Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 01.10.2021 steht aktuell im Zentrum von Steuerprüfungen bei Transportversicherern. Es konkretisiert die Befreiung nach § 4 Absatz 1 Nr. 10 VersStG und verlangt die gesonderte Ausweisung nicht befreiter Deckungsbestandteile. Andernfalls drohen Nacherhebungen mit 19 Prozent Versicherungssteuer. Welche Folgen das für VSMA-Kunden hat, lesen Sie im Beitrag.

Hintergründe des BMF-Schreibens vom 01.10.2021
In § 4 Absatz 1, Nr. 10 VersStG ist die Befreiung des Versicherungsentgelts für eine Warentransportversicherung von der Versicherungssteuer geregelt. Diese gilt jedoch nur dann, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr (einschließlich der Durchfuhr) befördert werden.

Für die Befreiung ist die Ausweisung der steuerbefreiten Entgelte zwingend notwendig. Laut dem BMF-Schreiben vom 01.10.2021 sind alle Deckungsbestandteile einer Warentransportversicherung, die nicht der Steuerbefreiung unterliegen, zu identifizieren und in der Versicherungspolice ausdrücklich zu benennen. Sie müssen mit Prämie und Versicherungssteuer belastet werden (zum Beispiel dauerhafte Lagerungen, Vor- und Nachlagerungen, Lagerungen bei Verpackungsbetrieben, Ausstellungen, innerbetriebliche Transporte et cetera).

Verschärfend wirkt sich aus, dass das Schreiben des BMF eine verbindliche Arbeitsanweisung für alle Steuerprüfer enthält, das heißt alle Vorgänge werden strikt nach diesen Vorgaben geprüft. Unklarheiten beim Ausweis der Prämie führen zwangsläufig zu einer Nacherhebung der Versicherungssteuer – und zwar auch auf die Prämienbestandteile, die bei gesondertem Ausweis steuerbefreit wären. Eine Geringfügigkeitsgrenze findet hierbei keine Anwendung.

Auswirkungen auf die Transportpolice für Kunden der VSMA GmbH
Um eine potenzielle Infizierung des gesamten Vertrags mit 19 Prozent Versicherungssteuer auf die Gesamtprämie zu verhindern, muss die VSMA diese Beitragsbestandteile daher bereits bei der Vorausprämienerhebung als fixe Beiträge kennzeichnen und mit 19 Prozent Steuer belasten. Als Ausgleich konnten wir mit dem Transportversicherer vereinbaren, dass sich der Gesamtprämiensatz der von uns betreuten Transportpolicen prozentual um den Anteil der bisherigen kalkulatorischen Prämien reduziert. Ihnen entstehen so durch die fiskalischen Vorgaben keine Nachteile.

Die vorgenannten Anpassungen sind aufgrund der geänderten Vorgehensweise der Steuerprüfer erforderlich und liegen nicht in der Verantwortung der Versicherer oder der VSMA. Bei Fragen zur Thematik stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner bei der VSMA gerne zur Verfügung.

Beitragsbild: PX Media / Shutterstock

Kontakt:
Herr Torsten Wieland
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1543
twieland[at]vsma.org

 

image_pdfPDFimage_printDrucken