Gesetzlich sind Arbeitgeber zur Sicherung der Zeitkonten ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer wieder vor, dass Arbeitnehmer am Ende Ihres Arbeitslebens vor einem finanziellen Problem stehen, weil der Arbeitgeber den gesetzlichen Auflagen nicht nachgekommen ist. Das während der aktiven Arbeitsphase nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt muss in ein Zeitkonto überführt und dieses wiederum gegen Insolvenz gesichert werden, indem dieses Konto an den Arbeitnehmer verpfändet wird. Kommt der Arbeitgeber diesen Vorgaben nicht nach und meldet das Unternehmen Insolvenz an, ist das Kapital, das Arbeitnehmer für die Altersteilzeit angespart haben, verloren. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens unterzeichnete mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag mit der Grundlage eineinhalb Jahre bei vollem Arbeitseinsatz mit geringerem Einkommen zu arbeiten und die Zeit bis zum tatsächlichen Renteneintritt mit dem bis dahin angesparten Kapital zu finanzieren. Die Finanzierung des erhofften „Vorruhestands“ scheiterte jedoch daran, dass zunächst seine Firma verkauft wurde. Im Anschluss daran wechselte der Eigentümer der neuen Muttergesellschaft. Dieser musste letztlich Insolvenz anmelden und das Guthaben, das der Arbeitnehmer zur Finanzierung seines vorzeitigen Ruhestands erwartet hatte, war nicht mehr vorhanden.
Durch mehrere Gerichtsinstanzen hat der Rentner zwischenzeitlich versucht, Schadenersatz zu erlangen, denn bei den insolventen Gesellschaften ist nichts mehr zu holen. Grundsätzlich besteht laut Altersteilzeitgesetz für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung dieser Zeitwertkonten. Wie sieht es aus, wenn ein Arbeitgeber sich nicht daran hält? Nur in wenigen Ausnahmefällen werden sie dann in eine persönliche Haftung genommen.
Da der Geschäftsführer nur der gesetzliche Vertreter des Unternehmens ist, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche nur gegen die insolvente Gesellschaft richten. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann bei Täuschung, Vorspielung falscher Tatsachen oder Vertrauensmissbrach gegeben sein. Neben strafrechtlichen Konsequenzen droht dem Geschäftsführer dann auch eine persönliche Haftung. Allerdings liegt die Beweislast immer bei dem betroffenen Arbeitnehmer.
Auch der Arbeitnehmer ist vom Gesetzgeber gefordert, auf den Insolvenzschutz seines Guthabens zu achten. Hierzu muss dem Arbeitnehmer regelmäßig ein aktueller Auszug über sein gegen Insolvenz gesichertes Guthaben ausgehändigt werden. Ist das Guthaben nicht gegen Insolvenz gesichert, kann ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber verklagen bzw. seine Arbeit einstellen.