Expertentipp: Überprüfen Sie Ihre Versicherungssumme

Die Coronakrise, niedrige Zinsen, die Materialknappheit, aber auch die Energiewende und gestiegene Rohstoffpreise treiben derzeit die Inflationsraten in unbekannte Höhen. Dies hat Auswirkungen auf die Versicherungssummen und bedeutet Handlungsbedarf zur Sachversicherung.

Sachversicherungen, also die Versicherung von Gebäude- oder Betriebseinrichtungen, Vorräten und/oder technischen Anlagen (Maschinen und Elektronik, auch wenn gemietet oder geleast) basieren auf sogenannten Versicherungssummen beziehungsweise Versicherungswerten, für deren Ermittlung ist prinzipiell der Versicherungsnehmer verantwortlich. Meist wird hierbei vereinbart, dass der Neu- oder Wiederbeschaffungswert zum Schadenzeitpunkt sowohl für die Prämienberechnung als auch die Entschädigungsleistungen des Versicherers relevant ist. Hieraus resultiert, dass die Summen immer an die aktuelle Preisentwicklung anzupassen sind, damit nicht eine sogenannte Unterversicherung zum Tragen kommt. Diese berechtigt den Versicherer, im Schadenfall Leistungskürzungen vorzunehmen (gemäß § 75 Versicherungs-Vertrags-Gesetz).

Für Gebäude und Betriebseinrichtung ist es sinnvoll, eine automatische Anpassung – zum Beispiel in Form der Wertzuschlagsklausel – zu vereinbaren.

Erklärung einer Wertzuschlagsklausel
Bei einer Wertzuschlagsklausel werden zunächst alle Neuwerte/Zugänge aus den verschiedenen Anschaffungsjahren auf ein einheitliches Basisjahr (in der Regel 1970) zurückgerechnet. Diese Basissumme gibt quasi fiktiv an, was die Sachen im Jahr 1970 gekostet hätten. Danach wird die Basissumme von Jahr zu Jahr mit dem jeweils gültigen Wertzuschlag auf einen aktuellen Neuwert hochgerechnet. Neuanschaffungen müssen entsprechend berücksichtigt und eingerechnet werden. Die Berechnungen erfolgen mit Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes. Sie geben die allgemeine Preisentwicklung wieder, sodass keine individuelle Prüfung und Anpassung erfolgen muss.

Bei Verträgen mit festen Versicherungswerten/-summen muss aktuell eine Überprüfung vorgenommen werden, um den rasanten Preisentwicklungen entgegenzuwirken.

Wertentwicklungen von Gebäuden
Die Preise für Neubauten sind im letzten Jahr drastisch gestiegen. Für Gebäude hat das Statistische Bundesamt beispielsweise – je nach genauem Gebäudetyp – eine Steigerung zwischen August 2020 und August 2021 von rund 12,5 Prozent veröffentlicht. Dies ist der höchste Anstieg in den letzten 50 Jahren.

Für Gebäude, zu denen eine feste Versicherungssumme zum Neuwert vereinbart gilt, müsste sofort die Versicherungssumme entsprechend erhöht werden. Damit wird eine Unterversicherung vermieden. Bei Verträgen mit Wertzuschlagsklausel erfolgt dies automatisch.

Wertentwicklungen von Betriebseinrichtungen
Für die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung sind die Werte im genannten Zeitraum nur um etwa 3 Prozent gestiegen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich bei unveränderter Marktentwicklung, insbesondere hinsichtlich der Rohstoffpreise, im nächsten Jahr ein größerer Ausschlag ergibt.

Eine Anpassung von festen Versicherungssummen sollte dies berücksichtigen und entsprechend vorsichtig und mit großzügigen Zuschlägen erfolgen. Bei Verträgen mit Wertzuschlagsklausel erfolgt dies automatisch.

Wertentwicklungen von Vorräten
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige Erzeugnisse sind üblicherweise zu den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten versichert. Für fertige Erzeugnisse gilt in der Regel der erzielbare Verkaufspreis als Versicherungssumme.

Diese Werte können somit nicht direkt aus der Buchhaltung übernommen werden, zumal Vorratswerte durch Ein- und Verkäufe ständigen Schwankungen unterworfen sind.

Neben Verkaufspreiszuschlägen (sowie gegebenenfalls Zuschlägen für erfolgte Gängigkeitsabschreibungen) müssen daher auch die erhöhten Rohstoffpreise, die erwartete Preisentwicklung und eine Vorsorge für Schwankungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, „fremde Sachen“, sofern vorhanden, in die Berechnung einzubeziehen.

In der Praxis ist dabei zwangsläufig nur eine überschlägige Berechnung möglich. Diese sollte zur Vermeidung einer Unterversicherung entsprechend vorsichtig und mit einem ausreichenden Puffer vorgenommen werden. Transparent dargelegt sind Versicherer dann häufig bereit, die Prämienberechnung nur aus einem sogenannten Bruchteil (70 bis 90 Prozent) der Versicherungssumme vorzunehmen.

Fazit
Um im Schadenfall eine Unterversicherung und damit eine Leistungskürzung des Versicherers zu vermeiden, sollten aktuell die Versicherungssummen sehr genau geprüft und entsprechend der Marktentwicklung angepasst werden.

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Herr Patrick Römer
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