In Italien müssen Unternehmen jetzt Naturgefahren in ihre Policen einschließen und Sachwerte künftig gegen Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen und Erdrutsche versichern. Für große Unternehmen gilt die Pflicht ab dem 31. März, für kleine und mittlere Unternehmen gelten andere Fristen. Wir geben einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen und zeigen, welche Schritte notwendig sind.

Ab dem 31. März 2025 tritt in Italien für Unternehmen eine gesetzliche Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen in Kraft. Diese Maßnahme soll die Betriebe vor finanziellen Verlusten durch Ereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Überflutungen und Erdrutsche schützen und ihre finanzielle Stabilität im Schadensfall sichern. Doch welche Unternehmen sind betroffen, welche Fristen gelten und was sollten Maschinen- und Anlagenbauer jetzt beachten?

Für wen gilt die Neuregelung?
Grundsätzlich adressiert das Umsetzungsgesetz zur Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen für Unternehmen alle in Italien registrierten Unternehmen sowie internationale Konzerne/Firmen mit einer ständigen Niederlassung in Italien, für die eine Registrierung bei der italienischen Handelskammer vorgeschrieben ist. Die betroffenen Unternehmen müssen ab dem für sie jeweils geltenden Stichtag eine Versicherung gegen die Risiken Überschwemmung, Überflutung, Erdbeben und Erdrutsch abschließen. Ausgenommen von dieser Regelung sind landwirtschaftliche Betriebe.

Ab wann gilt die neue Regelung?
Ab wann die Versicherungspflicht umgesetzt werden muss, hängt von der Unternehmensgröße ab. In Italien werden Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Dekrets des italienischen Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 18. April 2005 zusätzlich zu den Bestimmungen der Empfehlung Nr. 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 als kleine, mittlere oder große Unternehmen eingestuft. Die genannten Rechtsvorschriften enthalten Definitionen für bestimmte Unternehmenskategorien wie Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Ein Unternehmen fällt in eine Kategorie, wenn mindestens zwei der drei genannten Kriterien erfüllt sind.

Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen, die:

  • weniger als 10 Beschäftigte haben (Jahresdurchschnitt);
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro haben.

Kleine Unternehmen sind laut Definition Unternehmen, die:

  • weniger als 50 Beschäftigte haben (Jahresdurchschnitt);
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro haben.

Mittlere Unternehmen sind definiert als Unternehmen, die:

  • weniger als 250 Beschäftigte haben (Jahresdurchschnitt);
  • einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 25 Millionen Euro haben.

Große Unternehmen sind laut Definition Unternehmen, die:

  • mehr als 250 Beschäftigte haben (Jahresdurchschnitt);
  • einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro haben.

Für die verschiedenen Unternehmenskategorien gelten folgende Umsetzungsfristen:

  • für große Unternehmen gilt die Bestimmung mit Wirkung vom 31. März 2025;
  • für mittlere Unternehmen ab dem 1. Oktober 2025;
  • für kleine und kleinste Unternehmen ab dem 1. Januar 2026.

Was muss versichert werden?
Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • Gebäude, Lagerhallen und Betriebsgrundstücke;
  • Anlagen, Maschinen und Betriebseinrichtungen.

Hierfür ist folgender Versicherungsschutz erforderlich:

 

 

 

 

 

 

Für die Betriebsgrundstücke ist eine Erstrisikoversicherung auf der Grundlage eines im Voraus vereinbarten Wertes beziehungsweise Limits im Verhältnis zur Fläche des versicherten Grundstücks zu vereinbaren. Für neue Versicherungsverträge gilt eine Frist gemäß der oben genannten. Bestehende Policen, die bereits eine der obligatorischen Gefahren absichert, erst bei der nächsten Erneuerung oder Prämienfälligkeit entsprechend den Regelungen angepasst werden.

Empfehlungen für den Maschinen- und Anlagenbau
Unternehmen, die von der gesetzlichen Neuregelung betroffen sind, sollten umgehend folgende Schritte einleiten:

  • Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes: Stellen Sie sicher, dass Ihr bestehender Versicherungsvertrag den neuen Anforderungen entspricht.
  • Anpassung oder Neuabschluss: Passen Sie gegebenenfalls Ihre Versicherung zur nächsten Fälligkeit/Änderung an oder schließen Sie eine neue Versicherung ab, um den Vorgaben zu entsprechen.
  • Klärung bei gemieteten oder geleasten Immobilien: Bei gemieteten oder geleasten Immobilien und Maschinen sollte geklärt werden, wer für den Versicherungsschutz verantwortlich ist.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, von staatlichen Förderungen und Finanzhilfen ausgeschlossen werden können. Für große Unternehmen gilt – ohne Sanktionen – weiterhin eine Frist von 90 Tagen ab dem 31. März 2025.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartner bei der VSMA GmbH gerne zur Verfügung!

 
Beitragsbild: Nmaneer / Shutterstock

Kontakt:
Frau Nina Becker
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1721
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