Wie Herr Claus Ullrich aus der VDMA-Rechtsabteilung in seiner neu bearbeiteten Auflage „Vertragsgestaltung im Inland“ beschreibt, ist eine Regelung über die Haftung für sogenannte Folgeschäden die zentrale und wichtigste Bestimmung sowohl in Individualverträgen als auch in den Allgemeinen Lieferbedingungen. Ohne eine ausdrückliche Haftungsbegrenzungs-Klausel haftet ein Lieferer dem Besteller automatisch in unbegrenzter Höhe für alle Schäden aufgrund einer verschuldeten fehlerhaften Lieferung oder Leistung.
Die Relation zwischen Lieferwert und entstandenem Schaden spielt keine Rolle. Selbst für die Lieferung geringwertiger Ersatzteile, deren verschuldete Mangelhaftigkeit zur Zerstörung einer ganzen Fabrikationsanlage oder in „nur“ zu deren Stillstand führt, haftet der Lieferer in unbegrenzter und für ihn unter Umständen existenzbedrohender Höhe. Aus dem Kreise der VDMA-Mitgliedsunternehmen wurde immer häufiger der Wunsch geäußert, eine Versicherungslösung für dieses Problem zu finden. Schließlich mussten risikobewusste Unternehmen bislang teilweise auf interessante Aufträge verzichten, die dann an Mitbewerber vergeben wurden. Die VSMA GmbH hat diesem Wunsch Rechnung getragen und eine bisher einmalige Lösung entwickelt: Die VDMA-Nutzungsausfalldeckung™. Sie deckt Ansprüche Dritter auf Ersatz von Vermögensschäden, die aufgrund eines gelieferten Produkts mit Qualitätsmängel entstehen.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:
Jürgen Seiring
Geschäftsführer
VSMA GmbH
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