Die Montageversicherung ist im Maschinen- und Anlagenbau von großer Bedeutung. Versicherungsverträge in diesem Bereich sind jedoch komplex und erfordern eine sehr individuelle Vertragsgestaltung. Unsere Kunden bevorzugen in der Regel Generalverträge auf Umsatzbasis. Im ersten Teil des Beitrags wird untersucht, welche Fehler in Umsatzverträgen häufig auftreten und wie diese vermieden werden können.
Die VSMA GmbH unterstützt die Mitgliedsunternehmen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) in mehrfacher Funktion: als Versicherungsabteilung des VDMA, als Interessenvertretung und auf Wunsch als mandatierter Versicherungsmakler. Für die VDMA-Mitglieder und unsere Kunden ist die Montageversicherung eine der wichtigsten und bedeutendsten Versicherungssparten. Dies liegt zum einen an den vertraglichen Herausforderungen mit den Endkunden, zum anderen aber auch an der oft enormen Größe der einzelnen Projekte. Gerade bei kleineren Anlagenbauern haben Projekte nicht selten einen Wert von 30 bis 50 Prozent des Jahresumsatzes.
Exkurs: Was ist eine Montageversicherung?
Die Montageversicherung ist für jedes Unternehmen von Bedeutung, das bei seinen Kunden Maschinen und Anlagen errichtet. Bis zur Abnahme trägt in der Regel der Lieferant das Risiko für Sachschäden. Eine Montageversicherung ersetzt Schäden und Verluste, die während der Montagetätigkeit und des Probebetriebes an den Lieferungen und Leistungen entstehen und sichert die am Auftrag beteiligten Unternehmen gegen die daraus resultierenden Kosten von der Anlieferung bis zur Abnahme ab.
Die Montageversicherung ist eine Allgefahrendeckung. Sie kann optional erweitert werden, zum Beispiel auf Montageausrüstung und fremde Sachen, die nicht zum Montageobjekt gehören. Auch verschiedene Kostenschäden können abgesichert werden, unter anderem Aufräumungs- und Bergungskosten oder Beschleunigungskosten.
Darüber hinaus gibt es diverse Deckungsbausteine, wie zum Beispiel die sogenannte Extended Maintenance (erweiterte Nachhaftung). Diese bietet einen zusätzlichen Schutz für Schäden durch Montagefehler, die während der vereinbarten Nachhaftungszeit entstehen, aber bereits während der Montage gelegt wurden.
Im Falle eines Schadens werden die Kosten ersetzt, die für die Wiederherstellung des Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls notwendig sind.
Generalverträge auf Umsatzbasis
Obwohl die Montageversicherung auch als Einzelvertrag für ein bestimmtes Projekt erhältlich ist, bevorzugen unsere Kunden in der Regel Generalverträge auf Umsatzbasis. Hier sind alle Aufträge eines Jahres eingeschlossen. Die am Markt erhältlichen Konzepte unterscheiden sich stark voneinander.
Häufige Fehler werden hier bei der Berechnung der Versicherungssummen gemacht. Auch das richtige Verständnis von Vertragsbeginn und Vertragsende bereitet manchmal Probleme.
Summenberechnung: Wird auf die Versicherungssumme analog eines Einzelprojektes abgezielt, so ist zu berücksichtigen, dass hier gebrauchte Sachen mit dem Neuwert anzusetzen sind und die Versicherungssumme mindestens den Selbstkosten entsprechen muss. Eine solche Meldung des Kunden in einem Umsatzvertrag ist zum einen schlicht unrealistisch. Zum anderen ist sie im Schadenfall gefährlich, da es zu einer ungewollten Unterversicherung oder zu einer unzureichenden Versicherungssumme kommen kann, wenn Prämien- und Entschädigungsberechnung nicht sauber voneinander getrennt werden.
Beginn und Ende: Eine Montageversicherung auf Umsatzbasis vermischt den Charakter von projektspezifischen Einzelverträgen mit einem Jahresvertrag. Entscheidend sollte eigentlich die Erwartungshaltung des Kunden sein. Diese wird aber bei der Vertragsgestaltung meist ignoriert. Der Kunde erwartet zu Recht, dass alle Schäden „zwischen Beginn und Ende“ des Vertrages versichert sind und nicht alle Projekte, die in diesem Zeitraum beginnen. Gleichzeitig setzen aber die Vertragsanforderungen der Besteller häufig genau dies voraus. Die Lösung ist hier, beide Anforderungen zusammenzuführen und auch die Prämienberechnung von den tatsächlich versicherten Projekten abzugrenzen. Entsprechend können eine Einmalprämie für den Einstieg und Nachprämien für eine Aushaftung kalkuliert werden.
Geltungsbereich
Versicherungsschutz muss überall dort gelten, wo das Unternehmen tätig ist. Der Maschinen- und Anlagenbau ist traditionell stark international ausgerichtet und kann seine Projekte auch nicht vollständig planen. Der aktuelle Trend zu pauschalen Ausschlüssen, zum Beispiel territorial für sogenannte Schurkenstaaten oder auch für Naturgefahren in gefährdeten Regionen, ist gefährlich und nicht beherrschbar. Versicherungen werden in den meisten mittelständischen Unternehmen nicht von eigenen Fachabteilungen, sondern vom Geschäftsführer, dem kaufmännischen Leiter oder dem Einkauf nebenbei verwaltet. Umso wichtiger ist es, dass es sich immer um ein „verwaltungsarmes“ Rundum-Sorglos-Paket handelt.
Der Geltungsbereich der Montageversicherung sollte daher weltweit sein, ohne pauschale Ausschlüsse für „Länder mit Versicherungspflicht im Lande – non admitted not allowed“. Hierfür bedarf es intelligenter Lösungen statt umfassender Ausschlüsse.
Exkurs: Länder mit Versicherungspflicht im Lande
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können alle Policen bei einem in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Außerhalb des EWR gelten andere Regeln. So schreiben etwa die Schweiz, China, Brasilien und viele weitere Länder vor, dass im Land belegene Risiken nur bei einem dort ansässigen oder zugelassenen Versicherer versichert werden dürfen. Verstößt ein Unternehmen gegen diese „Versicherungspflicht im Inland“, drohen empfindliche Strafen wie hohe Bußgelder oder sogar Freiheitsstrafen.
Welche Versicherungen davon betroffen sind, kann nur länderspezifisch geprüft werden, da zunächst die jeweilige rechtliche Definition der „Risikobelegenheit“ zu prüfen ist. Relevant ist auch, ob eine Betriebsstätte begründet wird und ob die Interessen lokaler Unternehmen mitversichert werden müssen.
Die Montageversicherung ist die Versicherungssparte, die am häufigsten von Restriktionen betroffen ist. Viele Länder sehen vor, dass eine im Land belegene Sache auch dort versichert werden muss.
Die Prüfung der „Versicherungspflicht im Lande“ ist in der Montageversicherung von großer Bedeutung, da in einigen Ländern einerseits eine Versicherungspflicht im Land besteht, andererseits aber nur dort ansässige Unternehmen eine Versicherung abschließen dürfen.
Mehr dazu erfahren Sie im zweiten Teil dieses Beitrags, der sich mit der komplexen Welt der Compliance beschäftigt.
Dieser Artikel wurde bereits veröffentlicht in: „Die VersicherungsPraxis“, Ausgabe 05/24.
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Herr Patrick Römer
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