Ein Plus für den Verbraucherschutz
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) regelt die Rechte und die Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern. Nun wurde das VVG einer grundlegenden Reform, kurz ‚VVG-Reform, unterzogen. Für Sie als Kunde mit bestehenden Verträgen treten die Wirkungen der VVG-Reform zum 01.01.2009 in Kraft. Durch die gesetzlichen Änderungen werden Sie als Versicherungskunde besser gestellt: Im Sinne des Verbraucherschutzes profitieren Sie von mehr Rechten, stärkeren Leistungen und einer größeren Transparenz im Umgang mit Ihrem Versicherer.
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) regelt die Rechte und die Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern. Nun wurde das VVG einer grundlegenden Reform, kurz ‚VVG-Reform, unterzogen. Für Sie als Kunde mit bestehenden Verträgen treten die Wirkungen der VVG-Reform zum 01.01.2009 in Kraft. Durch die gesetzlichen Änderungen werden Sie als Versicherungskunde besser gestellt: Im Sinne des Verbraucherschutzes profitieren Sie von mehr Rechten, stärkeren Leistungen und einer größeren Transparenz im Umgang mit Ihrem Versicherer.
Im Folgenden möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen des VVG informieren und Ihnen die zahlreichen Vorteile aufzeigen, die sich daraus für Sie ergeben.
Welche Änderungen ergeben sich für Sie durch das neue VVG?
Rechtsfolgen bei der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten
Vertragliche Obliegenheiten sind vereinbarte Verhaltensregeln, die Sie als Versicherungsnehmer beachten müssen, wenn Sie Ihren Versicherungsanspruch erhalten wollen. Abgeschafft wurde bei der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten das bisher vorherrschende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Danach konnte z. B. ein Versicherungsnehmer bereits bei einfach fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit seinen Versicherungsschutz vollständig verlieren. Bei der Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles war hierfür zumindest grobe Fahrlässigkeit erforderlich.
Das neue VVG sieht demgegenüber ein abgestuftes Modell vor, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt (§ 28 VVG). Einfache Fahrlässigkeit ist für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Rechtsfolgen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles
Auch hinsichtlich der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles wurde das ‘Alles-oder-Nichts-Prinzip“ aufgegeben. War bei bestimmten Versicherungen bisher vollständige Leistungsfreiheit bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles vorgesehen, führt dies zukünftig nur noch zu einer Kürzung des Leistungsanspruchs um einen bestimmten, dem Verschuldensgrad angemessenen Prozentsatz (§ 81 VVG). Nach wie vor ist der Versicherer bei Vorsatz vollständig leistungsfrei und bei einfacher Fahrlässigkeit vollständig zur Leistung verpflichtet.
Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhungen
Gefahrerhöhung ist ein nach Vertragsabschluss eingetretener Umstand, der den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht. Bei Gefahrerhöhungen kann der Versicherer bei bestimmten Versicherungen den Vertrag kündigen (§ 24 VVG), den Beitrag erhöhen, das erhöhte Risiko ausschließen (§ 25 VVG) oder leistungsfrei sein (§ 26 VVG).
Leistungsfreiheit kommt nur noch in Betracht bei einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung oder einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, eine Gefahrerhöhung anzuzeigen. Bei grober Fahrlässigkeit findet eine Leistungskürzung entsprechend dem Verschuldensgrad statt. Volle
Leistungspflicht besteht bei einfacher Fahrlässigkeit oder wenn der Versicherer die ihm zustehende Frist zur Kündigung, Beitragserhöhung oder zum Risikoausschluss (ein Monat ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung) verstreichen lässt.
Rechtsfolgen bei der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
Welche Angaben Sie bei Abschluss des Vertrages zu machen hatzen und in welcher Form dies zu geschehen hatte, richtet sich nach den bei Abschluss geltenden Vertragsbestimmungen. Haben Sie gegen derartige Anzeigepflichten verstoßen und wird dem Versicherer ein solcher Verstoß nach dem 01.01.2009 bekannt, richten sich die Rechtsfolgen nach dem neuen Recht. Bei bestimmten Versicherungen gilt demnach: Bei einfacher Fahrlässigkeit und bei Schuldlosigkeit kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 19 VVG). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittrecht bei grober Fahrlässigkeit und das Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Er kann in diesem Fall eine Anpassung der Bedingungen rückwirkend bzw. bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode verlangen.
Zahlungsverzug bei Folgebeitrag
Wird der Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt ist der Versicherer wie bisher berechtigt, eine Zahlungsfrist zu bestimmen und nach Ablauf dieser Frist den Vertrag zu kündigen (§ 38 VVG). Sie können die Wirkung der Kündigung aufheben, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung nachholen, selbst wenn in der Zwischenzeit ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ablauf der Zahlungsfrist bleibt aber bestehen.
Kürzere Vertragslaufzeiten
Auch wenn Sie einen Versicherungsvertrag für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren abgeschlossen haben: Neuerdings haben Sie nach Ablauf von drei Jahren das Recht zu kündigen (§ 11 VVG). Die Kündigungsfristen bleiben dabei unverändert.
Geld zurück bei Kündigung
Bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages durfte Ihr Versicherer bisher häufig den kompletten Beitrag für das gesamte Jahr einbehalten. Ab sofort erfolgt eine genaue Abrechnung für den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestand (§ 39 VVG). Für den übrigen Zeitraum erhalten Sie eine anteilige Beitragserstattung.
Verjährung
Die Verjährung Ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich nunmehr aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wegfall der Klagefrist
Nach der alten gesetzlichen Regelung mussten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Versicherer diese abgelehnt hat, gerichtlich geltend gemacht werden.
Diese Frist ist nun mehr weggefallen.
Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist auch das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig (§ 215 VVG).