Gleiche Beiträge und Leistungen für Frauen und Männer sollen der „Diskriminierung“ entgegen wirken
Die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung muss nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch bei Lebensversicherungstarifen angewendet werden. Die bisherige geschlechterspezifische Tarifgestaltung führte bei Frauen aufgrund deren durchschnittlich längeren Lebenserwartung zu niedrigeren Monatsrenten als bei den Männern. Diese „Benachteiligung“ muss bis Ende 2012 von den Lebensversicherungsunternehmen durch ein geschlechterneutrales Tarifwerk aufgehoben werden. Stichtag ist der 21. Dezember 2012. Die Neukalkulation der Versicherer führt dazu, dass sich für Frauen eine bis zu etwa drei Prozent höhere Rentenleistung ergibt, während die Männer mit einer bis zu ca. zehn Prozent niedrigeren Rente rechnen müssen.
Für Arbeitgeber kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein Haftungsrisiko dadurch entstehen, dass „benachteiligte“ Arbeitnehmer die Differenz zwischen der höheren und der tatsächlich versicherten Leistung geltend machen. Um dies zu vermeiden, führen die Versicherer zum Jahresende Unisex-Tarife mit gleichem Leistungsbild für Männer und Frauen ein. Das VDMA-Vorsorgemanagement berücksichtigt bereits für alle seit 01. Mai 2012 abgeschlossenen Verträge die neuen Tarife.
Diese neue gesetzliche Regelung verpflichtet auch die Arbeitgeber zur Information ihrer Mitarbeiter. Hierbei kann die VSMA z. B. durch geeignete Aushänge oder Informationsgespräche in den Unternehmen die Geschäftsleitung unterstützen.
Zu bestehenden Verträgen im Rahmen des VDMA-Vorsorgemanagement werden wir im Rahmen unserer Dienstleistung außerdem alle versicherten Mitarbeiter direkt anschreiben.
Bereits bestehende Versicherungen sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
Kontakt:
VSMA-Ein Unternehmen des VDMA
Jürgen Debusmann
Telefon: 069/ 6603 -1545
jdebusmann@vsma.org
www.vsma.de
Unisextarife in der Privaten Krankenversicherung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt auch in der Privaten Krankenversicherung zu Veränderungen in der Tarifwelt. Bestehende Verträge sind zunächst von dem Unisexgebot nicht betroffen. Dies ändert sich erst, wenn eine tarifliche Änderung vorgenommen wird. Eine maßgebliche Veränderung wäre z. B. eine Neuregelung des Selbstbehalts.
Als Folge dieses Urteils lässt sich wohl folgendes für die Zukunft prognostizieren: Für privat krankenversicherte jüngere Männer und ältere Frauen werden die Prämien steigen, aber für jüngere Frauen und ältere Männer gegenüber heutiger Kalkulation nicht deutlich sinken.
Die Unisexkalkulation muss zukünftig immer dann gelten, wenn eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die die ausdrückliche Einwilligung beider Parteien erfordert. Dazu gehört nicht die Beitragsanhebung, denn für die braucht der Versicherer nicht das Einverständnis des Kunden. Bei vielen möglichen Änderungen ist noch unklar, wie sie gewertet werden, etwa wenn der Kunde zusätzliche Leistungen vereinbaren will, um den Beitrag zu senken. Vieles werden die Gerichte entscheiden müssen.
Kontakt:
VSMA-Ein Unternehmen des VDMA
Marcus Flier
Telefon: 069/ 6603- 1573
mflier@vsma.org
www.vsma.de