Die VSMA wurde in den letzten Tagen von zwei etablierten Industrieversicherern mit der Forderung nach einem Cyber- und Pandemieausschluss konfrontiert. Nachfragen über den Gesamtverband der Versicherungsnehmenden Wirtschaft (GVNW) und beim Versicherungsausschuss des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) haben ergeben, dass weitere Versicherer auf Drängen des Rückversicherungsmarktes mit entsprechenden Forderungen folgen könnten.

„Die neuen Ausschlüsse sehen wir als extrem kritisch an und empfehlen auch allen VDMA-Mitgliedsunternehmen, diese nicht ohne genaue Prüfung zu akzeptieren“, empfiehlt Jürgen Seiring, Geschäftsführer der VSMA.

Die am deutschen Versicherungsmarkt üblichen Bedingungswerke bauen auf benannten versicherten Gefahren auf (Brand, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl, Überschwemmung etc.). Diese können um einen Baustein „unbenannte Gefahren/All-Risk“ ergänzt werden. Über diesen gelten, zusätzlich zu den bereits versicherten Gefahren, auch nicht näher definierte Ereignisse versichert, sofern diese nicht explizit ausgeschlossenen sind. Die Bedingungswerke sehen für den Baustein „unbenannte Gefahren/All-Risk“ bereits Ausschlüsse für Pandemien und auch Cybervorfälle vor.

Unterschied zu den jetzigen Forderungen

Die der VSMA vorliegenden Klauseln unterscheiden sich insofern, dass diese auch auf die benannten Gefahren wirken. Es werden sämtliche Schäden, Kosten und dergleichen, so auch Schadenvergrößerungen ausgeschlossen. Verzögert sich nach einem Brand die Neulieferung einer Maschine auf Grund der aktuellen Corona-Situation, so gelten die dadurch entstehenden zusätzlichen Ausfälle und Kosten als nicht versichert.

Auch handelt es sich bei den vorliegenden Klauseln um Übersetzungen der in Großbritannien üblichen Lloyds-Klauseln (LMA 5400 Cyber-Exclusion-Clause und LMA 5393 Pandemieausschluss). „Diese auf Versicherungsverträge nach deutschem Recht anzuwenden ist extrem gefährlich“, gibt Patrick Römer, Leiter Sach- und technische Versicherungen der VSMA zu bedenken. Der Versicherungsmarkt kennt dies auch bereits aus Prozessen. In diesen haben Lloyds-Klauseln vor deutschen Gerichten eine gänzlich andere Auslegung erfahren, als dies im Ursprungsland der Fall gewesen wäre.


Spezielles zum Cyber-Ausschluss nach LMA-Klausel: Der Cyberausschluss ist so formuliert, dass sämtliche Schäden im Zusammenhang mit einem Cybervorfall ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für alle Folgeschäden, so dass sogar explizit benannte versicherte Gefahren in Folge der Cyber-Attacke ausgeschlossen sind.

Der Ausschluss in der Sach- und Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung geht somit weit über das eigentliche Ziel eines Cyberausschlusses hinaus. Die dadurch entstehende Versicherungslücke kann auch nicht über eine separate Cyberversicherung geschlossen werden. Die Cyberversicherung deckt keine Sachschäden an eigenen Sachen (Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Vorräten).


Spezielles zum Pandemieausschluss nach LMA-Klausel: Unter dem Begriff des Pandemieausschlusses versteckt sich in Wirklichkeit eine vollständige „Null-Stellung“ des Versicherungsschutzes, sofern der Schadenfall, die Kosten oder dergleichen im Zusammenhang mit einer „ansteckenden Krankheit“ stehen. Dies gilt auch für Schadenvergrößerungen.

Hier würde es somit reichen, dass ein Mitarbeiter eine Erkältung hat, ob diese dann den Schaden verursacht, vergrößert oder dergleichen, alles wäre ausgeschlossen.

Insofern ist der von den Versicherern verwendete Begriff „Pandemieausschluss“ bereits irreführend, da auch normale Krankheiten ausgeschlossen gelten.


„Die VSMA hat sich entschieden, solche pauschale Ausschlüsse zurückzuweisen“, berichtet Römer. Gegebenenfalls werden den betroffenen Kunden Alternativvorschläge von Versicherern unterbreitet, die keine oder nur angemessen klarstellende Einschränkungen fordern.

„Im Interesse der VDMA-Mitgliedsunternehmen werden wir zusammen mit dem GVNW und dem Versicherungsausschuss des BDI das Gespräch mit den Versicherern suchen, um auf diese einzuwirken auch weiterhin akzeptable Lösungen zu bieten“, erläutert Römer. Erste Gespräche mit den Interessensverbänden wurden bereits geführt. Auch erfolgt auf Arbeitsebene ein Austausch innerhalb des Experten-Netzwerkes des GVNW.

Die Geschäftsführung der VSMA und die Ressortleitung stehen allen betroffenen VDMA-Mitgliedsunternehmen zur Verfügung.

Beitragsbild: da-kuk / iStock

Kontakt:
Herr Jürgen Seiring
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1653
jseiring@vsma.org

Zum Themenbereich Sachversicherungen
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