Das lange diskutierte Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) ist am 5. August 2009 in Kraft getreten. Ab diesem Tag ist geregelt, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft bei dem Abschluss einer D&O-Versicherung einen Selbstbehalt in dieser Police vereinbaren müssen.
Mit der so genannten Directors’ and Officers’ Liability (D&O) schützen Firmen ihre Führungskräfte gegen Schadenersatzansprüche, die das Unternehmen selbst oder Dritte an die Manager wegen einer Pflichtverletzung stellen können. Der neu eingefügte Satz 3 des § 93 Abs. 2 AktG schreibt in seinem Wortlaut vor: „Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflichen Tätigkeiten für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“ Das Gesetz gilt für alle Aktiengesellschaften und Rechtsformen, deren einschlägige Normen auf § 93 AktG Bezug nehmen. GmbH’s sind von der neuen Regelung nicht betroffen.
Übergangsfrist für bestehende Verträge
Für bereits bestehende D&O-Versicherungen wurde eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2010 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch diese Verträge an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
Die Anwendung des Gesetzes und dessen Interpretation ist derzeit noch mit vielen Fragezeichen versehen. Die VSMA wird die Diskussionen hierzu aktiv begleiten und den betroffenen Kunden in Zusammenarbeit mit dem D&O-Spezialisten Hendricks maßgeschneiderte Lösungen anbieten.