Im Schadenfall zeigt sich in der Praxis häufig, dass Versicherungsnehmer alle Policen bei einem Versicherer gebündelt haben. Der Beitrag beleuchtet, warum dieser Ansatz trotz vermeintlicher Vorteile zu Interessenkonflikten, Einschränkungen durch Kumulklauseln und Problemen bei bestimmten D&O-Konstellationen führen kann.
Verhandlungsmasse oder Trugschluss?
Wer alle Verträge bei einem Anbieter bündelt, profitiert auf den ersten Blick:
- ein zentraler Ansprechpartner,
- bessere Übersicht über Rechnungen, Policen und Vertragsunterlagen,
- häufig auch Rabatte durch Bündelangebote.
Im Schadenfall erhoffen sich manche zudem ein „Druckmittel“: die Drohung, sämtliche Verträge umzudecken. In der Praxis funktioniert diese Strategie jedoch kaum. Nur selten würde ein Versicherer durch den Verlust eines Kunden spürbare Prämieneinbußen erleiden. Zudem agieren Schadenabteilungen weitgehend unabhängig von Vertrieb oder Underwriting. Die Regulierung erfolgt nach den Bedingungen und nicht nach der Anzahl der dort laufenden Verträge. Selbst wenn man das Argument der Verhandlungsmasse gelten ließe – garantiert die Bündelung tatsächlich marktgerechte Konditionen? Zweifel sind angebracht.
Haftpflicht und Rechtsschutz – ein Konflikt
Besonders heikel wird es, wenn ein Versicherer sowohl Haftpflicht- als auch Rechtsschutzversicherungen anbietet.
- In der Haftpflichtversicherung muss er unberechtigte Ansprüche abwehren (passiver Rechtsschutz).
- In der Rechtsschutzversicherung soll er hingegen seinem Kunden dabei helfen, eigene Ansprüche durchzusetzen – notfalls sogar gegen den eigenen Haftpflichtversicherer.
Das Gesetz (§ 126 VVG) schreibt deshalb eine organisatorische Trennung vor, die meist über Tochtergesellschaften oder externe Einheiten erfolgt.
Spannend in diesem Zusammenhang ist die Frage, wie D&O-Versicherer, die in ihren Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungsbedingungen einen sehr weitgehenden Strafrechtsschutz-Zusatzbaustein anbieten, den Interessenkonflikt gesetzeskonform lösen.
Umgehung von Kumulklauseln
Ein weiteres Argument gegen die Bündelung sind sogenannte Kumulklauseln. Diese verhindern, dass sich die Versicherungssummen aus mehreren Verträgen bei demselben Versicherer addieren. Stattdessen gilt nur die höchste vereinbarte Summe, auch wenn für mehrere Policen Prämien bezahlt wurden. Wer seine Verträge auf verschiedene Versicherer verteilt, kann diese Beschränkung verhindern.
Unternehmens-D&O und persönliche D&O
Gelegentlich werden sogar die Unternehmens-D&O (Directors & Officers) und die persönliche D&O-Versicherung bei demselben Versicherer abgeschlossen. Zumindest würde man dann die ansonsten geltende Anzeigepflicht gemäß § 77 Abs. 1 VVG umgehen. Danach gilt:
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.
Dennoch sollten beide Verträge bei verschiedenen Versicherern platziert werden. Denn auch hier könnte es gelegentlich zu einem Kumulproblem kommen:
Soweit ein von dem vorliegenden Vertrag abgesichertes Risiko ganz oder teilweise auch über einen anderen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der X-Gruppe abgesichert ist, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen nur dann auf die höhere der vereinbarten Versicherungssummen, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um einen Versicherungsvertrag derselben Produktgruppe (D&O-Versicherung einschließlich persönlicher D&O-Versicherung) handelt. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet in diesem Fall nicht statt.
Der Versicherungsnehmer einer persönlichen D&O-Versicherung wird sich wundern, wenn er keine Leistung beanspruchen kann, weil der D&O-Versicherer (bei einem Vertrag, bei dem er nicht Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person ist) seine Gesamtkapazität bereits unter der Unternehmens-D&O erbracht hat. Die rechtliche Wirksamkeit einer derartigen Klausel dürfte an einer AGB-Kontrolle scheitern. Dennoch wird sie im Schadenfall erst einmal zu unnötigen Diskussionen mit dem Versicherer führen.
Schließlich soll die persönliche D&O eine Art Rettungsfallschirm sein – der Plan B – falls die Unternehmens-D&O – Plan A – nicht funktioniert oder nicht ausreicht. Auch das spricht für eine getrennte Platzierung.
Ausnahme: D&O und Vertrauensschadenversicherung (VSV)
Trotz der aufgezeigten Bedenken sollte man in einer Konstellation zu einem Abschluss bei demselben Versicherer tendieren: beim Abschluss einer D&O-Versicherung und einer VSV.
Wenn der VSV-Versicherer zum Beispiel eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadenfalls nach § 81 VVG durch Organisationsmängel bei der Versicherungsnehmerin ins Feld führt und den Leistungsanspruch reduziert, kann der nicht erstattete Schaden anschließend oft als Organisationsverschulden im Rahmen einer Pflichtverletzung gegen ein dafür verantwortliches Organmitglied geltend gemacht werden. In diesem Fall wäre wiederum die D&O-Versicherung einschlägig. Es ist daher hilfreich, wenn man dem Versicherer bereits frühzeitig in der Schadenregulierung signalisieren kann, dass er den Schaden als D&O-Fall präsentiert bekommt, sollte er bei der VSV den Einwand der groben Fahrlässigkeit anführen.
Fazit
Zwar kann die Entscheidung für einen einzigen Versicherer auf den ersten Blick plausibel erscheinen, doch die aufgeführten Beispiele machen deutlich, dass die damit zusammenhängenden Fallstricke oft übersehen werden. Wenn überhaupt, ist nur im Zusammenspiel von D&O und VSV eine gemeinsame Platzierung sinnvoll. In den meisten Fällen spricht jedoch mehr gegen als für die Konzentration aller Versicherungsverträge bei einem Anbieter.
Beitragsbild: Inside Creative House / Shutterstock
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.




