Ab 01. Januar 2021 ist für fast alle der Solidaritätszuschlag (Soli) entfallen: Rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler, die bisher mit dem Soli belastet waren, werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger. Das ist eine der größten Steuersenkungen in der deutschen Geschichte. Fast alle Beschäftigten haben zukünftig mehr Netto zur Verfügung.

Neuen finanziellen Spielraum mit Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge kombinieren

Der Wegfall des Solidaritätszuschlags schafft für Arbeitnehmer neue finanzielle Spielräume. In Kombination mit einem freiwilligen oder gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge können diese optimal zur individuellen Existenzsicherung im Alter genutzt werden. Der psychologische Vorteil ist, dass die Menschen eine individuelle notwendige Vorsorge betreiben, ohne das Gefühl eines Konsumverzichtes zu haben. So können Arbeitnehmer zum Beispiel mit einer von Netto in Brutto umgerechneten Entlastung von 40 EUR brutto monatlich, in Kombination mit dem Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (15 Prozent), insgesamt 46 EUR in der betrieblichen Altersvorsorge ansparen.

Anheben der Freigrenzen

Die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt, wurde zum 01.01.2021 deutlich erhöht. Bei einem Einzelveranlagten steigt sie auf 16.956 EUR, bei Zusammenveranlagten auf 33.912 EUR. Das entspricht einem zu versteuerten Einkommen von 61.715 EUR (Alleinstehende) beziehungsweise 123.430 EUR (Verheiratete).

Milderungszone

Liegt das zu versteuernde Einkommen oberhalb der Freigrenze und beträgt das zu versteuernde Einkommen weniger als 96.409 EUR (192.218 EUR für Verheiratete), steigt der zu zahlende Soli-Satz auf bis zu 5,5 Prozent.

Es bleibt wie es ist

Rund 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen den Soli auch weiterhin in voller Höhe zahlen. Nach Berechnung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist das der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 EUR (Alleinstehende) beziehungsweise 192.818 EUR (Verheiratete) liegt.

Der Solidaritätszuschlag war eine Finanzierungsquelle für die Herstellung der deutschen Einheit. Er wurde 1995 unbefristet eingeführt. Bemessungsgrundlage dieser Zuschlagsteuer war die festgesetzte Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer sowie deren Vorauszahlungen und Abzugssteuern (Lohn- und Kapitalertragsteuer). Erhoben und gezahlt wurde der Soli in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Beitragsbild: Nr. 000010172423 / iStock

Kontakt:
Herr Marc Widmayer
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