Die Einnahmen der deutschen Versicherungssteuer haben sich mittlerweile zu einer sehr bedeutenden Steuerquelle für den deutschen Staat entwickelt.

Wie bereits berichtet wurde am 09.12.2020 die gesetzlich beschlossene Neuordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. An dieser Stelle konzentrieren wir uns auf den Bereich der internationalen Versicherungsprogramme und deren Folgen. Hierzu gelten keine Übergangsvorschriften.

Für Tochterunternehmen, Betriebsstätten und sonstigen Einrichtungen in Deutschland, innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ändert sich nichts.

Das Änderungsgesetz ist auf sämtliche Prämienerhebungen seit dem 10.12.2020 verpflichtend anzuwenden. Es führt zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für Unternehmen/Versicherungsnehmer in Deutschland, die ihre ausländischen Tochtergesellschaften, Betriebsstätten und sonstigen Einrichtungen im Rahmen von in Deutschland abgeschlossenen internationalen Versicherungsverträgen mitversichert haben.

Bisher lag folgende Situation im Rahmen von internationalen Versicherungen vor, aufgezeigt am Beispiel eines internationalen Haftpflichtversicherungsprogrammes:

Für die Tochtergesellschaft bestand eine lokale Haftpflichtversicherung. Für diese wurde mit der Prämienzahlung lokale Versicherungssteuer an den entsprechenden Versicherer gezahlt. Für die DIC-/DIL-Prämie, die im Rahmen des in Deutschland bestehenden internationalen Versicherungsprogrammvertrages erhoben wurde, fiel keine Versicherungssteuer an. Für die Abführung der nationalen Versicherungssteuer im jeweiligen Land – außerhalb des EWR – lag (und liegt) die Abführungsverpflichtung beim Versicherungsnehmer.

 Seit dem 10.12.2020 unterliegen Prämienerhebungen von Versicherungsprämien für Tochtergesellschaften, mitversicherten Betriebsstätten oder sonstigen Einrichtungen in Drittländern – außerhalb des EWR – auch der deutschen Versicherungssteuer. Auf die entsprechenden Prämienanteile ist die deutsche Versicherungssteuer mit dem derzeit gültigen Steuersatz von 19 Prozent zu erheben.

Dies führt für Risiken in Drittländern, in denen nationale Versicherungssteuergesetze gelten und Versicherungssteuern erhoben werden, zu einer Doppelbesteuerung.

Möchte man die Doppelbesteuerung von Risiken außerhalb des EWR vermeiden, bedeutet dies auch den Verlust des weltweit koordinierten internationalen Versicherungsprogrammes. Der Versicherungsschutz würde ausschließlich national (vor Ort) abgeschlossen werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Aufwertung des lokalen Versicherungsschutzes zu spürbaren Prämienerhöhungen führen wird, die wiederum durch eine Prämienersparnis in Deutschland nicht kompensiert werden kann.

Den Versicherungsschutz auf den Bereich des finanziellen Interesses (FINC- ober BCI-Klausel), wie er üblicherweise für Länder mit einem strikten Versicherungsverbot (Non-admitted-Verbotsländer) abgeschlossen wird, zu begrenzen, kann nicht im Vorhinein entschieden werden.

Vor einer solchen Entscheidung ist die individuelle Risikosituation innerhalb der Unternehmensgruppe heranzuziehen und unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile abzuwägen. Auch sollte die Meinung des betreuenden Versicherungsmaklers oder des Versicherers eingeholt werden.

Die VSMA GmbH verfolgt die weitere Entwicklung und berät ihre Kunden gerne und intensiv in diesem Prozess. Dies gilt auch bei einer strukturellen Neuausrichtungen des bestehenden Versicherungsumfanges mit dem Ziel, eine optimalere Gesamtlösung zu erarbeiten.

Das Versicherungsteuergesetz enthält noch weitere Maßnahmen, die unter anderem im Bereich von Personenversicherungen Änderungen beinhalten. Diese treten zum 01.01.2022 in Kraft.

Argumentativ wurde die Änderung durch den deutschen Gesetzgeber mit dem Ziel der Präzisierung und Klarstellung formuliert. Die Reform des Gesetzes hat viele Fragen aufgeworfen, die noch nicht endgültig geklärt sind. Viele sehen das beabsichtigte Ziel einer Klarstellung als nicht erreicht. Es ist damit zu rechnen, dass es zu Widersprüchen und gegebenenfalls zu juristischen Schritten kommen wird.

Die VSMA wird die weitere Entwicklung intensiv verfolgen und zeitnah über sich neu ergebende Erkenntnisse informieren.

Beitragsbild: Rawpixel / iStock

Kontakt:
Herr Werner Döringer
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1521
wdoeringer@vsma.org

 

image_pdfPDFimage_printDrucken