Schutz für Manager immer wichtiger

Vom Vorwurf der Korruption über den Verdacht auf Insolvenzverschleppung bis hin zu vermeintlichen Verstößen gegen das Umweltrecht – immer häufiger bekommen Unternehmen und deren Manager Besuch von der Staatsanwaltschaft. Wenn die Behörden ermitteln, geht es ihnen keineswegs nur darum, die juristische Person zur Verantwortung zu ziehen, sondern den Unternehmensleiter und die verantwortlichen Mitarbeiter. Wer sich gegen Verfahren aufgrund von Straf- und Ordnungswidrigkeiten wehren muss, der braucht einen guten Anwalt und eine gute Strafrechtsschutzversicherung.

Versicherte einer solchen Strafrechtsschutzversicherung sind die Organmitglieder und Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin sowie ihrer Tochterunternehmen.

Versicherungsschutz besteht für sämtliche Straftatbestände. Es gilt also keine Begrenzung auf Vorschriften des Strafgesetzbuches, sondern auch Straftatbestände aus anderen Gesetzen werden erfasst. Typische Straftaten sind insbesondere

  • Vermögensdelikte wie z. B. Untreue zulasten des eigenen Unternehmens §266 StGB oder Betrug zulasten von Investoren §263 StGB
  • Steuerdelikte z. B. Steuerhinterziehung
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Aussagedelikte z. B. falsche uneidliche Aussage
  • Urkundsdelikte z. B. Urkundenfälschung
  • Insolvenzstraftaten z.B. Bankrott
  • Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen z. B. vorsätzliche unbefugte Erhebung personenbezogener Daten in Bereicherungsabsicht
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit z. B. fahrlässige Körperverletzung
  • Wettbewerbsdelikte z. B. wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen oder Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • Umweltdelikte z. B. Gewässerverunreinigung

Neben den Straftatbeständen besteht auch Versicherungsschutz für sämtliche Ordnungswidrigkeiten. Typische Ordnungswidrigkeiten sind insbesondere Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen, Kartellrecht, Außenwirtschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht, Gewerbeordnung, Arbeitsschutz.

Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung auf Grund der folgenden drei Argumente.

Keine Strafbarkeit des Unternehmens

Nach deutschem Recht sind ausschließlich natürliche Personen straffähig à höchstpersönliche Verantwortung. Es gibt zwar (noch) kein „Unternehmensstrafrecht“ in Deutschland, sehr wohl aber Unternehmens–Ordnungswidrigkeitenrecht, im Rahmen dessen es zu Bußgeldern für Unternehmen kommen kann. Gerade die Abschöpfung des durch die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteils (sogenannter Verfall) stellt sich hier zuweilen als existenzbedrohend für die betroffenen Unternehmen dar.

Amtsermittlungsgrundsatz – Ermittlungszwang

Die Strafverfolgungsbehörden müssen ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangen à der bloße Verdacht einer Straftat genügt!

Auslöser eines Ermittlungsverfahrens können auch Konkurrenten, vermeintlich Geschädigte und ehemalige Mitarbeiter sein.

Strafbarkeitsfalle „Organisationsverschulden“

Das Delegieren von Aufgaben entbindet nicht automatisch von strafrechtlicher Verantwortung; erforderlich ist eine ordnungsgemäße Delegation (Auswahl, Einweisung, Überwachung).

Eine Strafrechtsschutzversicherung garantiert den sofortigen Zugriff auf einen, auf (Wirtschafts-) Strafrecht spezialisierten, Rechtsanwalt, und das 24 Stunden am Tag. Unsere Strafrechtsschutz-Versicherung garantiert zudem auch das Honorar des Rechtsbeistandes, sofern dieser aus dem großen Anwaltsnetzwerk unseres Kooperationsmaklers Howden Germany GmbH mandatiert wird.

Wir empfehlen die Strafrechtsschutzversicherung uneingeschränkt neben der D&O Versicherung zur ganzheitlichen Absicherung – insbesondere des Managements.

 

Beitragsbild: junial / iStock

 

Kontakt:
Yvonne Krüger
VSMA- Ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1576
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