Was tun, wenn das Eigentum unter Wasser steht?

Seit Tagen berichten die Medien über Rekordpegelstände, überflutete Innenstädte und brechende Dämme. Das bereits zweite Jahrhunderthochwasser in Deutschland nach 2002 hat bereits jetzt in weiten Teilen Deutschlands Schäden in Milliardenhöhe angerichtet.

Für manche Regionen rechnen die Experten sogar damit, dass das Schlimmste noch bevorsteht. Dies gilt insbesondere für die großen Flüsse, die auf das Hochwasser deutlich träger reagieren. Doch was soll man tun, wenn das eigene Werk oder Wohnhaus von einem solchen Schaden betroffen ist oder eine Überflutung droht?

Vor dem Schadenfall!

Wem auf Grund weiter steigender Pegel ein Schaden droht oder wen nur noch durchweichte Dämme vor einem solchen schützen, der sollte dringend Vorsichtsmaßnahmen einleiten. Dies gilt auch, wenn man eine sogenannte Überschwemmungsversicherung abgeschlossen hat. Denn hier sind sowohl vor als auch nach dem Schadenfall Obliegenheiten zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Zu diesen gehört unter anderem, dass man bei einem drohenden Schaden für dessen Abwendung und Minderung zu sorgen hat. Hierzu kann es z.B. gehören, gefährdete Sachen vom Versicherungsort zu entfernen oder zumindest an einem sichereren Ort zu lagern. Des Weiteren sollten auch geprüft werden, ob ggfs. tiefliegende Gebäudeöffnungen verschlossen werden können oder der Versicherungsort anderweitig vor den Wassermassen geschützt werden kann.

Nach dem Schadenfall!

Konnte der Schaden nicht abgewendet werden, besteht jedoch eine Versicherung, sind im Wesentlichen drei wichtige Obliegenheiten zu beachten. Diese sind:

– den Schaden zu mindern
– den Schaden unverzüglich anzuzeigen
– dem Versicherer den Schaden nachzuweisen und/oder ihm jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu ermöglichen

Hier gilt es schnell, jedoch mit Bedacht zu handeln. Auf Grund der Schadenminderungspflicht müssen alle sinnvollen Sofortmaßnahmen (z.B. das Abpumpen des Wassers) sofort eingeleitet werden. Gleichzeitig sollte das Schadensbild ausreichend dokumentiert werden (insbesondere durch Fotos), damit gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahmen sinnvoll oder nötig waren. Nach dem Versicherungsfall kommt der Versicherer auch für diese Maßnahmen zur Schadenminderung auf.

Des Weiteren ist der Versicherer möglichst schnell über den Schaden zu informieren. So können die weiteren Weisungen gegeben und unnötige Verzögerungen z.B. durch Besichtigungstermine bei der Wiederherstellung vermieden werden.

Da der Schaden dem Versicherer gegenüber nachgewiesen werden muss, sollten neben der eigenen Dokumentation des Schadensbildes für eine Besichtigung durch den Versicherer alle beschädigten Sachen aufgehoben werden. So können Streitigkeiten, z.B. ob die Sachen noch reparabel waren oder nicht, im Regelfall vermieden werden.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung, da das Hochwasser auch bei Ihnen angekommen ist?

Wir helfen Ihnen gerne!

Ihre VSMA GmbH

Kontakt:
Herr Patrick Römer
Ressortleiter Sachversicherung
Telefon: 069 / 6603 – 1579
E-Mail: proemer@vsma.org

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