Leerstehende Betriebsgebäude ungenutzt zu lassen, sehen viele als Verschwendung an. Eine Nutzung als Stellplatzfläche für Fahrzeuge ist daher nicht ungewöhnlich. Abgestellte Fahrzeuge stellen jedoch ein zusätzliches Risiko dar. Kurzschlüsse, heiße Katalysatoren, auslaufendes Öl oder Zigarettenreste können Gebäudebrände auslösen. Eine Zweckentfremdung der Halle als Stellplatz kann daher den Versicherungsschutz gefährden.
Garagenverordnungen der Bundesländer
Für die Brandlasten, die regelmäßig durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen entstehen, gibt es in fast allen Bundesländern eigene Bauvorschriften. In den Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer ist geregelt, dass Kraftfahrzeuge nur in als Garagen zugelassenen Räumen abgestellt werden dürfen. In Räumen, die nicht als Garagen zugelassen sind, dürfen nur bis zu 12 Liter Kraftstoff (Gesamtmenge) gelagert werden (so zum Beispiel § 15 GaVO BW oder § 140 SBauVO NRW), ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Wer auf das Abstellen von Fahrzeugen in der Lagerhalle nicht verzichten kann und den Versicherungsschutz aus seiner Feuerversicherung nicht gefährden will, muss sich an die zuständige Baubehörde oder an das Amt für Arbeitssicherheit und Umweltschutz (Gewerbeaufsichtsamt) wenden. Dort ist zunächst eine baurechtliche Genehmigung zur Zulassung des Gebäudes als Garage einzuholen. Entsprechende Auflagen, wie zum Beispiel zur Belüftung der Räume oder zur Abschottung durch Brandschutztüren et cetera müssen für eine solche Genehmigung vorab erfüllt werden.
Obliegenheitsverletzungen gefährden Versicherungsschutz
Stellt der Inhaber einer Lagerhalle Fahrzeuge ohne behördliche Bewilligung unter, ist der Versicherungsschutz wegen der Verletzung von Obliegenheiten gefährdet. Zu diesen Obliegenheiten gehört beispielsweise die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften, zu denen auch die Garagenverordnung gehört.
- „Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; …“ (Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2010 § 8 ZifferDer Versicherer kann sich unter Umständen auf grobe Fahrlässigkeit berufen und den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verweigern, wenn gegen die Garagenverordnung verstoßen wurde und dies nachweislich zu einem Brand geführt hat. Eine weitere Obliegenheit, die häufig in Gebäudeversicherungsverträgen enthalten ist, ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung.
- „Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, … stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten …“ (Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen 2008 § 16)
Fazit
Ohne behördliche Genehmigung zur Nutzung von Lager-, Produktions- oder Betriebshallen als Garagen sollten dort keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die Nutzung von Hallen als Stellplatz ohne entsprechende Genehmigung gefährdet den Feuerversicherungsschutz.
Beitragsbild: Fahroni / Shutterstock
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.