Die Deutschen haben ein neues Hobby für sich entdeckt: Sie betätigen sich als Piloten und lassen Drohnen, Multikopter und Quadrokopter fliegen.

Eine wichtige Voraussetzung ist vor dem Start zu beachten. Prinzipiell ist das Fliegen mit so genannten UAVs (Unmanned Areal Vehicle) seit 2005 versicherungspflichtig. Es ist egal, ob dies zu reinen Hobbyzwecken oder aus gewerblichen Ambitionen heraus geschieht. Und: In den meisten deutschen Privat-Haftpflichtpolicen ist das Risiko aus einem Drohnenabsturz nicht mitversichert.

Der Grundsatz im deutschen Recht, wonach jeder für den durch ihn entstandenen Schaden zu haften hat, gilt auch bei diesem Freizeitspaß. So haftet gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG der Halter eines Luftfahrzeugs bei Tötung sowie bei Körper- oder Gesundheitsverletzung einer anderen Person und bei Beschädigung einer fremden Sache. Im Sinne der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu keines weiteren Verschuldens des Luftfahrzeughalters. Die Haftung wird allein aus der besonderen Gefährlichkeit eines Luftfahrzeugs begründet. Dabei ist es auch irrelevant, ob eine rein private Nutzung “zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung“ oder eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung, vorliegt. Zu beachten ist hierbei auch, dass der Halter des Luftfahrzeugs nicht unbedingt selbst geflogen sein muss. Die schlichte Haltereigenschaft reicht meist bereits aus.

Für die Gefährdungshaftung aus dem LuftVG gelten Haftungshöchstgrenzen. So haftet der Halter eines Luftfahrzeugs unter 500 kg Höchstabflugmasse nur bis maximal 750.000 Rechnungseinheiten. Dies entspricht aktuell etwa 944.000 Euro. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung muss zur Deckung der Schadenersatzforderung ausreichen. Da der Umrechnungsfaktor der Rechnungseinheiten in Euro Schwankungen unterliegt und eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Haftungshöhe unbegrenzt ist, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer deutlich höheren Deckungssumme, wie beispielsweise 3 Millionen Euro. Derartige Policen sind auf dem Markt ab etwa 80 Euro abschließbar.

Derzeit müssen sich die Versicherer noch selten mit Personenschäden befassen. Lackschäden an Autos durch herabstürzende Drohnen oder der Zusammenstoß zweier Drohnen stellen ein häufiges Schadenszenario dar. Die Hobbypiloten sollten sich zu ihrem Missgeschick bekennen und versuchen, den Fahrzeughalter ausfindig zu machen. Andernfalls ist dies mit einem Unfall mit Fahrerflucht zu vergleichen. Die Versicherer zahlen nur, wenn die Besitzer alle Regelungen eingehalten haben. So ist ab einem Gewicht von 5 Kilogramm eine Aufstiegsgenehmigung nötig. Diese wird von den zuständigen Landesluftfahrtbehörden nach Vorlage der Haftpflichtversicherung erteilt. Diese Behörden schreiben auch die Bedingungen vor, unter denen private Nutzer die Drohnen steigen lassen dürfen. Gängige Regeln sind die Steuerung in Sichtweite, d.h. 100 Meter hoch und 200 bis 300 Meter weit. Zu Flugplätzen muss ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern eingehalten werden. Darüber hinaus darf die Drohne nicht über Menschen kreisen. Besondere Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht von Menschen ist beim Fotografieren gefordert.

Kontakt
VSMA – Ein Unternehmen des VDMA
Frau Silvia Damm
Telefon +49 69 6603-1483
sdamm@vsma.org
www.vsma.de

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