Der mehrtägige Blackout in Berlin hat deutschlandweit für Schlagzeilen gesorgt und erhebliche Kosten verursacht. Ein plötzlicher Stromausfall kann die Produktion lahmlegen, Datenverluste verursachen und empfindliche Maschinen beschädigen. Der finanzielle Schaden für Unternehmen ist oft erheblich. Doch wer kommt dafür auf? In diesem Beitrag wird die Haftung von Energieversorgern sowie der Versicherungsschutz durch eine Sach- und Betriebsunterbrechungs-Police erläutert.
Haftung des Netzbetreibers ist gering und oft unzureichend
Im Falle eines plötzlichen Stromausfalls lautet die erste Frage vieler Unternehmer meist: Kann ich den Stromversorger in Regress nehmen? Die Antwort ist ernüchternd: In den meisten Fällen ist dies nur sehr eingeschränkt möglich.
- Anspruchsgegner ist der Netzbetreiber: Der primäre Haftungsgegner ist nicht der Stromanbieter, mit dem der Liefervertrag abgeschlossen wurde, sondern der lokale Netzbetreiber, der für die Stromversorgung zuständig ist.
- Gesetzliche Haftungsbegrenzung: Die Haftung des Netzbetreibers für Unterbrechungen der Stromversorgung ist in § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) streng limitiert. Unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden pro Anschlussnutzer auf 5.000 Euro begrenzt.
- Verschuldensunabhängige Haftung mit Ausnahmen: Diese Haftung greift grundsätzlich auch ohne nachweisbares Fehlverhalten des Netzbetreibers. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Bei höherer Gewalt (zum Beispiel extreme Unwetter) ist die Haftung komplett ausgeschlossen.
Beispiel 1: Haftung des Netzbetreibers
Bei Bauarbeiten durchtrennt ein Bagger ein Erdkabel, wodurch es zu einem 12-stündigen Stromausfall in einem Gewerbegebiet kommt. Eine Bäckerei erleidet einen Produktionsausfallschaden in Höhe von 9.000 Euro. Obwohl den Netzbetreiber kein Verschulden trifft, haftet er nach § 18 NAV. Die Bäckerei erhält jedoch maximal 5.000 Euro ersetzt. Den Rest des Schadens muss sie selbst tragen, sofern kein Versicherungsschutz besteht.
Individueller Versicherungsschutz als entscheidender Faktor
Da die Haftung des Netzbetreibers im Beispielsfall nicht ausreicht, ist ein Blick in die eigene Versicherungspolice essenziell. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung (BU-Versicherung) ist hier der zentrale Baustein, doch der Teufel steckt im Detail.
- Standard-BU oft nicht ausreichend: Eine klassische BU-Police leistet nur, wenn die Betriebsunterbrechung die Folge eines versicherten Sachschadens auf dem eigenen Betriebsgelände ist (zum Beispiel Brand, Wasserschaden). Ein durch externe Umstände verursachter Stromausfall ohne eigenen Sachschaden ist damit typischerweise nicht gedeckt.
- Lösung durch “Rückwirkungsklausel”: Damit Versicherungsschutz für einen “einfachen” Stromausfall besteht, muss die BU-Police eine spezielle Erweiterung enthalten. Diese wird oft als Rückwirkungsschaden- oder Versorgungsausfallklausel bezeichnet. Sie dehnt den Versicherungsschutz auf Unterbrechungen aus, die durch einen Schaden bei einem fremden Unternehmen (Kunde oder Lieferant) – in diesem Fall beim Energieversorger oder im öffentlichen Netz – verursacht werden und den eigenen Betrieb beeinträchtigen. Der Ausfall muss hierbei durch versicherte Gefahren wie Brand oder Sabotage an den Anlagen des Versorgers ausgelöst worden sein, die dann zu den Folge- beziehungsweise Rückwirkungsschäden vielerorts führen. Zu beachten sind die diesbezüglich vereinbarten Limits.
Beispiel 2: Fehlender Versicherungsschutz
Ein metallverarbeitender Betrieb hat eine BU-Versicherung ohne Rückwirkungsklausel. Ein Defekt im Umspannwerk führt zu einem ganztägigen Stromausfall. Da auf dem Betriebsgelände selbst kein Sachschaden entstanden ist, leistet die Versicherung nicht. Das Unternehmen bleibt somit auf seinem gesamten Schaden sitzen.
Beispiel 3: Greifender Versicherungsschutz
Derselbe Betrieb hat eine BU-Versicherung mit einer Rückwirkungsklausel für Stromausfälle abgeschlossen. Die Klausel sieht jedoch eine Karenzzeit (Wartezeit) von acht Stunden vor. Der Stromausfall dauert 24 Stunden. Die Versicherung ersetzt den nachgewiesenen BU-Schaden (entgangener Gewinn und fortlaufende Kosten) für die Dauer von 16 Stunden.
Eine Maschinen- und Elektronikversicherung kann im Zusammenhang mit dem Schadenszenario “Stromausfall” ebenfalls Versicherungsschutz bieten. Dabei können Schäden durch Kurzschlüsse beziehungsweise Überspannungen beim Wiederhochfahren des Netzes oder durch das unkontrollierte Herunterfahren von Anlagen gedeckt sein. Auch Schäden an hochempfindlichen Geräten durch Spannungsschwankungen infolge eines inneren Betriebsschadens können gedeckt sein.
Spezialfall: Terroristischer Anschlag
Sollte ein Anschlag als Terrorakt und nicht als Sabotage eingestuft werden, ist damit zu rechnen, dass sich die Versicherer auf den Leistungsausschluss “Terror” berufen und einen Versicherungsschutz verneinen. Fast alle gewerblichen Policen schließen Schäden durch “Krieg, innere Unruhen und Terrorakte” aus. Deckung bestünde nur, wenn eine separate Terrorversicherung (zum Beispiel über den Spezialversicherer EXTREMUS) oder individuelle Klauseln abgeschlossen wurden, was in der Regel nur bei Großunternehmen der Fall ist.
Fazit
Bekanntlich macht Schaden (hoffentlich) klug. Insofern sollten Unternehmen die jüngsten Ereignisse zum Anlass nehmen, um ihre Lieferketten und Abhängigkeiten genau zu überprüfen. Gegebenenfalls sollte jetzt die Mitversicherung von Rückwirkungs- und Wechselwirkungsschäden in Betracht gezogen werden. Auch die Versicherungssummen und Haftzeiten sollten regelmäßig aktualisiert werden.
Beitragsbild: DesignRage / Shutterstock
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.




