Weltweit tätige Unternehmen der Investitionsgüterindustrie mit Standorten im Ausland schließen in der Regel Internationale Versicherungsprogramme ab, um eine einheitliche Risikoabsicherung innerhalb der Gruppe zu gewährleisten. Derzeit streiten sich die Experten über die Auswirkungen derartiger Programme.
Für Firmen mit Tochtergesellschaften im Ausland ergibt sich auf Grund der internationalen Vernetzung von Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Service eine unübersichtliche Risikosituation. Gesetzliche Bestimmungen und Gepflogenheiten sind von Land zu Land extrem unterschiedlich. In bestimmten Ländern muss sich das Unternehmen zwingend bei einem dort niedergelassenen Anbieter versichern. Doch das reicht oftmals nicht aus, denn die Bedürfnisse der deutschen „ Muttergesellschaft sind mit dem Vor-Ort-Versicherungsschutz nicht immer ausreichend berücksichtigt.
Einheitlicher Versicherungsschutz für die Gruppe
Internationale Versicherungsprogramme bieten den Unternehmen und deren Auslandsgesellschaften maßgeschneiderte Deckungen unter Einbeziehung lokaler Versicherungspolicen. Durch den so genannten Master Cover (VSMA-MC) wird die Differenz zwischen der Auslandspolice und dem Standard der Muttergesellschaft ausgeglichen. Die unterschiedlichen Regelungen der Zielländer erfordern sowohl auf Seiten des Versicherers als auch des Maklers ein weltweites Netzwerk, damit der Versicherungsschutz koordiniert werden kann.
Uneinigkeit in der Versicherungsbranche
Unter den Versicherungsexperten wird derzeit eine Diskussion geführt, ob derartige Programme rechtlich einwandfrei sind. Hintergrund ist die grundsätzlich unklare Lage hinsichtlich der Wirkung international geltender Versicherungspolicen, die von einem Mutterkonzern abgeschlossen werden, aber auch für dessen ausländische Tochtergesellschaften gelten. Zurzeit dreht sich die Diskussion insbesondere um den Versicherungsschutz für lokale Risiken beziehungsweise für die Gesellschaften des Versicherungsnehmers in solchen Ländern, die als so genannte „Non-admitted-Staaten“ angesehen werden. Dies sind solche Staaten, in denen vorgeschrieben ist, dass dort gelegene Risiken nur bei lokal zugelassenen Versicherern über einen entsprechend abzuschließenden Versicherungsvertrag abgesichert werden dürfen. Bei Nichtbeachten dieses „Non-admitted-Verbotes“ könnte der Versicherer, teilweise aber auch das versicherte Unternehmen und die betreuenden Makler, gegen lokal geltendes Aufsichtsrecht verstoßen. Zu diesen Ländern gehören unter anderem die Schweiz, China, Brasilien oder Südkorea.
Zurzeit halten aus Erfahrung der VSMA nur vereinzelte Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz aus internationalen Versicherungsprogrammen in der bislang praktizierten Form vor diesem Hintergrund für problematisch. Diese Gesellschaften favorisieren alternative Lösungen, etwa indem sie das lokal gelegene Risiko in ein reines Bilanzrisiko der Muttergesellschaften umdeuten und hierfür unter ausdrücklichem Ausschluss des lokalen Risikos eine Bilanzschutzdeckung für die Konzernmutter gewähren. Diese Versicherer führen zumeist „Compliance“ Gesichtspunkte als Argumentation ins Feld. Alle anderen Versicherer halten die bislang verwendeten Lösungen auch weiterhin für praktikabel und argumentieren, dass diese sich in der Praxis über Jahrzehnte bewährt haben und zahlreiche Schäden unter den Betroffenen Versicherungspolicen bezahlt wurden. „Die vorgestellte Alternative ist nicht vollständig durchdacht und löst auf keinen Fall die typische Fallgestallung in unserer Branche“ berichtet Jürgen Seiring, Geschäftsführer und Leiter des internationales Haftpflichtgeschäfts bei der VDMA-Dienstleistungstochter VSMA GmbH, sowie Mitglied im BDI Versicherungsvorstand. Die Diskussion über die Ausgestaltung internationaler Versicherungsprogramme wird von der VSMA weiterhin aktiv begleitet. Sobald eine vertretbare Lösung in Sicht ist, werden wir die VDMA-Mitglieder informieren.