Geschäftsführende Gesellschafter erhalten Pensionszusagen, für die Firmen Rückstellungen aus Betriebsmitteln bilden. Es empfiehlt sich, diese Mittel außerhalb des Betriebs anzusparen.
Der geschäftsführende Gesellschafter (GGF) einer GmbH ist Unternehmer und Mitarbeiter zugleich. Das hat den Charme, dass er sich eine betriebliche Altersversorgung einrichten lassen kann und dabei ähnliche Vorteile wie ein Arbeitnehmer hat. Üblicherweise erhalten Geschäftsführer eine Pensionszusage, in der sich die GmbH verpflichtet, ihm aus Betriebsmitteln im Alter, bei Invalidität oder bei Tod den Angehörigen eine Rente zu zahlen. Dafür bildet sie Pensionsrückstellungen. Weil dies den Gewinn und die Steuerlast mindert, verbessert sich die Liquidität des jeweiligen Unternehmens.
Allerdings ist es aus vielen Gründen empfehlenswert, diese Mittel außerhalb der Firma anzusparen. Eine planmäßige Gegenfinanzierung künftiger finanzieller Verpflichtungen, die Auslagerung betriebsfremder Risiken wie Langlebigkeit, Tod oder Invalidität, die Bilanzoptik, der Insolvenzschutz, all das sind gängige und bewährte Motive für die Rückdeckung einer Pensionszusage beim GGF.
BilMoG erhöht Pensionsverpflichtungen
Seit 2010 gelten die Regeln des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG). In der Handelsbilanz werden die Rückstellungen in Höhe des Erfüllungsbeitrags zulasten des Eigenkapitals angesetzt. Der Anteil des haftenden Eigenkapitals am Gesamtkapital – „Eigenkapitalquote“ genannt – nimmt in diesen Fällen ab.
Das Ansteigen der Rückstellungen ließe sich von Unternehmen kompensieren, wenn die steigenden Verpflichtungen auch als Betriebskosten in der Steuerbilanz anrechenbar wären. Dies ist aber leider nicht der Fall. In der Steuerbilanz gilt weiterhin ein starrer Zinssatz von sechs Prozent.
Rechnungszins im Niedrigzinsumfeld
Der Gesetzgeber prüft, ob der maßgebliche Rechnungszins die Kapitalmarktentwicklung der vergangenen zwölf anstatt wie früher sieben Jahre berücksichtigen sollte, um die Höhe des Rechnungszinses positiv zu beeinflussen. Diese Maßnahme würde in einem längerfristigen Niedrigzinsumfeld jedoch nicht greifen und das Problem lediglich in die Zukunft verschieben. Unternehmer fragen sich vor diesem Hintergrund, ob:
• sie Rentenzusagen auf Kapitalzusagen umstellen
• Pensionszusagen einfrieren
• bestehende Pensionszusagen in Abhängigkeit zu vorhandener Liquidität außen-finanzieren
• auf externe Risikoträger auslagern und gegebenenfalls in Past Service und Future Service aufteilen
Auf Bilanzschwankungen vorbereiten
Die Pensionszusagen und deren Rückdeckungen sollten überprüft werden. Das VDMA-Vorsorgemanagement unterstützt Mitgliedsunternehmen bei allen Fragen zu diesem Thema.
Kontakt:
VSMA – ein Unternehmen des VDMA
Marc Widmayer
Telefon 069 / 66 03-1796
mwidmayer@vsma.org