Das neue Umweltschaden-Gesetz (USchadG) sieht eine öffentlich rechtliche Verpflichtung der Unternehmen zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten vor. Da über die klassische Umwelthaftpflichtversicherung nur ein Teil der hieraus resultierenden Ansprüche gedeckt ist, besteht für die Firmen Handlungsbedarf.
Auch wenn das neue Gesetz erst am 14. November diesen Jahres in Kraft tritt, haften Unternehmen ab diesem Zeitpunkt auch rückwirkend für Schäden, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden. Da das Gesetz unabhängig von der Art des Betriebes gilt, haften auch die Unternehmen der Investitionsgüterindustrie faktisch jetzt schon für Schäden, die in und an der Natur anrichtet werden. Bei der Beurteilung des Risikos sind neben den Betriebsstätten auch Arbeiten auf fremden Grundstücken und der mögliche Regress aus der Herstellung von Produkten zu beachten.
Schutz der Biodiversität
Umweltschaden im Sinne des Gesetzes ist die Schädigung des Bodens, der Gewässer und der so genannten Biodiversität (geschützte Arten und natürliche Lebensräume) Wenn also beispielsweise ein Maschinenbauer seinen Betrieb erweitern will und dabei eine geschützte Eidechsenart vertreibst, muss er für den Schaden Ausgleich schaffen. Anerkannten Naturschutzverbänden gibt das neue Umweltschadensgesetz die Möglichkeit, die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten aufzufordern. In diesem Fall müsste der Maschinenbauer dafür sorgen, dass entweder die geschützte Art wieder angesiedelt oder ein ökologischer Ausgleich geschaffen wird.
Versicherungslösungen
Anders als Schadenersatzansprüche geschädigter Personen, mit denen ein Sachschaden oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeglichen werden soll, sind diese neuen Risiken überwiegend nicht durch das bekannte Umwelthaftpflicht-Modell gedeckt. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) hat Anfang Mai Musterbedingungen für eine neue Deckungsform, die Umweltschadens-Versicherung, entwickelt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs beim Versicherungsnehmer oder einem Dritten. Der Normalbetrieb – für den jedoch auch gehaftet wird – ist in diesen Musterbedingungen nicht versichert. Die Versicherungswirtschaft begründet dies mit dem Hinweis, dass dieses Risiko auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse als unkalkulierbar und damit als unversicherbar erscheint. Unterstützt wird dies unter anderem mit der Aussage, dass der allgemeine Rückgang der Artenvielfalt seit langem bekannt sei, ohne dass konkrete Ursachenzusammenhänge nachweisbar wären. Eine Schädigung der Natur durch andauernde – zum Teil genehmigte – Emissionen werde darüber hinaus von der Gesellschaft in Kauf genommen, so dass die Sanierung solcher Schäden daher nicht die Aufgabe der Versicherungswirtschaft sein könne.
Risikofaktoren
Die Bewertung des Risikos einer Betriebsstätte hängt zum einen von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit und den betriebenen Anlagen ab. Zum anderen spielt jedoch auch die Umgebung eine große Rolle. Liegt der Standort etwa in unmittelbarer Nähe eines Naturschutzgebietes oder eines Gewässers und kommen dort besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vor, ist das Risiko höher zu bewerten. Aber auch Tätigkeiten außerhalb der eigenen Betriebsstätte bergen Gefahren.
Welche Deckung ist nötig
Derzeit sind die einzelnen Haftpflichtversicherer noch mit der Umsetzung des GDV-Modells in eigene Wordings beschäftigt. Die zukünftige Umweltschadenversicherung wird aus einer Grunddeckung für Schäden außerhalb der eigenen Betriebsstätte bestehen und optional auf Schäden an eigenen Grundstücken erweiterbar sein. Die VSMA GmbH, eine 100%ige Dienstleistungstochter des VDMA, hat für die von ihr betreuten Kunden erreichen können, dass für Schäden, die nach dem 30. April 2007 verursacht werden, rückwirkend Versicherungsschutz im Rahmen der beschriebenen Grunddeckung besteht. Allen anderen Unternehmen wird dringend geraten, ihren Versicherungsbedarf schnellstmöglich zu prüfen und ebenfalls eine entsprechende Deckung bei ihrem Versicherer zu beantragen.
Bezüglich der Versicherungsmöglichkeiten im Rahmen der optionalen Bausteine wird die VSMA ihre Kunden informieren, sobald die Versicherer zu einer Quotierung der neuen Deckung in der Lage sind. Aufgrund der beschriebenen Risikofaktoren wird insbesondere für den Bereich der Eigenschadendeckung eine aufwendige Risikoprüfung erforderlich sein.
Die VSMA wird über das Thema weiterhin laufend informieren.
Information des DIHK zum Umweltschadensgesetz