Mängel bei der Ladungssicherung gehören zu den häufigsten Sicherheitsverstößen im Straßenverkehr. Mehr als ein Viertel aller Unfälle im Schwerlastverkehr lässt sich darauf zurückführen. Grundsätzlich gehört es zu den Pflichten des Absenders, die Ladung für den Transport ausreichend zu sichern.

Das nachfolgende Praxisbeispiel aus dem  Schadenalltag der VSMA zeigt, dass es fatale Folgen haben kann, wenn diese Verantwortung unterschätzt wird. Die Mitarbeiter eines Maschinenbauers verluden eine aus mehreren Komponenten bestehende Hydraulikpresse auf den Lkw des Spediteurs. Das VDMA-Mitgliedsunternehmen ging davon aus, mit dem Aufladen seinen Pflichten nachgekommen zu sein und überließ die Ladungssicherung komplett dem LKW-Fahrer. Dieser befestigte die Ladung mit Spanngurten und fuhr los.  Auf der Autobahn musste der Fahrer verkehrsbedingt eine Vollbremsung machen, woraufhin die Ladung verrutschte und seitlich von der Ladefläche stürtzte. Glücklicherweise kamen keine Personen zu schaden, so dass es lediglich zu einem Blechschaden des LKW sowie einem Totalschaden an der Hydraulikpresse kam. Die  herbeigerufene Polizei stellte im Rahmen ihrer Ermittlungen fest, dass die Ladung unzureichend gesichert war.

Geteilte Verantwortung von Absender und Frachtführer

Die Verantwortung für die Ladungssicherung ist in § 412 HGB geregelt. Demnach hat der Absender die Pflicht, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen. Seine Aufgabe ist es, die Ladung so auf dem Transportmittel – hier LKW -zu sichern, dass sie bei einer „normal“ verlaufenden Beförderung, wie sie zwangsläufig auch Erschütterungen, Stöße und auch Vollbremsungen mit sich bringt, gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist. Dem Frachtführer obliegt die Verantwortung für eine betriebssichere Verladung. Das heißt, er hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht leidet, zum Beispiel durch einseitige Stauung, kopflastige Ladung oder Überschreitung der Lademaße und Gewichte. Eine klare Trennung dieser beiden Verantwortlichkeiten ist  in vielen Fällen nicht möglich.

Kein Kavaliersdelikt

In dem geschilderten Fall wurde aufgrund der Gefährdung des Straßenverkehrs ein Strafverfahren sowohl gegen den Frachtführer als auch gegen den verantwortlichen Mitarbeiter des Maschinenbauers eingeleitet. Für den Frachtführer gab es eine verhältnismäßig geringe Strafe während gegen den Absender bzw. dessen zuständigen Mitarbeiter ein empfindliches Bußgeld verhängt wurde. Wäre es aufgrund des Unfalls zu einem Personenschaden gekommen, wäre auch eine Gefängnisstrafe möglich gewesen.

Geeignete Maßnahmen treffen

Um derartige Szenarien zu vermeiden,  sollten Sie dafür Sorge tragen, dass keine Ladung Ihr Werk ungesichert verlässt. Verlassen Sie sich nicht auf den Lkw-Fahrer des Frachtführers! Lassen Sie sich in Bezug auf Ladungssicherung bei Bedarf von einem qualifizierten Sachverständigen beraten. Empfehlungsadressen erhalten die Mitgliedsunternehmen bei der VDMA-Dienstleistungstochter VSMA GmbH. Ergänzend hierzu ist der Abschluss einer Straf-Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Neben den Kosten der Rechtsverteidigung übernimmt diese auch Gutachter- und Gerichtskosten. Der von der VSMA entwickelte Rahmenvertrag zur  Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung bietet den VDMA-Mitgliedern eine maßgeschneiderte Deckung sowie Sonderkonditionen.

Download Antrag VSMA Industrie Strafrechtsschutz (Word-Datei)

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