In vielen Industrie-Strafrechtsschutzversicherungen sind der Leistungsumfang und die damit zusammenhängenden Kostenposition sehr vielfältig. Damit einher gehen jedoch leider oftmals unklare Regelungen und Klauseln, die der Auslegung bedürfen. Dies kann im Schadenfall zu Diskussionen mit dem Rechtsschutzversicherer führen. Versicherte sollten daher im Vorfeld ein gemeinsames Deckungsverständnis herstellen und dokumentieren.

Der Leistungsumfang einer Industrie-Strafrechtsschutzversicherung ist vielschichtig. Bei vielen Rechtsschutzversicherern findet man einen umfangreichen Definitionskatalog, wann ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Bei einem Versicherer zählt man gar elf verschiedene Versicherungsfalldefinitionen. Diese große Anzahl ist auch auf das breite Absicherungsspektrum einer Strafrechtsschutzversicherung zurückzuführen. Neben der klassischen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standesrechts können zum Beispiel auch die Erhebung von Dienstaufsichtsbeschwerden beziehungsweise die Kosten als Anzeigenerstatter oder die Betreuung bei Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen und vieles mehr versichert werden.

„Weiche“ Formulierungen zur Begrenzung der Leistungspflicht
Nicht nur die in Versicherungsbedingungen beschriebenen Deckungskomponenten sind vielfältig, sondern auch die damit einhergehenden Kostenpositionen. Letztere erwecken oft den Eindruck, dass so gut wie alle Verfahrens- beziehungsweise verfahrensbegleitenden Kosten einer versicherten Person auch vom Rechtsschutzversicherer erstattet werden. Bei genauerer Betrachtung fallen jedoch schnell beliebte Formulierungen auf, dass der Versicherer nur die „erforderlichen“, „notwendigen“ oder „angemessenen“ Kosten trägt. In den Versicherungsbedingungen werden diese dann mit Klauseldefinitionen wie zum Beispiel dieser ergänzt:

„Die Angemessenheit bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit.“

Bei diesem Wortlaut muss man kein Versicherungsrechtsexperte sein, um zu erkennen, dass im Schadenfall Diskussionen mit dem Versicherer vorprogrammiert sind. Selbstverständlich muss jedes versicherte Verfahren individuell betrachtet werden. Auch deswegen sind pauschale Zugeständnisse durch den Rechtsschutzversicherer für ihn risikobehaftet. Aber trotzdem sind klarstellende Regelungen bei Vertragsabschluss oder beim Verhandeln von Versicherungsbedingungen durch einen Makler möglich. Insbesondere sollte bereits im Vorfeld geklärt sein, welche Stundensätze bei Anwaltshonoraren auf jeden Fall als angemessen gelten.

Darüber hinaus sollten auch die Kosten für Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit (PR-Beratung) nicht unter der Bedingung stehen, dass ihre Notwendigkeit erst einmal geklärt werden muss. Selbiges gilt bei der Erstellung von Sachverständigen- und Rechtsgutachten, die der Versicherte zur „notwendigen“ Unterstützung seiner Verteidigung veranlasst. Die Aufzählung ließe sich beliebig fortführen.

Prozessbeobachtungskosten und Vorteile eines Stenografen
Besonders praxisrelevant ist der Wunsch einer betroffenen versicherten Person, einen Prozessbeobachter in Parallelverfahren zu entsenden, die für das eigene Verfahren von Bedeutung sind. Das kann zum Beispiel bei einem Zivil- als auch einem Strafverfahren der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine versicherte Person zwar ermittelt, aber im ersten Schritt zunächst nur gegen Mitbeschuldigte Anklage erhoben hat. Der Verlauf dieser Verhandlung ist auch für die versicherte Person von Interesse, eine Prozessbeobachtung wäre demnach wünschenswert.

Die anfallenden Prozessbeobachtungskosten sind bedingungsgemäß in der Regel erst einmal mit der Versicherung im Vorfeld abzustimmen. Auch hier steht eine Angemessenheitsbetrachtung im Raum. Nach den Bedingungen könnte ein anwaltlicher Prozessbeobachter jeden Verhandlungstag dem Prozess beiwohnen und ihn beobachten. Bei einem großen Strafverfahren kommen schnell fünfzig und mehr Verhandlungstage zusammen, sodass mit An- und Abfahrt des Anwalts hohe fünfstellige Kosten entstehen können.

Die Notwendigkeit einer Prozessbeobachtung ist insbesondere bei erstinstanzlichen Strafverfahren vor einem Land- oder Oberlandesgericht empfehlenswert, weil eine alternative Akteneinsicht in der Regel keine Erkenntnisse bringt. Hierbei spielt eine „Kuriosität“ der Strafprozessordnung (StPO) eine ausschlagende Rolle:

Die StPO sieht zur Dokumentation der Hauptverhandlung eine schriftliche Protokollierung der Hauptverhandlung durch ein Hauptverhandlungsprotokoll vor (vergleiche §§ 271 ff. StPO). In den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten werden dabei nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können (sogenanntes Formalprotokoll). Nur ausnahmsweise werden einzelne Vorgänge oder eine gesamte Aussage wörtlich in das Protokoll aufgenommen (§ 273 Absatz 3 StPO). Regelmäßig wird damit der Inhalt der Hauptverhandlung im Protokoll – anders als bei den Amtsgerichten, bei denen zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen werden (§ 273 Absatz 2 Satz 1 StPO) – nicht festgehalten.

Den Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Verteidigung, steht damit derzeit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung. Sie müssen sich als Gedächtnisstütze jeweils eigene Notizen zum Inhalt der Hauptverhandlung, etwa der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen, machen. Daraus folgt, dass sich die Verfahrensbeteiligten nicht immer vollumfänglich auf das Geschehen in der Hauptverhandlung konzentrieren können. Auch können Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Hauptverhandlung entstehen, da die jeweiligen Mitschriften nicht erschöpfend sein können und subjektiv geprägt sind.

Besonders misstrauische Stimmen sehen in dieser Regelung auch die Möglichkeit, dass die urteilenden Richter die mangelnde Überprüfbarkeit von Zeugenaussagen flexibel nutzen könnten. Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (DokHVG) vorgelegt, um die StPO anzupassen. Bundesweit soll das Gesetz aber erst zum 01.01.2030 umgesetzt werden.

Bis dahin sollten Strafrechtsschutzversicherungen auch die Kosten für einen Stenografen übernehmen. Das macht nicht nur bei einer Prozessbeobachtung, sondern auch während des eigenen Strafverfahrens als unterstützender Berufshelfer im Sinne von § 53a StPO Sinn. Die durch einen eigenen Stenografen festgehaltenen Aussagen sind zwar für das Gericht nicht bindend, erhöhen aber die Chance auf Faktenklarheit.

Fazit
1) Da so viele Kostenpositionen in den Bedingungen als vom Versicherungsschutz gedeckt dargestellt werden, hat man grundsätzlich Verständnis dafür, dass Rechtsschutzversicherer Möglichkeiten suchen, das oft erhebliche Kostenpotenzial zu steuern beziehungsweise zu begrenzen. Aber dann bitte mit eindeutigen Regelungen! AGB-rechtliche Bedenken gehen zwar zulasten des Versicherers als Verwender der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dies nützt dem Versicherten jedoch wenig, wenn dieser sein Recht erst in einem zeit- und kostenintensiven Deckungsprozess durchsetzen muss. Deswegen sollten Versicherer und Versicherte soweit möglich im Vorfeld ein gemeinsames Deckungsverständnis zu den jeweiligen Regelungen herstellen und dokumentieren. Ein Versicherungsmakler kann dabei sicherlich unterstützend mitwirken.

2) Strafrechtsschutzversicherungen sollten auch die Kosten für einen Stenografen im eigenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- beziehungsweise Oberlandesgericht übernehmen. Auch eine Prozessbeobachtung wird durch den Einsatz eines Stenografen erleichtert. Möglicherweise können bei langjährigen Großverfahren mit mehreren Beschuldigten/Angeklagten sogar Kostensynergien erzielt werden.

Bildnachweis: Shutterstockfoto-Nummer: 1633750642 • GAS-photo

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler 
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.

www.ra-steinkuehler.de

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