Die Experimentier- bzw. Erprobungsklausel ist in der Produkthaftpflichtversicherung ein Standardausschluss. Nicht selten wird dem Versicherungsnehmer diesbezüglich im Schadenfall vorgehalten, er habe den „Stand der Technik“ als Maßstab für eine ausreichende Erprobung nicht eingehalten. Bei Cyberversicherungen sind vertragliche Obliegenheiten üblich, die zu technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen verpflichten. Auch diese müssen dem „Stand der Technik“ entsprechen. In beiden Sparten […]
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