Versicherbarkeit von vertraglichen Haftungsvereinbarungen

Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden VDMA-Mitglieder inzwischen regelmäßig mit Forderungen im Hinblick auf die zu übernehmende Haftung konfrontiert, berichtet Jürgen Seiring, Geschäftsführer der VSMA GmbH. Dabei verlangen die Auftraggeber meist den Nachweis, dass der Lieferant über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Ein echtes Problem. Denn der Schutzumfang von marktüblichen Haftpflichtpolicen reicht dafür nicht aus.

Versicherungsumfang von marktüblichen Haftpflichtpolicen

Grundlage jeder Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst hingegen sind vertragliche Vereinbarungen, die die gesetzliche Haftung aushebeln oder zu Lasten des Versicherungsnehmers erweitern. Die VDMA/VSMA-Versicherungskonzepte sehen für bestimmte Aspekte der Vertragshaftung eine Erweiterung vor. Hierzu gehören die Entbindung des Abnehmers von seinen Prüf- und Rügepflichten, die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen sowie Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren, Regressverzichten und Haftungsfreistellungen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass marktübliche Haftpflichtpolicen nur einen sehr eingeschränkten Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden bieten, auch wenn die ausgestellten Versicherungsbestätigungen oftmals etwas anderes suggerieren. So sind reine Vermögensschäden durch Erzeugnisse/Produkte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nur für die abschließend im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflicht aufgeführten Bausteine (zum Beispiel Maschinenklausel, Aus- und Einbaukosten, Weiterverarbeitungs- und Bearbeitungsschäden etc.) besteht Versicherungsschutz. Mehr hierzu erfahren Sie unter www.vsma.de/vdma-entscheidungshilfe-produkthaftung/

Deckungsbaustein Industrie 4.0 schließt bestehende Versicherungslücken

Alle weiteren Ansprüche von Vertragspartnern oder Dritten wegen Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall oder sonstiger Verluste, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, gelten demnach nicht versichert. Gerade im Zusammenhang mit der nicht mehr aufzuhaltenden Digitalisierung im Maschinen- und Anlagenbau – Stichwort Industrie 4.0 – wächst das Risiko, mit Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden, betont Seiring.

Nur selten gelingt es Maschinen- und Anlagenbauern, gegenüber ihren Vertragspartnern entsprechende Haftungseinschränkungen durchzusetzen. Derartige Klauseln in Verkaufs- und Lieferbedingungen werden regelmäßig durch die Einkaufsbedingungen des Bestellers ausgehebelt und sind nicht wirksam. Der exklusiv für VSMA-Kunden konzipierte VDMA Deckungsbaustein Industrie 4.0 schließt diese Lücken und stellt mit seiner offenen Vermögensschadendeckung ein wichtiges Instrument zur Absicherung von kaufvertraglichen Haftungsrisiken dar. Weitergehende Informationen erhalten Sie unter https://www.vsma.de/vdma-deckungsbaustein-industrie-4-0/ sowie im persönlichen Gespräch mit Ihrem VSMA-Kundenbetreuer.

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Kontakt:
Herr Jürgen Seiring
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1653
jseiring@vsma.org