich Ihrer Risiken und dieser exklusiven Deckung für VDMA-Mitgliedsunternehmen.
Kontakt:
VSMA-Ein Unternehmen des VDMA
Jürgen Seiring
069/6603-1653
jseiring@vsma.org
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