Notfallstufe und Gas-Lieferstopp: Welche Schäden zahlt die Versicherung?

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs steht die Versorgungssicherheit in Deutschland auf dem Prüfstand. Bereits am 23.06.2022 hatte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die zweite Stufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Seitdem laufen die Bemühungen, die Gasversorgung durch Lieferungen aus anderen Ländern und Flüssiggasimporte sicherzustellen, auf Hochtouren. Doch die Sorge bleibt. Wenn die dritte Stufe – die Notfallstufe – angeordnet werden würde, könnte Industriekunden das Gas abgestellt werden. Wir geben einen Überblick über die Versicherbarkeit eines solchen Gas-Lieferstopps und Tipps zum Risikomanagement.

Stufen des Notfallplans Gas und ihre Bedeutung für die Industrie
Der Notfallplan Gas der Bundesregierung sieht drei Stufen vor. Seit dem 23.06.2022 befinden wir uns in der zweiten Stufe, der sogenannten Alarmstufe. Das bedeutet, dass eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Wie bei Stufe eins regeln aktuell noch Marktmechanismen die Nachfrage. Kritisch wird es in Stufe drei, der Notfallstufe. Falls diese eintritt, greift der Staat hoheitlich in die Gasversorgung ein und verordnet zusätzlich nicht-marktbasierte Maßnahmen. Das bedeutet konkret: Das Gas wird rationiert. Nach dem aktuellen Stand des Notfallplans werden dann geschützte Kunden wie etwa private Haushalte und Krankenhäuser bevorzugt.

Für Industriekunden hingegen sind die Aussichten in der Notfallstufe nicht rosig. Neben behördlichen Anordnungen, den Gasverbrauch zu reduzieren, droht schlimmstenfalls eine Abschaltung. Betroffene Unternehmen würden dann – zumindest vorübergehend – nicht mehr mit Gas beliefert. Eine Kürzung oder Abschaltung würde zudem mit knapper Vorlaufzeit umgesetzt. Während zunächst von 24 Stunden die Rede war, teilte die Bundesnetzagentur auf dem Maschinenbau-Gipfel 2022 mit, in Bezug auf die Organisation der Verteilung inzwischen besser gerüstet zu sein. Unternehmen würden vor einer Kürzung vermutlich drei Tage Vorlauf erhalten. Trotzdem bleibt die Gasmangellage ein Worst-Case-Szenario – auch für den Maschinen- und Anlagenbau.


Den Notfallplan Gas finden Sie hier:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/notfallplan-gas-bundesrepublik-deutschland.html

Den aktuellen Lagebericht der Bundesnetzagentur zur Gasversorgung finden Sie hier: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/start.html



Versicherbarkeit von Schäden infolge eines Gas-Lieferstopps
Noch ist unklar, ob die Notfallstufe kommt und wie sich das konkret auf die Unternehmen der Branche auswirken wird. Nach aktuellem Stand ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass es auch im Maschinen- und Anlagenbau zu Lieferkürzungen oder Abschaltungen und damit zusammenhängenden Folgeschäden kommen könnte. Wir beleuchten für Sie, ob und welche Versicherung in Fall eines Gas-Stopps einspringen würde:

1) Klassische Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung (BU)
Wie ein vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben hat, sind Produktionsausfälle durch Gas-Stopp im Rahmen der klassischen Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung nicht versichert. Denn diese Versicherung setzt zwingend das Vorliegen eines Sachschadens voraus. Bei einer Betriebsunterbrechung aufgrund eines staatlich angeordneten Gas-Lieferstopps liegt kein Sachschaden vor, es erfolgt also keine Regulierung. Die klassische Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) bietet demnach keine Deckung.

2) BU-Deckungserweiterung für den Ausfall der öffentlichen Stromversorgung
Auch über eine eventuell vorhandene Deckungserweiterung für den Ausfall der öffentlichen Elektrizitäts- und Strom- und Wasserversorgung ist der Gas-Stopp auf Anordnung der Bundesnetzagentur nicht versichert. Denn auch hier erfolgt eine Schadenregulierung nur, wenn ein Sachschaden vorliegt – in diesem Fall an den Einrichtungen der öffentlichen Versorgungsinfrastruktur. Die BU-Deckungserweiterung für den Ausfall der öffentlichen Stromversorgung bietet ebenfalls keine Deckung.

3) BU-Deckungskonzepte mit Supply-Chain/NDBI-Deckung
Am Markt werden sehr vereinzelt BU-Deckungskonzepte angeboten, die keinen Sachschaden voraussetzen. Diese sogenannten Supply-Chain- oder NDBI-Deckungen (non-damage business interruption) sind zwar innovativ, aber schon aufgrund der Prämiengestaltung für die meisten Unternehmen unattraktiv. Für mittelständische Maschinen- und Anlagenbauer sind Supply-Chain/NDBI-Deckungen in der Regel noch nicht erhältlich.

4) Sachversicherungen, Maschinenversicherung und Gebäudeversicherung
Indirekte Schäden, die durch einen Gas-Lieferstopp ausgelöst werden, können unter Umständen gedeckt sein. Einsparungen bei der Heizenergie könnten zum Beispiel dazu führen, dass mehr Wasserrohre platzen – ein Fall für die Gebäudeversicherung. Zudem könnten vorübergehende Produktionsstopps technisch bedingte Schäden an Maschinen oder Anlagen verursachen, die unter den Deckungsschutz der Maschinenversicherung fallen. Sachversicherungen, Maschinenversicherung und Gebäudeversicherung decken gegebenenfalls indirekte Schäden, die infolge einer Betriebsunterbrechung entstehen.

Wichtig: Um einen Regulierungsanspruch im Rahmen der betrieblichen Sachversicherungen nicht zu gefährden, müssen Unternehmen die Vorgaben des Versicherers im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung beachten und Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen. Diese Maßnahmen sind zudem zu dokumentieren.

5) Kreditversicherung
Trotz des von der Bundesregierung geplanten Gaspreis-Deckels bleibt das finanzielle Risiko aus Gaslieferverträgen und Vorauszahlungen für Unternehmen hoch. Um dieses Risiko im Rahmen der bestehenden Kreditlimite optimal abzusichern, sind eventuell Deckungserweiterungen in der Kredit-Versicherung erforderlich. Unternehmen sollten daher jetzt ihre Kredit-Versicherungsverträge überprüfen.

Tipps zum vorbeugenden Risikomanagement
Ob es hierzulande tatsächlich zu einer Gasmangellage kommt, wird extrem vom Wetter abhängen. „Ein knackig kalter Winter würde uns Probleme bereiten“, sagte Achim Zerres, Abteilungsleiter Energie der Bundesnetzagentur beim Maschinenbau-Gipfel 2022. Maschinen- und Anlagenbauer sollten sich daher auf den Ernstfall „Notfallstufe“ vorbereiten. Wir haben einige Tipps für Sie zusammengestellt:

1) Sparmaßnahmen und Diversifizierung des Energieportfolios
Um eine Gasmangellage zu verhindern, sind Sparmaßnahmen, also eine sofortige Reduzierung des Gasverbrauchs, für alle das oberste Gebot. Im Hinblick auf die neue Sprunghaftigkeit der Energiemärkte sollten Unternehmen zudem eine Diversifizierung ihres Energieportfolios prüfen. Bei der teilweisen Umstellung auf andere Energiequellen wie zum Beispiel LPG-Tanks oder Photovoltaik-Anlagen sollten Sie jedoch bereits bei der Planung Ihren Versicherer miteinbeziehen.


Tipps zu den Anforderungen an die Versicherbarkeit von LPG-Tanks finden Sie hier:
https://www.vsma.de/liquefied-petroleum-gas-lpg-tanks-als-energiesichernde-massnahme-anforderungen-an-den-versicherungsschutz/

Tipps zu den Anforderungen an die Versicherbarkeit von Photovoltaik-Anlagen finden Sie hier:
https://www.vsma.de/photovoltaik-anlagen-versicherer-haben-zunehmend-hoehere-anforderungen/


2) Ausarbeitung von konkreten Notfallplänen
Falls es zu einem Gas-Lieferstopp kommt, haben Sie nur drei Tage Vorbereitungszeit. Wir empfehlen allen Maschinen- und Anlagenbauern daher, sich bereits jetzt auf dieses Szenario vorzubereiten. Empfehlenswert ist zum Beispiel ein konkreter Notfallplan, der das betriebliche Vorgehen bei Eintritt der Notfallstufe genauestens regelt. Dabei sollte sowohl die Möglichkeit eines völligen Lieferstopps berücksichtigt werden als auch eine Reduzierung der Liefermenge. Bei einer Reduzierung muss zum Beispiel geklärt sein, welche Anlagen und Betriebsteile vorübergehend abgeschaltet werden können und welche absolute Priorität haben.

3) Analyse des Risikos bei Betriebsstillstand
Wie oben dargestellt, kann ein Gas-Lieferstopp auch indirekte Schäden nach sich ziehen, die unter Umständen von Ihren betrieblichen Sachversicherungen gedeckt sind. Diesbezüglich ist es sinnvoll, Ihr Risiko bei Betriebsstillstand bereits im Vorfeld zu analysieren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Feststellung, welche Schäden durch einen Gas-Stopp in Ihrem Unternehmen auftreten könnten. Auch für Tipps zur Minimierung von Folgeschäden und zu eventuellen Anzeigepflichten gegenüber Ihrem Versicherer ist die VSMA GmbH Ihr Ansprechpartner.

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Kontakt:
Herr Patrick Römer
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