Haftpflichtschäden gehören für Maschinen- und Anlagenbauer zu den komplexesten Risikoszenarien. Schon kleine Mängel an Anlagen können erhebliche Schäden nach sich ziehen. Der Artikel erläutert, in welchen Fällen die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung greift, was Produzenten beachten sollten und welche Ausschlusstatbestände relevant sind.

Jeder Maschinen- und Anlagenbauer kennt dieses Szenario: Eine Anlage funktioniert nicht und der bestellte Servicetechniker kann den Mangel vor Ort nicht oder zumindest nicht sofort beseitigen. Stellt sich bei einer weiteren Überprüfung heraus, dass möglicherweise nicht nur eine Anlage, sondern eine ganze Serie oder Teile verschiedener Anlagen mangelhaft sind, kommt die Haftpflichtversicherung beziehungsweise die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung ins Spiel.

Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung
Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung ist in der Regel Bestandteil der Haftpflichtversicherung für produzierende Unternehmen. Sie deckt Ansprüche ab, die aus der Herstellung mangelhafter Erzeugnisse resultieren. Die Aufgabe des Haftpflichtversicherers ist es, zunächst die Haftungslage zu prüfen und im Anschluss unberechtigte Ansprüche abzuwehren oder berechtigte Ansprüche zu befriedigen.

Für die Prüfung der Haftungslage benötigt der Versicherer zunächst sämtliche Vertragsunterlagen wie zum Beispiel das Angebot, den Auftrag, die Auftragsbestätigung, den Lieferschein, das Pflichtenheft, die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie gegebenenfalls fremde AGB. Diese Dokumente müssen vollständig eingereicht werden.

Wichtig zu wissen: Die dann vorgenommene Prüfung der Haftungsfrage basiert auf gesetzlichen Bestimmungen und nicht auf Vertragsrecht. Sind im Liefervertrag also über die gesetzliche Haftung hinausgehende Bestimmungen vereinbart, übernimmt der Haftpflichtversicherer die diesbezüglichen Kosten nicht. Einige Kostenpositionen werden also grundsätzlich nicht von der Haftpflichtversicherung ersetzt.

Tipp: Einschaltung eines Gutachters
Bei größeren oder komplizierten Schadenszenarien ist häufig die Einschaltung eines versierten Gutachters sinnvoll. Dieser begleitet den Schaden, erstellt ein technisches Gutachten und verifiziert exakt, was die Schadensursache ist, wie sie sich äußert und welche Maßnahmen zur Mangelbeseitigung notwendig und machbar sind. Darüber hinaus prüft er im Auftrag des Versicherers die Kostenrechnungen des Geschädigten und erstellt bestenfalls einen Regulierungsvorschlag.

Versicherungstechnische Bewertung des Schadens
Nachdem die Prüfung der Haftungslage abgeschlossen ist, nimmt der Haftpflichtversicherer eine versicherungstechnische Bewertung des Schadens vor. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Deckungssumme ausreicht, ob es sich überhaupt um versicherte Kostentatbestände handelt und ob ein vereinbarter Ausschluss greift, aufgrund dessen der Anspruch abgelehnt werden kann. Bei Produkthaftpflichtschäden prüfen die Versicherer zum Beispiel regelmäßig, ob die Schadenursache gegebenenfalls in einer unzureichenden Erprobung des in Verkehr gebrachten Produkts liegen könnte.

Ausschlusstatbestand „unzureichende Erprobung“
In der Regel wird in der Produkthaftpflichtversicherung folgende Erprobungsklausel vereinbart (mit sprachlichen Varianten):

„Nicht versichert sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.“

Die Grundidee dieses Ausschlusstatbestandes ist nachvollziehbar. Der Versicherer möchte das Experimentierrisiko des Produzenten nicht übernehmen. Daher ist es versicherungstechnisch entscheidend, ob es sich um ein neues Produkt handelt – in diesem Fall greift der Ausschluss – oder eine Weiterentwicklung eines bereits vermarkteten Produkts – dann besteht Versicherungsschutz. Es ist daher für jeden Produzenten immens wichtig, die „ausreichende Erprobung“ seiner Produkte nachweisen und belegen zu können. Denn davon hängt der Versicherungsschutz ab.

Branchenspezifische Ausschlusstatbestände
Auch weitere Ausschlusstatbestände können für Produzenten relevant sein. Wird bei Lieferungen in Branchen wie die Automobilzuliefererindustrie der entsprechende Ausschluss im Bereich der Produkthaftpflichtversicherung nicht modifiziert, besteht für Aus- und Einbaukosten unter Umständen kein Versicherungsschutz.

Bei Aufträgen in die Luftfahrtindustrie muss ebenfalls genau geprüft werden, wie sich die Versicherungssituation darstellt. Im besten Fall besteht ein Rahmenvertrag für den Luftfahrzeughersteller, der seine Zulieferer über diesen Vertrag mitversichert. Im schlechtesten Fall muss sich der Produzent selbst um den Versicherungsschutz kümmern. Auch hier besteht in klassischen Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz für „fliegende“ Teile. Am Versicherungsmarkt haben sich jedoch einige Spezialanbieter etabliert, die individuelle Lösungen bieten können.

Haben Sie Fragen zu den oben angesprochenen Themen? Ihre persönlichen Ansprechpartner bei der VSMA helfen Ihnen gerne weiter!

Beitragsbild: Panchenko Vladimir / Shutterstock

Kontakt:
Frau Claudia Sedlacek-Dechert
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1758
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