Vermögensschäden können ein Vermögen kosten. Rechtsschutzversicherung als Ergänzung zur D&O-Police empfehlenswert.

Die Inanspruchnahme von Organen wegen vorgeworfener Pflichtverletzungen steigt. Dieses Risiko lässt sich über eine D&O-Versicherung abdecken. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass eine zusätzliche Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist, um die bei der Abwehr von Ansprüchen entstehenden Rechtskosten vollumfänglich abzudecken.

Die Absicherung gegen finanzielle Folgen von Vermögensschäden hat für die deutsche Industrie eine stetig wachsende Bedeutung. Nicht nur bei Großkonzernen, sondern auch im Bereich des industriellen Mittelstandes lässt sich seit Jahren eine verstärkte Inanspruchnahme der handelnden Organe wegen vorgeworfener Pflichtverletzungen beobachten. Eine D&O-Versicherung gilt grundsätzlich als geeignetes Instrument, diese finanziellen Folgen abzusichern. Allerdings hat sich der D&O-Versicherungsmarkt stark verhärtet, wie die VSMA zuletzt berichtete. Im Fokus der Vertragsverhandlungen standen und stehen Bedingungseinschränkungen, Reduzierungen der Deckungssummen sowie deutliche Preisanpassungen. In diesem Kontext gewinnt die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung verstärkt an Bedeutung.

Ergänzende Rechtsschutzversicherung empfehlenswert

Grundsätzlich sind die für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen entstehenden Rechtskosten auch über eine D&O-Police versichert. Die Praxis der Schadenregulierung offenbart jedoch, dass eine Rechtsschutzversicherung als Ergänzung durchaus sinnvoll ist. Folgende Erwägungen verdeutlichen die Problematik:

In der D&O-Versicherung werden die Abwehrkosten auf die Deckungssumme angerechnet. Daher steht im Falle eines Vergleichs oder eines gerichtlichen Urteils oftmals nur eine reduzierte und unter Umständen ungenügende Summe zum Schadenausgleich zur Verfügung. In diesen Fällen springt die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung ein. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt sämtliche Verfahrenskosten, sodass ein voller Schadenausgleich über die D&O-Versicherung ermöglicht wird.

Wenn der D&O-Versicherer erkennt, dass die Deckungssumme für Kosten und einen späteren Schadenausgleich nicht genügen wird, ist er gesetzlich verpflichtet, ein „Verteilungsverfahren“ einzuleiten. Dies bedeutet unter Umständen, dass bereits im Rahmen der Anspruchsabwehr Anwalts- und Sachverständigenkosten nicht in voller Höhe übernommen werden. Auch hier greift die Rechtsschutzversicherung und sorgt dafür, dass die Beklagten keine Eigenleistungen erbringen müssen.

Vermögensschaden-Rechtsschutz schließt Deckungslücke bei Vorsatz

Über den Kooperationspartner hendricks GmbH bietet die VSMA eine spezielle Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung an, welche keinen Ausschluss für eine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung vorsieht. Somit wird eine schwer kalkulierbare Deckungslücke geschlossen, sofern der D&O-Versicherer Leistungen mit der Behauptung „offensichtlichen Vorsatzes“ zunächst verweigert.

Beitragsbild: EmiliaU / iStock

Kontakt:
Herr Uwe Friebel
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon 0371 / 27 30 911
ufriebel@vsma.org

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