Geschäftsführer und Vorstände stehen haftungsrechtlich in einem Spannungsfeld: Das Gesetz – namentlich § 43 GmbHG oder § 93 AktG – normiert einen strengen Sorgfaltsmaßstab und verpflichtet Organmitglieder zum Ersatz sämtlicher Schäden, die sie der Gesellschaft schuldhaft zufügen. Die Haftung ist unbegrenzt und erfasst das gesamte Privatvermögen. Ein Verschulden wird zudem gesetzlich vermutet. Die Praxis zeigt, dass selbst sinnvolle Entscheidungen im Nachhinein – etwa nach einem Gesellschafterwechsel oder in der Insolvenz – zum Gegenstand von Schadensersatzklagen werden können. Manager sollten daher bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit vertragliche Schutzmechanismen verankern. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über mögliche Instrumente.
Ausgangspunkt: Die gesetzliche Haftungslage
Organmitglieder müssen in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Die Haftung ist verschuldensabhängig und erfasst somit Vorsatz und Fahrlässigkeit – in jeder Form. Eine Haftungsprivilegierung, wie sie etwa im Arbeitsrecht nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung anerkannt ist, besteht für Geschäftsführer nach herrschender Meinung gerade nicht.
Hinweis für die Praxis: Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Organtätigkeiten in juristischen Personen – wie die Stellung als GmbH-Geschäftsführer – sind in nahezu allen Arbeitsrechtsschutzversicherungen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wer zum Geschäftsführer bestellt wird, verliert damit den Schutz einer etwaigen Arbeitsrechtsschutzversicherung für diesen Tätigkeitsbereich vollständig. Für Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis oder in Haftungsfragen besteht insoweit keine Deckung. Dies ist ein häufig übersehenes Risiko, das gesondert adressiert werden muss (Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherung).
Haftungsobergrenzen im Anstellungsvertrag
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit von vertraglichen Haftungsbeschränkungen in Anstellungsverträgen anerkannt. Allerdings gibt es dazu kaum Rechtsprechung. Gesellschaft und Geschäftsführer können jedoch im Anstellungsvertrag vereinbaren, dass die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft der Höhe nach begrenzt wird, also eine sogenannte Haftungsobergrenze festlegen. Vorgeschlagen werden etwa Begrenzungen auf ein bestimmtes Vielfaches der Jahresvergütung (zum Beispiel das Zwei- bis Dreifache des Jahresgehalts) oder auf einen absoluten Betrag.
Haftungsobergrenzen sind jedoch nicht schrankenlos zulässig und bedürfen stets einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit ist eine vertragliche Haftungsbegrenzung nach herrschender Meinung unwirksam, soweit sie Dritte – also Gläubiger der Gesellschaft – schädigt. Gegenüber der Gesellschaft selbst hingegen können Haftungsgrenzen grundsätzlich weiter reichen, solange die Gesellschafter der Regelung ausdrücklich zugestimmt haben.
In der Praxis wird gerne eine an die Arbeitnehmerhaftung angelehnte, gestufte Regelung vorgeschlagen. Dabei wird die Haftung nach dem Grad des Verschuldens differenziert:
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- Bei einfacher Fahrlässigkeit: Haftung ausgeschlossen oder auf einen niedrigen Sockelbetrag begrenzt.
- Bei grober Fahrlässigkeit: Haftung auf die Höhe der jährlichen Fixvergütung oder auf einen definierten Maximalbetrag begrenzt.
- Bei Vorsatz: Volle unbegrenzte Haftung.
Leider lässt sich die Frage, welche Art von Verschulden bei diesen Klauseln vorliegt, nur gerichtlich klären. Wichtig ist zudem, dass die entsprechenden Klauseln der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Bei einer Einmann-GmbH, bei der Geschäftsführer und Alleingesellschafter identisch sind, gelten zudem erhöhte Anforderungen an die Dokumentation. Die skizzierten Maßnahmen zur Enthaftung hängen selbstverständlich vom Verhandlungsgeschick des Managers beziehungsweise seines Anwalts ab. Entscheidend dürfte außerdem sein, inwieweit der zukünftige Arbeitgeber dem Manager entgegenkommen möchte.
Freistellungen
Gelegentlich finden sich auch Freistellungsklauseln, wonach die Gesellschaft den Geschäftsführer im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter freistellt, die aus seiner rechtmäßigen Organ‑ und Leitungstätigkeit resultieren. Auch hier erfolgt mitunter die Freistellung im Innenverhältnis unter Berücksichtigung von Haftungsbegrenzungen und weiteren Spezifizierungen.
D&O-Versicherungsklauseln (sogenannte Verschaffungsklauseln)
In der Praxis ist die Aufnahme einer Verschaffungsklausel in den Anstellungsvertrag ein bedeutsames Schutzinstrument. Darin verpflichtet sich die Gesellschaft, für den Geschäftsführer eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) abzuschließen und diese während der gesamten Amtszeit sowie darüber hinaus aufrechtzuerhalten. Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die Organe einer Gesellschaft gegen Schadensersatzansprüche Dritter – insbesondere der Gesellschaft selbst – absichert. Vergessen wird in diesen Verschaffungsklauseln oft die Aufnahme einer Strafrechtsschutzversicherung, die eine weitere Säule des Managerschutzes darstellt.
Die Verschaffungsklausel sollte präzise ausgestaltet sein und mindestens die folgenden Elemente regeln: den Mindestumfang des Versicherungsschutzes (Deckungssumme), den Versicherungsnehmer (regelmäßig die Gesellschaft), die Einbeziehung des Geschäftsführers als versicherte Person sowie Regelungen zum Bestand des Versicherungsschutzes für den Zeitraum nach der Abberufung (sogenannte Nachmeldefrist oder Run-off-Deckung).
Rechtsfolgen bei Verletzung der Verschaffungsklausel: Kommt die Gesellschaft ihrer vertraglichen Pflicht nicht nach und unterlässt den Abschluss oder die Verlängerung der D&O-Versicherung, so steht dem Geschäftsführer ein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 ff. BGB) zu. Dieser Anspruch richtet sich auf Ersatz des Schadens, der durch das Fehlen des Versicherungsschutzes im Haftungsfall entsteht – also in der Regel auf den Differenzbetrag zwischen dem nicht gedeckten Schaden und der Summe, die die Versicherung bei einem ordnungsgemäßen Abschluss geleistet hätte. Diese Folge wird in der Beratungspraxis häufig unterschätzt.
Möglich ist auch eine Regelung, wonach die Versicherungsnehmerin zunächst selbst die D&O-Versicherung im Rahmen eines abgetretenen Direktanspruchs in Anspruch nimmt, bevor das Unternehmen auf den Manager zurückgreift.
Das Zusammenspiel von Enthaftungsklauseln und D&O-Versicherungen wird oft verkannt. Wenn der Manager nicht haftet, springt grundsätzlich auch keine D&O-Versicherung für den Schadenausgleich ein. Einige D&O-Versicherungen enthalten jedoch sogenannte Eigenschadenklauseln. Diese greifen zugunsten des Unternehmens, wenn ein Schaden zwar vom Manager verursacht wurde, der Anspruch aber wegen Haftungserleichterungen oder Entlastungen nicht (mehr) durchgesetzt werden kann. Auch bei wirksam vereinbarten Haftungsobergrenzen bleibt ein Restrisiko bestehen, das durch eine D&O-Versicherung aufgefangen werden kann. Selbst bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen muss die D&O-Versicherung nach den gängigen Versicherungsbedingungen so lange die Kosten für die Abwehr tragen, bis eine vorsätzliche Pflichtverletzung rechtskräftig durch ein Zivilgericht festgestellt wurde. Hier stellen viele D&O-Versicherungen klar, dass selbst billigend in Kauf genommene Pflichtverletzungen (bedingter Vorsatz) versichert sind.
Ausschlussklauseln für Schadensersatzansprüche
Ein weiteres Gestaltungsmittel sind arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln. Diese sehen vor, dass Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel wenige Monate nach Kenntnis des anspruchsbegründenden Ereignisses – geltend gemacht werden müssen, anderenfalls erlöschen sie. Solche Verfallsfristen sind grundsätzlich zulässig und können deutlich kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen ausgestaltet werden (zum Beispiel § 43 Abs. 4 GmbHG: fünf Jahre). Aber auch hier steckt der Teufel im Detail. So sind Klauseln, die Ansprüche wegen Vorsatzes ausschließen oder begrenzen, generell unzulässig (§ 276 Abs. 3 BGB).
Fazit und Gestaltungsempfehlungen
Kein vertragliches Instrument vermag die Haftung des Geschäftsführers vollständig zu beseitigen – und das ist aus Gründen des Gläubigerschutzes auch nicht erwünscht. Durch eine sorgfältige Gestaltung des Anstellungsvertrags lässt sich jedoch das persönliche Haftungsrisiko erheblich reduzieren und kalkulierbar machen. Folgende Punkte sollten dabei im Vordergrund stehen:
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- Abgestufte Haftungsobergrenzen, die sich am Verschuldensgrad und der Vergütungshöhe orientieren und mit einer ausdrücklichen Gesellschafterzustimmung verbunden sind.
- Verschaffungsklausel für Strafrechtsschutz- und D&O-Versicherung mit genauer Spezifikation von Deckungssumme, Laufzeit und Nachmeldefrist sowie Schadensersatzfolge bei Nichtabschluss.
- Individualvertragliche Ausschlussfristen für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft.
- Freistellungsklausel für den Fall, dass der Geschäftsführer von Dritten in Anspruch genommen wird und die Gesellschaft ihn von solchen Ansprüchen freistellt, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
- Klarer Hinweis auf fehlenden Arbeitsrechtsschutz: Bei Übernahme eines Geschäftsführeramts entfällt der Schutz durch die private Arbeitsrechtsschutzversicherung. Eigene Vorsorge – etwa durch eine separate Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherung oder gar eine persönliche D&O- und Strafrechtsschutzversicherung auf eigene Kosten – ist unbedingt zu prüfen.
Im Ergebnis empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung bei der Aushandlung des Anstellungsvertrags. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist kein Standarddokument – er ist das zentrale Instrument zur Risikosteuerung für eine der haftungsrechtlich exponiertesten Positionen im deutschen Wirtschaftsrecht.
Beitragsbild: Chat GPT
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.




