VSMA INFOPORTAL: AUSWIRKUNGEN DES RUSSLAND-UKRAINE-KRIEGES AUF VERSICHERUNGSVERTRÄGE

Nach wie vor sind wir jeden Tag aufs Neue mit den Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine konfrontiert. Wie mehr oder weniger zu erwarten war, wirkt sich der Krieg nun tatsächlich in alle Bereiche des täglichen Lebens hinein aus, so auch in die betrieblichen Versicherungen unser Mitgliedsunternehmen. Nachstehend haben wir die aktuellsten Entwicklungen und Konsequenzen für Sie zusammen getragen.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr mit den bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zur Verfügung.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND ERKLÄRUNGEN ZU RELEVANTEN VERSICHERUNGSKLAUSELN

Quasi die gesamte westliche Welt, insbesondere die Europäische Union und die USA hatten bereits sehr massive Sanktionen erlassen – diese werden immer wieder „nachgeschärft“ und müssen daher grundsätzlich tagesaktuell bewertet werden. Zu beachten ist allerdings, dass auch die Gegenseite ihrerseits Sanktionen gegenüber den westlichen Staaten erlassen hat. Es gilt zwischenzeitlich mehr denn je zuvor, die aktuelle Sanktionslage und ihre Auswirkungen auf Ihr Geschäft zu beachten.

Unsere (bereits im März 2022 erstmals sorgfältig für Sie zusammengestellten) Informationen halten wir permanent aktuell. Konkrete Hinweise zu den Auswirkungen auf einzelne Versicherungssparten finden Sie im nächsten Abschnitt.

  1. KRIEGS- UND TERRORKLAUSELN

    Versicherungsverträgen liegen grundsätzlich Kriegsklauseln beziehungsweise Kriegsausschlüssen zugrunde. Dies betrifft unter anderem Haftpflicht-, Sach- und Technische Versicherungen sowie in eingeschränktem Maße die Transportversicherung. Diese haben vor allem gemeinsam, dass es sich um nicht kalkulierbare und steuerbare Kumulrisiken handelt, die kein Versicherer oder auch Rückversicherer übernehmen kann. Die Kriegsausschlüsse haben zur Folge, dass die Versicherung sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand erstreckt. Der Ausschluss gilt auch nach Beendigung der Kriegshandlungen: Spätschäden als adäquate Kriegsfolgen, wie zum Beispiel infolge unentdeckter Sprengladungen oder Minen, bleiben dauerhaft ausgeschlossen.

  2. SANKTIONSKLAUSELN

    In fast allen Versicherungsverträgen sind mittlerweile sogenannte Sanktionsklauseln verankert. Diesen zufolge besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen entgegenstehen. Allen ist gemein, dass sanktionierten Ländern beziehungsweise dem entsprechenden Personenkreis keine Versicherungsleistungen zugänglich gemacht werden dürfen. Dies gilt auch für Versicherte außerhalb der EU. Denn der in der EU ansässige Versicherer darf Geschäfte, die gegen ein EU-Embargo verstoßen, nicht versichern. Selbst dann nicht, wenn diese im Land des Versicherten legal sind. Aufgrund der verhängten Sanktionen dürfen über bestehende Versicherungsverträge keine Versicherungszertifikate zugunsten russischer Kunden mehr ausgestellt werden.

  3. TERRIORITALE AUSSCHLÜSSE

    Aktuell werden erste Forderungen von Versicherern nach einem sogenannten „Territorialausschluss“ laut. Es geht konkret darum, dass man für Schadenfälle in den Ländern Russland, Weißrussland und Ukraine grundsätzlich keinen Versicherungsschutz mehr zur Verfügung stellen will. Diese Forderungen sind allerdings „noch“ nicht vereinheitlicht, das heißt, sie können je nach Versicherungssparte und Versicherer unterschiedlich ausfallen. In einen laufenden Versicherungsvertrag ist es den Versicherern nicht möglich, diese zu vereinbaren. Spätestens zur nächsten Verlängerung wird man sich mit diesen Forderungen auseinandersetzen müssen. Die VSMA hält Sie hierzu weiter permanent auf dem Laufenden.

    Bei Neugeschäften – auch Ersatzteil und Servicegeschäften – empfiehlt es sich jedoch, diese Entwicklung bereits zu berücksichtigen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass diese auch auf bereits begonnene Aufträge und solche in der Gewährleistung Auswirkungen haben.

  4. ZAHLUNGEN VON PRÄMIEN UND SCHÄDEN NACH RUSSLAND

    Nach wie vor können keine Zahlungen von und nach Russland und Weißrussland abgewickelt werden. Es ist also nicht möglich, Prämien- und/oder Schadenzahlungen in diese Länder zu leisten. Die Abwicklung von Schadenfällen wird dadurch erheblich erschwert beziehungsweise unmöglich gemacht. Besondere Aufmerksamkeit sollte man hierbei den Unfallversicherungen und Auslandsreise-Krankenversicherungen in Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern in diese Gebiete schenken.

  5. VERSICHERUNGSSCHUTZ VON TOCHTERUNTERNEHMEN IN RUSSLAND UND/ODER IN DER UKRAINE

    Ob ein lokaler Versicherungsvertrag in Kraft ist, ob er auch „funktioniert“, sprich ob Schadenregulierungen noch möglich sind, muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Kritisch sind auf jeden Fall die lokalen Versicherungsverträge, die über deutsche Programmversicherer rückversichert sind. Sprechen Sie in einem konkreten Fall Ihre bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der VSMA an.

    Bei anstehenden Verlängerungen können zurzeit nur rein lokale und unkoordinierte Lösungen angeboten werden. Durch den fehlenden Rückversicherungsschutz über den internationalen Versicherungsmarkt sind die lokalen Kapazitäten sehr beschränkt.

  6. PROJEKTE/AUFTRÄGE IN RUSSLAND

    Auch hier kann nur der jeweilige Einzelfall bewertet werden. Daher sprechen Sie – insbesondere, wenn Projekte unterbrochen werden – Ihre bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der VSMA an, um die Möglichkeiten einer Fortführung oder Aussetzung des Versicherungsschutzes prüfen zu können.

    Zu berücksichtigen ist, dass Projekte im Maschinen- und Anlagenbau sich von der Anbahnung bis zum Ablauf der Gewährleistung oft über viele Jahre ziehen können. Aussagen zum Bestehen und der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes hingegen können aufgrund der sich immer weiter verschärfenden Sanktionen und der von der Versicherungswirtschaft geforderten Territorialausschlüsse nur als Momentaufnahme getroffen werden.

  7. DYNAMISCHE SANKTIONSLAGE BEACHTEN

    Nach wie vor gilt, dass grundsätzlich alle Unternehmen, die Wirtschaftsbeziehungen zu Dienstleistern, Kunden, Lieferanten oder Subunternehmen in der Ukraine, Russland oder auch Belarus unterhalten, unbedingt die aktuelle Sanktionslage beachten müssen. Verstöße gegen EU-Sanktionen stellen Straftatbestände beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten dar. Details können insbesondere den §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz und § 82 Außenwirtschaftsverordnung entnommen werden.

    Aktuelle Informationen zu den Sanktionen sind auf der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/embargos_node.html sowie über die EU-Seite https://sanctionsmap.eu/#/main und https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-ukraine-crisis/history-ukraine-crisis/ abrufbar.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen)  und auf der Seite  des US-Department of the Treasury (www.home.treasury.gov.policy-issues/financial-sanctions ).

    Wichtig! Natürlich gilt es auch die Sanktionslage aus der „anderen“ Perspektive zu betrachten. Verstöße gegen Sanktionen der Staaten der Russischen Föderation und/oder Belarus können zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Deswegen bedarf es einer genauen, tagesaktuellen Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen in dem konkreten Fall gelten.


WICHTIGE HINWEISE ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES RUSSLAND-UKRAINE-KRIEGS AUF EINZELNE VERSICHERUNGSSPARTEN

Nachstehend haben wir für Sie eine Informationsgrundlage – getrennt nach den wesentlichen Versicherungssparten – zusammengefasst.


Bitte beachten Sie:
Aufgrund der sehr dynamischen Situation können sich jederzeit Änderungen ergeben – hierzu werden wir jeweils aktuell informieren. Grundsätzlich steht Ihnen das Team der VSMA für Ihre Fragen zur Verfügung.


  1. KFZ-VERSICHERUNGEN

    Der Geltungsbereich einer Kfz-Versicherung umfasst  Europa in seinen geografischen Grenzen. Dies schließt somit das Gebiet der Ukraine und auch Regionen Russlands ein. Die Kfz-Versicherung bietet Versicherungsschutz für Haftpflicht oder Kaskoschäden. In den vorgenannten Ländern ist Folgendes zu berücksichtigen:

    1. Kfz-Haftpflichtversicherung
      Diese bietet Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche Dritter, die durch den Gebrauch eines Kfz entstehen. Einen Ausschluss aufgrund von Kriegsereignissen gibt es nicht.
    1. Kasko-Versicherung (Incl. Schutzbrief- und Fahrerschutzversicherung)
      Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die durch Kriegsereignisse unmittelbar oder auch mittelbar verursacht werden.

    Unsere Empfehlung: Vermeiden Sie nach wie vor Fahrten mit Ihren Kfz in entsprechende Krisengebiete! Es ist davon auszugehen, dass per 01.01.2023 der Geltungsbereich der Kfz-Versicherung angepasst werden wird.

  2. CYBER VERSICHERUNGEN
    1. In den Bedingungen von Cyber-Versicherungen sind sogenannte Kriegsausschlussklauseln vereinbart. Hiernach sind Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse nicht versichert. Es ist damit zu rechnen, dass vereinzelte Versicherer die Kriegsausschlussklausel im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg grundsätzlich für anwendbar halten. Dabei wird argumentiert, es handele sich um einen hybriden Krieg, in dem der Cyberkrieg den physischen Kriegshandlungen beigemischt wird. Ein Angriff russischer Hacker auf deutsche Unternehmen wäre bei einer solchen Auslegung nicht versichert.
    1. Dieser Ansicht der Versicherer sollte widersprochen werden. Insbesondere wenn der Cyberangriff von nicht-staatlichen Hackergruppen ausgeht, liegt unseres Erachtens keine zielgerichtete Handlung eines angreifenden Staates vor und somit kein Krieg im Sinne der Definition. Zum anderen befindet sich Russland „lediglich“ mit der Ukraine im Krieg und nicht mit anderen Ländern. Selbst wenn ein Cyberangriff auf ein deutsches Unternehmen staatlich gelenkt sein sollte, so fehlt es weiterhin an einer Kriegshandlung. Solange sich Deutschland nicht im Krieg oder einem kriegsähnlichen Zustand mit Russland befindet, ist die Anwendung der klassischen Kriegsausschlussklausel unserer Meinung nach daher eher fraglich. Ob eine Cyberattacke russischer Hacker gegen ein deutsches Unternehmen versichert ist oder nicht, muss daher im konkreten Einzelfall geprüft werden.

    2. Auswirkung auf die Cyber-Versicherung könnte der Ukrainekrieg jedoch in Bezug auf die Zahlung von Lösegeld in Ransomware-Fällen haben. Sofern Lösegeld versichert ist und es sich bei den Erpressern um russische Hackergruppen handelt, ist davon auszugehen, dass Versicherer gegebenenfalls keine Zahlungen leisten werden. Sollten die Angreifer auf einer Sanktionsliste stehen, was bei den derzeit umfassenden Sanktionen gegen Russland höchst wahrscheinlich ist, dürften somit aus Sanktions- und Compliancegründen keine Zahlungen an diese geleistet werden. Anderenfalls droht dem Versicherer und dem Unternehmen die Gefahr, selbst auf eine Sanktionsliste gesetzt zu werden. In Fällen von Ransomware-Lösegeldzahlungen kann es daher unserer Einschätzung nach aktuell zu Leistungsausschlüssen kommen.
  3. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
    1. Grundsätzlich besteht in der Ukraine und in Russland weiterhin uneingeschränkter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der jeweiligen Haftpflichtpolicen. Die Verträge enthalten in der Regel Ausschlüsse für Schadenfälle, die in direktem Zusammenhang mit Krieg oder Terror stehen. Nicht versichert sind demnach Ansprüche wegen Schäden, die unter anderem auf Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terrorakten oder Generalstreik beruhen. Entscheidend ist bei der Anwendung der Klausel aber, dass der mögliche Schaden auch direkt auf einem Kriegsereignis beruht.

    2. Darüber hinaus beinhalten die Versicherungspolicen sogenannte Sanktionsklauseln. Demnach besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Versicherungsschutz keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Teilweise wird zusätzlich auch noch Bezug auf US-Sanktionen/-Embargos genommen. 

    Zurzeit werden Territorialausschlüsse von den Versicherern gefordert. Unabhängig davon wie diese am Ende tatsächlich aussehen – sie werden sich direkt auf den Versicherungsschutz auswirken. Die VSMA hält Sie über die weitere Entwicklung aktuell informiert.

  4. D&O VERSICHERUNGEN

    Unternehmen und ihre Entscheidenden unterliegen Sorgfaltspflichten. Sie sollten zum Beispiel bei anstehenden Ausfuhren die aktuellen Sanktionen der EU und weiterer Länder gewissenhaft prüfen. Bei Verstößen gegen Sanktionen können hohe Bußgelder verhängt werden und es bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob die Versicherer hierfür einstehen.

    Auch hier gilt es, die aktuellen Bestrebungen der Versicherer nach einem Territorialausschluss im Auge zu behalten. Die VSMA wird Sie hierzu weiter informiert halten.

  5. TRANSPORTVERSICHERUNGEN
    1. Wichtige Hinweise zu Kündigungen der „Politische Gefahren“

    Die meisten Transportversicherer haben die sogenannten „Politischen Gefahren“ für den räumlichen Bereich der kriegerischen Auseinandersetzungen bereits aus den Transportversicherungen herausgekündigt. Lokale Transportversicherungen sind ebenfalls hiervon betroffen. Die „politischen Gefahren“ in der Transportversicherung bestehen aus den Klauseln „Krieg“ sowie „Streik und Aufruhr“. Auch das Beschlagnahmerisiko wurde – sofern dies den Versicherern möglich war – gekündigt.

     Hier noch einmal zusammengefasst die angesprochenen Punkte im Detail:

    • Kriegsklausel
      Diese bietet ausschließlich Versicherungsschutz für Seetransporte (seaborn) und Lufttransporte (airborn) mit dem Ausland. Die Gefahren eines Kriegs an Land sind hierüber nicht versichert.
    • DTV Streik- und Aufruhrklausel
      Der Versicherungsschutz der DTV Streik- und Aufruhrklausel beinhaltet die Gefahren von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen und politischen Gewalthandlungen. Die Gefahren eines Krieges sind hierüber nichtversichert.
    • Kündigungsfrist
      Beide Klauseln beinhalten eine Kündigungsfrist von jeweils 48 Stunden. Das heißt, zwei Tage nachdem der Versicherer die Kündigungen ausgesprochen hat, entfällt der Versicherungsschutz dieser beiden Klauseln. Ausgenommen davon sind Transporte, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnen hatten.
    • Territorialer Bereich
      Die Kündigungen der beiden Klauseln beziehen sich immer auf einen konkreten territorialen Bereich. Hier gilt es, die entsprechenden Schreiben des Versicherers genau zu prüfen und zu beachten.
    • Lokale Policen
      Für lokale Policen im Ausland gelten vergleichbare lokale Klauseln. Auch hier sind die konkret angesprochenen Bestimmungen zu beachten.
    1. Klauseln mit Bezug auf Beschlagnahmerisiken
      Ergänzend haben Versicherer auch Klauseln und Vereinbarungen mit Bezug auf die Versicherung von Beschlagnahmerisiken gekündigt.
    1. Auswirkungen von Sanktionen
      Gerade in der Transportversicherung spielen Sanktionen eine große Rolle. Bezogen auf die Transportversicherung könnte das beispielsweise dazu führen, dass keine Versicherungszertifikate (als Folge eines CIF-/CIP Geschäftes) zu Gunsten eines russischen Kunden ausgestellt werden dürften. Da Sanktionsklauseln den Versicherungsverträgen bereits zugrunde liegen, würden solche Sanktionen auch direkt greifen. Es sollte daher im konkreten Fall aktuell geprüft werden, ob ein Versicherungszertifikat erstellt werden darf oder nicht. Sprechen Sie hierzu Ihre bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der VSMA an.
  6. TECHNISCHE VERSICHERUNGEN/MONTAGEVERSICHERUNGEN
    1. Auch die Montageversicherung beinhaltet einen generellen Ausschluss für Kriegsereignisse. Ob Schadenfälle, die nicht im Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen stehen, weiterhin versichert gelten, muss im Einzelfall geprüft werden.
    2. In der Regel sehen Montageversicherungsverträge feste Ablauftermine vor, die jetzt nicht mehr zu halten sind. Ob die Versicherer darüber hinaus bereit sind, Versicherungsschutz zu bieten und ob dies vor dem Hintergrund der Sanktionen überhaupt möglich ist, muss immer für den konkreten Einzelfall geprüft werden.

    3. Die VSMA-Welt-Montage-Police kennt keine festen Ablauftermine – die Wirkung von Sanktionen kann aber auch hier nicht abschließend und verallgemeinert bewertet werden und ist immer für den konkreten Einzelfall zu prüfen.

    4. Absehbar ist, dass alle Versicherer in diesem Bereich einen Territorialausschluss und/oder starke Einschränkungen fordern werden. Bei Neugeschäften (auch Serviceleistungen und Ersatzteilgeschäften) kann daher keine Zusicherung des Versicherungsschutzes getroffen werden. Es empfiehlt sich, dem Besteller in Verhandlungen die Gefahrtragung und auch eine Versicherungspflicht aufzuerlegen.
  7. SACHVERSICHERUNGEN
    1. Kriegsereignisse sind für die Versicherer ein unkalkulierbares Risiko. Dies betrifft insbesondere die Versicherung von Sachen – sprich Gebäuden, Betriebseinrichtung und Vorräten, aber natürlich auch Betriebsunterbrechungen in Folge von Sachschäden.
    2. Die Sachversicherung beinhaltet daher einen generellen Ausschluss für Kriegsereignisse. Das heißt nicht, dass alle Schäden in den betroffenen Gebieten automatisch unversichert sind. Stehen die Schäden jedoch in einem Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen, greift der generelle Ausschluss.
    3. Der Kriegsausschluss betrifft auch mögliche Rückwirkungsschäden, also Betriebsunterbrechungsschäden, die nicht auf einen Schadenfall am eigenen Versicherungsort zurückzuführen sind, sondern bei Zulieferern und Abnehmern.


    Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihre bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der VSMA.

  8. KREDITVERSICHERUNGEN
    1. Die Versicherer hatten bereits sehr schnell nach Ausbruch der kriegerischen Handlungen auf unterschiedlichen Wegen ihre Vorgehensweise mit Blick auf die Deckungen von Risiken in Russland kommuniziert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherer künftig für Lieferungen an russische Debitoren nur im Einzelfall nach expliziter Abstimmung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer Deckungsschutz aussprechen.
    2. Neue Kreditmitteilungen beziehungsweise gegebenenfalls noch bestehende Limite sind entsprechend zu hinterfragen. Von unserer Seite möchten wir ergänzen, dass wir bei Policen ohne politische Deckung – auch bei bestehenden Limiten – aktuell keinen Schutz sehen. Zurzeit ist jeder Ausfall im Prinzip als Folge der Sanktionen und Devisenbeschränkungen der russischen Schuldner anzusehen. Daher sind auftretende Schäden auf politische Entscheidungen/Beschränkungen zurückzuführen und damit in den Policen nicht versichert.

    3. Einige Kreditversicherer haben bereits jetzt schon die Limite der russischen Schuldner fast ausnahmslos aufgehoben.


    Es ist – aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen – unmöglich, pauschale Handlungsempfehlungen auszusprechen. Es gilt daher rechtzeitig vorab den Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen – insbesondere bei neuen Aufträgen – und die Frage nach dem Versicherungsschutz fallbezogen zu klären.

  9. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN
    1. Die Rechtsschutzversicherung führt unter der Überschrift „Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ unter anderem auch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung et cetera auf. Diesbezüglich bestünde kein Versicherungsschutz.
    1. Auch die Rechtsschutzversicherer halten sich an Wirtschaftssanktionen und Embargobestimmungen. Hier sind entsprechende Sanktionsklauseln bereits vereinbart.
  10. GRUPPEN-UNFALLVERSICHERUNG UND AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG
    1. In den Personenversicherungen Gruppen-Unfallversicherung und Auslandsreise-Krankenversicherung existieren Ausschlüsse für Kriegsereignisse. Die VSMA-Bedingungen sehen jedoch eine Mitversicherung des passiven Kriegsrisikos vor. Dies bedeutet konkret, dass nur bei einer aktiven Teilnahme die Ausschlüsse zum Tragen kommen.

     

    1. Aufgrund der Einschränkungen zu Zahlungsmöglichkeiten (SWIFT, eingeschränkte Ein- und Ausfuhr von Devisen et cetera) sowie der bestehenden Finanzsanktionen muss derzeit immer im Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherer berechtigt beziehungsweise in der Lage ist, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu beachten ist, dass gerade die Auslandsreise-Krankenversicherung üblicherweise umfangreiche Assistance-Dienstleistungen beinhaltet, die wegen der vorgenannten Problematik zurzeit gegebenenfalls nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.

     

    Aufgrund der aktuellen Einschränkungen im Zahlungsverkehr müssen wir leider davon ausgehen, dass die Versicherer derzeit eher weniger dazu in der Lage sind, ihre vertraglichen Verpflichtungen und Dienstleistungen erbringen zu können. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihre bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der VSMA.


VDMA: INFOPORTAL UKRAINE UND RUSSLAND FÜR MITGLIEDSUNTERNEHMEN

Der VDMA steht seinen Mitgliedsfirmen mit Rat und Tat zur Seite, um die vielen nun aufkommenden Herausforderungen zu meistern. Auf einer gesonderten Serviceseite stellt der VDMA wichtige Informationen und Dokumente bereit und benennt Anlaufstellen und Ansprechpartner. Dieses Informationsangebot wird laufend aktualisiert.