Der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen und für deregulierte
Pensionskassen sinkt zum 1. Januar 2012 auf 1,75 Prozent. Bestehende Verträge sind davon nicht betroffen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat entschieden, den Höchstrechnungszins mit Beginn des neuen Jahres von 2,25 Prozent auf 1,75
Prozent abzusenken. Der neue Rechnungszins gilt nur für Neuabschlüsse. Bestehende Verträge, die noch vor diesem Datum abgeschlossen werden,
erhalten dauerhaft den derzeit geltenden Rechnungszins von 2,25 Prozent.

Zins für Deckungsrückstellungen
Die Höhe des Höchstrechnungszinses für Lebensversicherungen wird anhand der durchschnittlichen Umlaufrendite zehnjähriger Staatsanleihen ermittelt. Grundlage ist die Umlaufrendite des gesamten Euroraumes. Der Rechnungszins darf höchstens 60 Prozent der durchschnittlichen Rendite
von zehnjährigen Staatsanleihen betragen. Der Zinssatz legt fest, welchen Zins die Versicherungen maximal für ihre Deckungsrückstellung zugrunde legen dürfen. Zweck dieses Höchstrechnungszinses ist, die langfristige Tragfähigkeit der Versicherung zu gewährleisten. Der Zinssatz wird gemeinsam von der Deutschen Aktuarvereinigung und der Bundesfinanzdienstleitungsaufsicht vorgeschlagen. Das Bundesfinanzministerium legt ihn per Verordnung endgültig fest.

Niedrigere Rendite
Der sogenannte Höchstrechnungszins bestimmt nur einen Teil der tatsächlichen Ablaufleistungen und entscheidet nicht darüber, wie rentabel eine Lebensversicherung tatsächlich ist. Die Gesamtverzinsung in Versicherungsverträgen setzt sich neben dem Rechnungszins nämlich auch aus den laufenden Überschüssen und den Schlussüberschüssen zusammen. Diese Überschüsse können je nach Versicherungsunternehmen sehr verschieden sein. Die Auswahl des Versicherungsunternehmens wird durch die Entscheidung des Gesetzgebers, den Höchstrechnungszins zu senken, sicherlich im Hinblick auf die ausgewiesenen Überschüsse wichtiger werden. Stärkeren Einfluss auf die Rentabilität einer Lebensversicherung wird voraussichtlich auch die korrekte Auswahl von Kollektivkonditionen haben: Bei einem geringeren Zins wirken sich die Abschluss- und Verwaltungskosten der Verträge renditemindernd aus.

Dienstleistungspaket Mitglieder
In den letzten Wochen gab es hierzu zahlreiche Anfragen von Mitgliedsunternehmen, ob Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge über diese Reduzierung des Höchstrechnungszinses informiert werden müssen und in welcher Weise dies notwendig und auch sinnvoll sei. Aus diesem Grund hat die VSMA ein Dienstleistungspaket
entwickelt: Im Rahmen des VDMA-Vorsorgemanagements überprüft sie, ob ein gegebenenfalls vorhandener Kollektivvertrag mit dem Versicherer optimiert werden könnte und sollte. Für Mitglieder, die aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl nicht in den Genuss der Kollektivkonditionen kommen,
stellt das VDMA-Vorsorgemanagement eine eigene Verbandslösung zur Verfügung. Falls Mitgliedsunternehmen ihre Belegschaft informieren möchten,
stellt die VSMA Musterplakate und Mustergehaltsbeileger zur Verfügung.

Kontakt:
VSMA- Ein Unternehmen des VDMA
Herr Marc Widmayer
069/ 6603- 1796
mwidmayer@vsma.org

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